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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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BSG: Stromkostenerstattung behalten‎, bei Hartz IV denn es ist Vermögen BSG, Urteil vom 23.08.2011 , - B 14 AS 185/10 R

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BSG: Stromkostenerstattung behalten‎, bei Hartz IV denn es ist Vermögen BSG, Urteil vom 23.08.2011 , - B 14 AS 185/10 R Empty BSG: Stromkostenerstattung behalten‎, bei Hartz IV denn es ist Vermögen BSG, Urteil vom 23.08.2011 , - B 14 AS 185/10 R

Beitrag von Willi Schartema Do Jul 05, 2012 7:29 am

Dienstag, 13. Dezember 2011
Bundessozialgericht veröffentlicht brand
aktuelles Urteil zu Hartz IV - Hartz-IV-Empfänger dürfen
Stromkostenerstattung behalten‎, denn es ist Vermögen.
Vor wenigen
Minuten wurde das BSG, Urteil vom 23.08.2011 , - B 14 AS 185/10 R-
veröffentlicht, wonach Hartz-IV-Empfänger eine Stromkostenerstattung
behalten dürfen.


10


1. Nach § 11 Abs 1 Satz 1 SGB
II sind als Einkommen zu berücksichtigen Einnahmen in Geld oder
Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach dem SGB II, der Grundrente
nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) und den Gesetzen, die eine
entsprechende Anwendung des BVG vorsehen, und Renten oder Beihilfen, die
nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an
Körper oder Gesundheit erbracht werden.


Dabei ist Einkommen
iS des § 11 Abs 1 SGB II nach der Rechtsprechung der für die
Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate grundsätzlich
alles, was jemand nach Antragstellung wertmäßig dazu erhält, und
Vermögen, was er vor Antragstellung bereits hatte. Es ist vom
tatsächlichen Zufluss auszugehen, es sei denn, rechtlich wird ein
anderer Zufluss als maßgeblich bestimmt (modifizierte Zuflusstheorie:
BSG Urteil vom 30.7.2008 - B 14 AS 26/07 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 17 RdNr
23; BSG Urteil vom 30.9.2008 - B 4 AS 29/07 R - BSGE 101, 291 = SozR
4-4200 § 11 Nr 15 RdNr 18; BSG Urteil vom 17.6.2010 - B 14 AS 46/09 R -
BSGE 106, 185 = SozR 4-4200 § 11 Nr 30 RdNr 15; BSG Urteil vom 24.2.2011
- B 14 AS 45/09 R; anknüpfend an die Rechtsprechung des BSG zur
Arbeitslosenhilfe: Urteil vom 11.2.1976 - 7 RAr 159/74 - BSGE 41, 187 =
SozR 4100 § 137 Nr 1; Urteil vom 20.6.1978 - 7 RAr 47/77 - BSGE 46, 271 =
SozR 4100 § 138 Nr 3; Urteil vom 12.12.1996 - 11 RAr 57/96 - BSGE 79,
297 = SozR 3-4100 § 138 Nr 9; und die neuere Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) zur Sozialhilfe: Urteile vom
18.2.1999 - 5 C 35/97 - BVerwGE 108, 296 = NJW 1999, 3649, juris RdNr 13
ff; 5 C 14/98 - NJW 1999, 3137; 5 C 16/98 - NJW 1999, 3210 ff).

11


Auch
wenn Einnahmen aus bereits bestehenden Rechtspositionen erzielt werden
(zB Auszahlung des Gehalts als Erfüllung der Gehaltsforderung) und eine
auf Geld oder Geldeswert gerichtete (noch nicht erfüllte) Forderung
einen wirtschaftlichen Wert darstellt, gehört die Forderung, wenn sie
dem Inhaber bereits zusteht (zB noch nicht erfüllte Gehaltsforderungen
für zurückliegende Monate), zu seinem Vermögen.

Das führt jedoch
nicht zu einer Konkurrenz dergestalt, dass die Forderung als Vermögen
und daneben die Leistung aus der Forderung als Einkommen zu
berücksichtigen wären. Vielmehr ist nach § 11 SGB II im Falle der
Erfüllung einer (Geld-) Forderung grundsätzlich nicht das Schicksal der
Forderung von Bedeutung, sondern das Gesetz stellt insofern allein auf
die Erzielung von Einnahmen in Geld oder Geldeswert als Einkommen ab.

