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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter sofort Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Ein nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II erlassener Eingliederungsverwaltungsakt hat inhaltlich hinreichend bestimmt zu sein (§ 33 Abs. 1 SGB X). Einem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten muss hiernach vollständig, klar und unzweideutig erkennbar sein, was der

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Ein nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II erlassener Eingliederungsverwaltungsakt hat inhaltlich hinreichend bestimmt zu sein (§ 33 Abs. 1 SGB X). Einem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten muss hiernach vollständig, klar und unzweideutig erkennbar sein, was der Empty Ein nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II erlassener Eingliederungsverwaltungsakt hat inhaltlich hinreichend bestimmt zu sein (§ 33 Abs. 1 SGB X). Einem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten muss hiernach vollständig, klar und unzweideutig erkennbar sein, was der

Beitrag von Willi Schartema Mo Nov 04, 2013 12:39 pm

SGB II-Träger von ihm im Einzelnen verlangt.

Sozialgericht Köln, Beschluss vom 25. Oktober 2013 (Az.: S 31 AS 3927/13.ER):

Leitsätze von Dr. Manfred Hammel


Dies ist nicht der Fall, wenn eine Verpflichtung zur Teilnahme an der Maßnahme „Jobbörse“ gemäß § 16 Abs. 1 SGB II in Verbindung mit § 45 SGB III zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung ausgesprochen, einer Antragstellerin in diesem Rahmen aber zunächst behördlicherseits auferlegt wird, sich innerhalb einer bestimmten Frist beim Maßnahmenträger zu melden und einen Erstgesprächstermin zu vereinbaren.

Hier wird nicht dargelegt, welche Verpflichtungen der Maßnahmenträger der Antragstellerin auferlegen kann und welche Leistungen er im Auftrag des Jobcenters erbringen wird. Die Obliegenheit von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten zur Einhaltung der ihnen vom SGB II-Träger auferlegten Weisungen, die nicht hinreichend konkret bezeichnet und auf zumutbare bzw. angemessene Vorgaben beschränkt sind, kann nicht als zulässig aufgefasst werden.



Autor des Rechtsprechungstickers: Willi 2 von Tacheles – alias Detlef Brock
Quelle:
http://www.tacheles-sozialhilfe.de/

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