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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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BSG - Beim Umzug beschädigte Möbel sind zu ersetzen BSG, Urteil vom 1. 7. 2009 - B 4 AS 77/08 R

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BSG - Beim Umzug beschädigte Möbel sind zu ersetzen BSG, Urteil vom 1. 7. 2009 - B 4 AS 77/08 R  Empty BSG - Beim Umzug beschädigte Möbel sind zu ersetzen BSG, Urteil vom 1. 7. 2009 - B 4 AS 77/08 R

Beitrag von Willi Schartema Do Jul 05, 2012 4:04 am

Arbeitslosengeld II - Sonderbedarf - Wohnungserstausstattung - Ersatz für bei Umzug zerstörte Möbel

1


Tatbestand:
Streitig ist, ob der Beklagte der Klägerin Leistungen für die
Erstausstattungen ihrer Wohnung mit einem umzugsbedingt unbrauchbar
gewordenen Bett und Schrank nach dem SGB II zu gewähren hat.
2


Die
1946 geborene und alleinstehende Klägerin bezieht seit Januar 2005
Leistungen nach dem SGB II. Bis Ende März 2005 bewohnte sie eine 51, 59
qm große Zweizimmerwohnung in W Hierfür hatte sie eine monatliche
Bruttowarmmiete von 350 Euro zu entrichten. Im Dezember 2004 hatte sie
der beklagte Grundsicherungsträger darauf hingewiesen, dass die
angemessene Vergleichsmiete 258 Euro monatlich betrage, die Miete also
derzeit um 57 Euro zu teuer sei. Er forderte die Klägerin auf, bis Ende
März 2005 durch näher beschriebene Maßnahmen, insbesondere durch einen
Umzug, die Kosten entsprechend zu senken. Daraufhin mietete die Klägerin
ab April 2005 eine kleinere Zweizimmerwohnung, ebenfalls in W Der
Beklagte bewilligte ihr antragsgemäß Umzugsbeihilfe über die Diakonie
(Bescheid vom 26. 1. 2005). Alsdann stellte sich heraus, dass Bett und
Kleiderschrank offenbar nicht zerlegbar und durch den Umzug unbrauchbar
geworden waren. Die Klägerin beantragte daraufhin darlehensweise
Leistungen für ein Bett und einen Kleiderschrank, welche sie über die
Diakonie beziehen wolle. Der Beklagte gab dem Antrag in Form einer so
bezeichneten "Kostengarantie" zur Vorlage beim Diakonischen Werk statt
(Bescheid vom 7. 3. 2005). Am 9. 3. 2005 gab die Klägerin die
"Kostengarantie" zurück und beantragte nunmehr die Gewährung von
Leistungen für Erstausstattungen für ihre Wohnung in Form ua eines
Bettes einschließlich Lattenrost, dessen Wert sie mit 299 Euro
bezifferte, und eines Kleiderschrankes, der 300 Euro kosten sollte. Der
Beklagte lehnte dieses Begehren mit der Begründung ab, bei diesen
Gegenständen handele es sich nicht um eine Erstausstattung. Denn über
solche habe die Klägerin bereits verfügt. Diese seien lediglich wegen
Alters nicht mehr gebrauchsfähig gewesen. In Betracht komme zwar die
Gewährung eines Darlehens. Ein solches habe die Klägerin aber konkludent
dadurch abgelehnt, dass sie die "Kostengarantie" zurückgegeben habe
(Bescheid vom 21. 3. 2005; Widerspruchsbescheid vom 22. 4. 2005).
3


Das
Sozialgericht hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 11. 7. 2006). Das
Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung mit der Begründung
zurückgewiesen, selbst bei bedarfsbezogener Interpretation des § 23 Abs 3
Satz 1 Nr 1 SGB II handele es sich vorliegend nicht um eine
Erstausstattung, sondern um eine Ersatzbeschaffung. Denn der Bedarf
trete nicht zum ersten Mal auf. In Betracht komme zwar auch ein
Erstausstattungsbedarf auf Grund besonderer Umstände. Solche lägen
jedoch nicht vor, weil kein erheblicher Anteil des Hausrats durch ein
außergewöhnliches Ereignis unbrauchbar geworden sei. Die Kosten für die
beim Umzug unbrauchbar gewordenen Möbel seien auch keine Umzugskosten iS
des § 22 Abs 3 Satz 1 SGB II aF (Urteil vom 4. 9. 2008).
4


Die
Klägerin rügt mit ihrer Revision eine Verletzung des § 22 Abs 3 SGB II.
Das LSG habe den Begriff der Erstausstattung verkannt.
5


Sie
beantragt, das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom
4. 9. 2008, das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 11. 7. 2006
sowie den Bescheid des Beklagten vom 21. 3. 2005 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 22. 4. 2005 aufzuheben und den Beklagten zu
verpflichten, über ihren Antrag auf Gewährung einer Erstausstattung
ihrer Wohnung mit Bett und Schrank unter Beachtung der Rechtsauffassung
des Gerichts erneut zu entscheiden.
6


Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
7


Er stützt sich auf die Ausführungen des LSG.
8


Entscheidungsgründe:
Die zulässige Revision der Klägerin ist begründet. Das LSG hat den
Anspruch der Klägerin auf Leistungen für Erstausstattungen mit Bett und
Kleiderschrank zu Unrecht verneint. Die Urteile der Vorinstanzen sowie
der angefochtene Bescheid waren aufzuheben und der Beklagte zu
verpflichten, über den Antrag der Klägerin unter Beachtung der
Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
9


1.
Gegenstand des Rechtsstreits ist allein ein Anspruch der Klägerin auf
Leistungen für die Anschaffung eines Bettes und eines Kleiderschrankes,
den der beklagte Grundsicherungsträger mit dem angefochtenen Bescheid
abgelehnt hat. Insoweit handelt es sich um einen eigenständigen
abtrennbaren Streitgegenstand (vgl auch Bundessozialgericht [BSG],
Urteil vom 19. 9. 2008 - B 14 AS 64/07 R = juris RdNr 12).
10


2.
Richtige Klageart ist hier die Anfechtungs- und Verpflichtungsklage in
Form der sog "Verpflichtungsbescheidungsklage" (§ 54 Abs 1 Satz 1 SGG;
vgl BSG SozR 2200 § 1236 Nr 50 S 108 f; BSG SozR 3-5765 § 10 Nr 1 S 2
f). Begehrt der Hilfebedürftige, wie vorliegend, Leistungen für
Erstausstattungen für die Wohnung in Form bestimmter Gegenstände und
ohne sich auf eine bestimmte Art der Leistung (Geld- oder Sachleistung)
zu beschränken, steht dem Grundsicherungsträger zwar insoweit kein
Handlungsermessen zu. Denn auf derartige Leistungen besteht ein
Rechtsanspruch (Lang/Blüggel in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl 2008,
§ 23 RdNr 113). Allerdings räumt ihm § 23 Abs 3 Satz 5 SGB II ein
Auswahlermessen dergestalt ein, dass er die Leistungen als Sach- oder
Geldleistungen, auch in Form von Pauschalbeträgen, erbringen kann. Dies
bedeutet, dass der Leistungsträger sein Ermessen entsprechend dem Zweck
der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens
einzuhalten hat (vgl § 39 Abs 1 Satz 1 SGB I; § 54 Abs 2 Satz 2 SGG).
Umgekehrt hat der Leistungsempfänger einen Anspruch auf pflichtgemäße
Ausübung des Ermessens (vgl § 39 Abs 1 Satz 2 SGB I), nicht aber einen
Rechtsanspruch auf eine ganz bestimmte Art der Leistung, sofern nicht
eine sog "Ermessensreduzierung auf Null" hinsichtlich der Bewilligung
der begehrten Leistung eingetreten ist. Einen solchen Ausnahmefall
behauptet die Klägerin auch im Revisionsverfahren nicht.
11


3. Die Klägerin hat dem Grunde nach Anspruch auf Ausstattung mit Bett und Schrank.
12


Anspruchsgrundlage
insoweit ist entgegen der Ansicht der Klägerin allerdings nicht § 22
Abs 3 Satz 1 SGB II idF des Vierten Gesetzes für moderne
Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. 12. 2003 (BGBl I 2954). Die
nach dieser Vorschrift vom Grundsicherungsträger zu übernehmenden
Umzugskosten beschränken sich auf die eigentlichen Kosten des Umzugs,
wie etwa Transportkosten, Kosten für eine Hilfskraft, erforderliche
Versicherungen, Benzinkosten und Verpackungsmaterial (vgl Urteil des
Senats vom 16. 12. 2008 - B 4 AS 49/07 R - RdNr 13 ff). Der
Rechtsanspruch hat seine Grundlage vielmehr in § 23 Abs 3 Satz 1 Nr 1,
Satz 2 SGB II (iVm § 7 Abs 1 Satz 1 SGB II) idF des Kommunalen
Optionsgesetzes vom 30. 7. 2004 (BGBl I 2014). Danach sind Leistungen
für Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten
nicht von der Regelleistung umfasst (Satz 1). Sie werden gesondert
erbracht (Satz 2). Die Leistungen nach Satz 1 Nr 1 können als
Sachleistung oder Geldleistung, auch in Form von Pauschalbeträgen,
erbracht werden (Satz 5). Bei der Bemessung der Pauschalbeträge sind
geeignete Angaben über die erforderlichen Aufwendungen und
nachvollziehbare Erfahrungswerte zu berücksichtigen (Satz 6). Die
Voraussetzungen dieser Vorschrift sind auch erfüllt, wenn auf Grund
eines vom Grundsicherungsträger veranlassten Umzugs Möbel des
Hilfebedürftigen unbrauchbar werden und insoweit eine Ersatzbeschaffung
erforderlich ist.
13


§ 23 Abs 3 Satz 1 SGB II lässt es
trotz der grundsätzlichen Abgeltung auch einmaliger Bedarfe durch die
Regelleistung zu, dass bestimmte Bedarfe weiterhin gesondert abgedeckt
werden. Es handelt sich dabei um spezielle Bedarfe, die erheblich vom
Durchschnitt abweichen (BSG, aaO, RdNr 18; Hengelhaupt in Hauck/Noftz,
SGB II, Oktober 2007, K § 23 RdNr 28, 66).
14