Das
gilt allerdings nicht für Fälle, in denen mit bereits erlangten
Einkünften Vermögen angespart wurde, zB bei Banken, Sparkassen oder
Versicherungen.

Denn andernfalls wertete man den Rückgriff auf Erspartes unzulässig erneut als Einkommen.

Dementsprechend
bleibt ein Sparguthaben bei seiner Auszahlung Vermögen (BSG Urteil vom
30.9.2008 - B 4 AS 57/07 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 16 RdNr 17 zu einer
Zinsgutschrift unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BVerwG zu §
76 BSHG und dessen Urteile vom 18.2.1999 aaO; Gegenbeispiel
Einkommensteuererstattung: BSG Urteil vom 30.9.2008 - B 4 AS 29/07 R -
BSGE 101, 291 = SozR 4-4200 § 11 Nr 15 RdNr 18).


12


Bei
der Rückerstattung von Vorauszahlungen auf der Grundlage von
Energielieferverträgen ist von der Maßgeblichkeit des tatsächlichen
Zuflusses als Differenzierungskriterium zwischen Einkommen und Vermögen
nicht abzuweichen, wovon das SG und die Beteiligten zutreffend ausgehen.


Solche Rückzahlungen erfolgen nicht aus bereits erlangten Einkünften, mit denen ein gezielter "Vermögensaufbau" betrieben wurde.

Im
Ergebnis kommt damit nur die Berücksichtigung der Rückzahlung als
Einkommen im Bedarfszeitraum, nicht dagegen als Vermögen in Betracht
(ebenso zur Stromkostenerstattung im Anwendungsbereich des SGB XII: BSG
Urteil vom 19.5.2009 - B 8 SO 35/07 R - SozR 4-3500 § 82 Nr 5 RdNr 16
und - insoweit ohne weitergehende Begründung - zur
Betriebskostenerstattung: BSG Urteil vom 15.4.2008 - B 14/7b AS 58/06 R -
SozR 4-4200 § 9 Nr 5 RdNr 37).


13


2. Die
Stromkostenerstattung war zwar eine Einnahme der Klägerin und ihrer
Tochter im Februar 2007, ist jedoch nicht als Einkommen nach § 11 Abs 1
SGB II zu berücksichtigen.


Für die Definition des Begriffs
"Einkommen" ist - über die obige Abgrenzung "alles, was jemand nach
Antragstellung wertmäßig dazu erhält," hinaus - dem Wortlaut des § 11
Abs 1 Satz 1 SGB II lediglich zu entnehmen, dass ua "Leistungen nach
diesem Buch" von vornherein von der Berücksichtigung ausgenommen sind.

14


a)
Ein unmittelbarer Anwendungsbereich dieser Alternative des § 11 Abs 1
Satz 1 SGB II ist vorliegend nicht gegeben. Unabhängig davon, ob die
Vorauszahlungen für die Stromkosten von der Klägerin aus ihrer
Hinterbliebenenrente oder ihren SGB II-Leistungen erbracht wurden,
erfolgte die Rückzahlung jedenfalls nicht auf Grundlage der Vorschriften
des SGB II durch den Träger der Grundsicherung, sondern aufgrund der
Regelungen in dem Energieliefervertrag.

15


b) Eine
Rückzahlung von Stromkosten, die auf Vorauszahlungen in Zeiträumen
beruht, in denen Hilfebedürftigkeit nach §§ 7, 9 SGB II bestand, kann
aber nach Sinn und Zweck des § 11 Abs 1 und § 20 SGB II nicht als
Einkommen berücksichtigt werden.

16


Dies folgt zum
einen aus der Wertung, die dem Ausschluss von "Leistungen nach diesem
Buch" von der Berücksichtigung als Einkommen in § 11 Abs 1 Satz 1 SGB II
zu entnehmen ist (in diesem Sinne Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, §
11 RdNr 273; Mecke in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl 2008, § 11
RdNr 33; Durchführungshinweise der Bundesagentur für Arbeit für die
Anwendung des SGB II zu § 11 Nr 11.61). Zum anderen handelt es sich bei
den Zahlungen für Haushaltsenergie um die Befriedigung eines dem § 20
SGB II zuzuordnenden Grundbedarfs.

