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Heinz Behler
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Die aus § 7 Abs. 4a Satz 1 SGB II hervorgehende Ausschlussnorm ist nach dem Sinn und Zweck dieser Regelung zu reduzieren, wenn der Leistungsausschluss im Einzelfall nicht geeignet ist, seinen Zweck zu erfüllen, nämlich erwerbsfähige Leistungsberechtigte
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Die aus § 7 Abs. 4a Satz 1 SGB II hervorgehende Ausschlussnorm ist nach dem Sinn und Zweck dieser Regelung zu reduzieren, wenn der Leistungsausschluss im Einzelfall nicht geeignet ist, seinen Zweck zu erfüllen, nämlich erwerbsfähige Leistungsberechtigte
zur aktiven Teilnahme an der beruflichen Eingliederung zu motivieren.
Sozialgericht Magdeburg, Urteil vom 1. Oktober 2013 (Az.: S 16 AS 2207/10):
Leitsätze von Dr. Manfred Hammel
Entsprechendes gilt für den gesamten Zeitraum, in dem das mit dem Leistungsausschluss bezweckte Motiv nicht erfüllt werden kann, z. B. wenn eine Arbeitsunfähigkeit ärztlich attestiert ist.
Bei einer Arbeits- und Reiseunfähigkeit besteht keine Vermittelbarkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt.
Bei derartigen Gegebenheiten stellt ein Verstoß gegen die Verpflichtung, nur mit Zustimmung des SGB II-Trägers den ortsnahen Bereich zu verlassen (§ 7 Abs. 4a Satz 1 SGB II), kein Vermittlungshemmnis dar.
Autor des Rechtsprechungstickers: Willi 2 von Tacheles – alias Detlef Brock
Quelle:
http://www.tacheles-sozialhilfe.de/
Willi S
Sozialgericht Magdeburg, Urteil vom 1. Oktober 2013 (Az.: S 16 AS 2207/10):
Leitsätze von Dr. Manfred Hammel
Entsprechendes gilt für den gesamten Zeitraum, in dem das mit dem Leistungsausschluss bezweckte Motiv nicht erfüllt werden kann, z. B. wenn eine Arbeitsunfähigkeit ärztlich attestiert ist.
Bei einer Arbeits- und Reiseunfähigkeit besteht keine Vermittelbarkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt.
Bei derartigen Gegebenheiten stellt ein Verstoß gegen die Verpflichtung, nur mit Zustimmung des SGB II-Trägers den ortsnahen Bereich zu verlassen (§ 7 Abs. 4a Satz 1 SGB II), kein Vermittlungshemmnis dar.
Autor des Rechtsprechungstickers: Willi 2 von Tacheles – alias Detlef Brock
Quelle:
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