Zwar handelt
es sich im vorliegenden Fall, wenn man allein vom Wortlaut ausgeht,
nicht um eine Erstausstattung der Wohnung der Klägerin. Die Klägerin
hatte ihre frühere Wohnung bereits mit einem Bett und einem Schrank
ausgestattet. Vorliegend geht es vielmehr um eine Ersatzbeschaffung. Der
erstmaligen Ausstattung einer Wohnung sind jedoch wertungsmäßig
diejenigen Fälle einer Ersatzbeschaffung gleichzustellen, bei denen
vorhandene Ausstattungsgegenstände allein durch einen vom
Grundsicherungsträger veranlassten Umzug in eine angemessene Wohnung
unbrauchbar werden. Dies ergibt sich nicht nur aus dem Sinn und Zweck
der Norm, sondern mit hinreichender Bestimmtheit auch aus den Motiven
des Gesetzgebers.
15


Die Vorschrift des § 23 Abs 3 Satz 1
SGB II ist erst auf Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses vom
16. 12. 2003 (BT-Drucks 15/2259 S 3) in das SGB II aufgenommen worden.
In der Begründung des Gesetzentwurfs zu der entsprechenden Vorschrift im
SGB XII wird auf die frühere Regelung des § 21 Abs 1a
Bundessozialhilfegesetz Bezug genommen und angeführt, dass
Erstausstattungen für Wohnungen zB nach einem Wohnungsbrand oder bei
Erstanmietung nach einer Haft in Betracht kommen (BT-Drucks 15/1514 S
60). Hierauf abstellend ist das LSG zu der Auffassung gelangt, dass etwa
die Erstanmietung nach einer Haft oder nach einem Wohnungsbrand einen
erneuten Bedarfsanfall darstelle, der ausnahmsweise als Sonderbedarf zu
berücksichtigen sei, nicht jedoch Fälle des Unbrauchbarwerdens von Möbel
bei einem Umzug (vgl dazu auch Hengelhaupt, aaO, RdNr 66). Gegen eine
derart enge Auslegung der Norm spricht bereits, dass die genannten Fälle
der Haftentlassung oder eines Wohnungsbrandes in der Gesetzesbegründung
nur beispielhaft erwähnt wurden und damit Situationen beschrieben
werden, bei denen es gerade nicht um die erstmalige Ausstattung einer
Wohnung überhaupt, sondern um eine Ersatzbeschaffung schon früher
vorhandener Gegenstände geht. Jedenfalls der Wohnungsbrand steht für
Konstellationen, bei denen Leistungen für einen erneuten Bedarfsanfall
gewährt werden können. Wie das BSG bereits entschieden hat, kommt § 23
Abs 3 Satz 1 SGB II auch dann zur Anwendung, wenn es nicht um die
komplette Erstausstattung einer Wohnung, sondern nur um die Beschaffung
einzelner Gegenstände geht (BSG, Urteil vom 19. 9. 2008 - B 14 AS 64/07
R), wie dies zB der Fall sein kann, wenn sich Ehegatten trennen und den
gemeinsamen Hausrat aufteilen.
16


Der
Grundsicherungsträger hat hingegen nicht schon dann für
Ausstattungsgegenstände aufzukommen, wenn diese zwar weiterhin
funktionsfähig sind, ihrem Besitzer jedoch nicht mehr gefallen, sie
nicht mehr optimal zur neuen Wohnung passen oder wenn die Gegenstände
ohnehin - auch ohne den Umzug - wegen Unbrauchbarkeit hätten durch
andere Gegenstände ersetzt werden müssen. Ein durch den
Grundsicherungsträger veranlasster Umzug kann - mit anderen Worten -
nicht dazu genutzt werden, sich auf Kosten des Grundsicherungsträgers
neu einzurichten. Vielmehr ist es dem Hilfeempfänger auch in diesen
Fällen zumutbar, auf etwa aus Entgelt, Entgeltersatzleistungen oder auch
der Regelleistung nach dem SGB II zu bildende Rücklagen
zurückzugreifen, um für Ersatz zu sorgen (vgl § 20 Abs 1 Satz 1 SGB II
idF des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt
vom 24. 12. 2003 [BGBl I 2954]: "Hausrat", der die gesamte notwendige
Ausstattung des Haushalts mit Einrichtungsgegenständen umfasst; so auch
Lang in Eicher/Spellbrink, SGB II, 1. Aufl 2005, § 20 RdNr 49; vgl auch
Behrend in jurisPK-SGB II, 2. Aufl 2007, § 23 RdNr 81; Gerenkamp in
Mergler/Zink, Handbuch der Grundsicherung und Sozialhilfe, Januar 2007, §
23 SGB II RdNr 24; Schmidt in Oestreicher, SGB XII/SGB II, Februar
2008, § 23 RdNr 46). Die Leistungspflicht des Grundsicherungsträgers ist
insoweit entsprechend ihrem Ausnahmecharakter eng begrenzt.
17

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&nr=11103

Gruß Willi S
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