Der Bemessung dieses
Grundbedarfs nach dem Statistikmodell liegt der verfassungsrechtlich
zulässige Gedanke zugrunde, dass die regelbedarfsrelevanten
Ausgabepositionen und -beträge von vornherein als abstrakte Rechengrößen
konzipiert sind und den Ausgleich zwischen verschiedenen
Bedarfspositionen ermöglichen.


Der Hilfebedürftige soll über
den Einsatz seiner Mittel (sei es aus der Regelleistung, sei es aus zu
berücksichtigendem Einkommen) hinsichtlich des Regelbedarfs im Einzelnen
selbst bestimmen und einen gegenüber dem statistisch ermittelten
Durchschnittsbetrag höheren Bedarf in einem Lebensbereich durch
geringere Ausgaben in einem anderen ausgleichen können (dazu BVerfG vom
9.2.2010 - 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09 - BVerfGE 125, 175, RdNr
205).

Dementsprechend schließt der Regelbedarf ausdrücklich einen
Ansparbetrag ein, der seine Entsprechung in dem Vermögensfreibetrag
nach § 12 Abs 1 Nr 4 SGB II findet (vgl BT-Drucks 15/1516 S 53). Damit
ist es aber auch geboten, Einnahmen, die aus Einsparungen bei den
Regelbedarfen resultieren, über den jeweiligen Bezugszeitraum hinweg von
der Berücksichtigung als Einkommen freizustellen.

17


Von
daher ist es unerheblich, ob die Klägerin die Vorauszahlungen für die
Stromkosten aus ihrer Hinterbliebenenrente oder ihren SGB II-Leistungen
erbracht hat. Entscheidend ist alleine, dass sie während dieser Zeit
hilfebedürftig nach dem SGB II war und sich durch die Berücksichtigung
ihres Einkommens aus der Hinterbliebenenrente nichts an der
Zusammensetzung ihres verfassungsrechtlich garantierten Existenzminimums
nach §§ 20 ff SGB II änderte.

18


c) Soweit der
Beklagte dagegen einwendet, das SGB II enthalte kein Belohnungssystem,
um Hilfebedürftige durch die Nichtberücksichtigung der Rückzahlung zu
privilegieren, vielmehr sei sparsames Haushalten von einem
Hilfebedürftigen zu erwarten, um den Bedarf möglichst aus eigener Kraft
zu decken, führt diese Argumentation im Kern zu einer Anwendung des
"Bedarfsdeckungsgrundsatzes", wie er zum Recht der Sozialhilfe nach dem
BSHG entwickelt worden ist.

Diesen Bedarfsdeckungsgrundsatz des BSHG hat der Gesetzgeber in das SGB II jedoch nicht übernommen.


19


Der
Senat hat bereits mehrfach entschieden, dass es konstitutiver
Bestandteil des Systems des SGB II ist, eine abweichende Festsetzung der
Regelbedarfe gerade nicht vorzusehen (vgl BSG Urteil vom 18.6.2008 - B
14 AS 22/07 R - BSGE 101, 70 = SozR 4-4200 § 11 Nr 11 RdNr 22 zur
Verköstigung während eines Krankenhausaufenthalts; BSG Urteil vom
18.6.2008 - B 14 AS 46/07 R - zur kostenlosen Verpflegung durch
Familienangehörige; BSG Urteil vom 18.2.2010 - B 14 AS 32/08 R - SozR
4-4200 § 9 Nr 9 RdNr 20 zu nicht bezifferbaren Unterstützungsleistungen
von Verwandten oder Verschwägerten).

Im Rahmen der durch § 20 Abs
1 SGB II genannten Grundbedürfnisse ist es mit dem Sinn und Zweck der
Pauschalierung nicht vereinbar, eine individuelle Bedarfsprüfung
vorzunehmen.

20


Damit ist es nach dem SGB II nicht
zulässig, zusätzliche Bedarfe, wie etwa erhöhte Stromkosten (so
ausdrücklich: BSG Urteil vom 19.2.2009 - B 4 AS 48/08 R - BSGE 102, 274 =
SozR 4-4200 § 22 Nr 18 RdNr 27), im Rahmen des Regelbedarfs
bedarfserhöhend geltend zu machen.

Abweichende laufende Bedarfe
können lediglich im Anwendungsbereich des § 21 SGB II Berücksichtigung
finden. Für die Kürzung der Regelleistung besteht aber ebenso wenig eine
Rechtsgrundlage.

Hätten die Klägerin und ihre Tochter die
Herabsetzung der Abschlagszahlungen gegenüber dem Stromversorger zu
einem früheren Zeitpunkt erreicht, wären solche Einsparungen ihnen (und
nicht dem Träger der Grundsicherung) zugute gekommen.

Ebenso wie
dem Hilfebedürftigen zB zu berücksichtigendes Einkommen aus einer
Erwerbstätigkeit bei einer anderen steuerrechtlichen Gestaltung im
Bedarfszeitraum bedarfsmindernd zur Verfügung gestanden hätte und es
deshalb auch bei Zufluss erst mit der Steuererstattung zu
berücksichtigendes Einkommen bleibt (vgl BSG Urteil vom 30.9.2008 - B 4
AS 29/07 R - BSGE 101, 291 = SozR 4-4200 § 11 Nr 15, RdNr 18 am Ende),
kann ein anderer Mitteleinsatz für die Regelbedarfe nicht zur Gewährung
einer nur verminderten Regelleistung (bzw dem Ansatz eines niedrigeren
Bedarfs) führen.

21

Da § 20 SGB II - anders als § 28 SGB
XII - die Berücksichtigung abweichender Bedarfe beim Regelbedarf von
vornherein ausschließt, lässt sich aus dem sogenannten Nachranggrundsatz
nicht der Schluss ziehen, dass die Berücksichtigung von ersparten
Aufwendungen als Einkommen geboten ist (zur abweichenden Rechtslage nach
dem SGB XII: BSG Urteil vom 19.5.2009 - B 8 SO 35/07 R - SozR 4-3500 §
82 Nr 5, RdNr 19 und nunmehr die Neuregelung in § 82 Abs 1 Satz 2 SGB
XII durch das RBEG).

22

d) Diesem Ergebnis stehen
schließlich die Entscheidung des Senats vom 15.4.2008 (B 14/7b AS 58/06 R
- SozR 4-4200 § 9 Nr 5 RdNr 37), wonach Rückzahlungen von
Betriebskosten, die den Kosten der Unterkunft zuzurechnen sind, als
Einkommen zu berücksichtigen sind, und die durch das Gesetz zur
Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.7.2006
(BGBl I 1706) zum 1.8.2006 getroffene Regelung in § 22 Abs 1 Satz 4 SGB
II aF (jetzt § 22 Abs 3 SGB II idF des RBEG) nicht entgegen.

23

Denn
ebenso wie heute bestand nach der alten Rechtslage zwischen Betriebs-
und Heizkosten einerseits und Stromkosten andererseits insofern ein
gravierender Unterschied, als die Betriebs- und Heizkosten -
vorbehaltlich ihrer Angemessenheit - in tatsächlicher Höhe zu übernehmen
waren (§ 22 Abs 1 SGB II), während die Stromkosten, soweit sie nicht
ausnahmsweise für die Heizung benötigt wurden, nicht gesondert
übernommen wurden, sondern, wie ausgeführt, als Haushaltsenergie
pauschaliert in der Regelleistung enthalten waren.


Auch die
Einfügung des § 22 Abs 1 Satz 4 SGB II aF (jetzt § 22 Abs 3 SGB II idF
des RBEG) spricht für diese Differenzierung, weil er auf Rückzahlungen
und Guthaben beschränkt ist, die den Kosten für Unterkunft zuzuordnen
sind, und auch nach der Gesetzesbegründung für die Regelung (Bericht des
Bundestagsausschusses, BT-Drucks 16/1696 S 7, 26 f) Kosten für
Haushaltsenergie ausdrücklich ausgenommen sind.


https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=147685&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive

http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2011/12/bundessozialgericht-veroffentlicht.html

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