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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Aufwendungsersatz gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X  Empty Aufwendungsersatz gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X

Beitrag von Willi Schartema Sa Okt 19, 2013 10:44 am

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen 13. Senat, Urteil vom 28.08.2013, L 13 AS 301/11

War der Widerspruch erfolgreich, besteht der Kostenerstattungsanspruch. Er entsteht nicht nur, wenn der Widerspruch in vollem Umfang Erfolg hat, sondern - wie sich aus dem einleitenden Wort "soweit" im § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X ergibt - auch bei dessen teilweisem Erfolg.

Zur Ermittlung der Erfolgsanteils ist das mit dem Widerspruch erstrebte Ziel mit dem Ausmaß des Erfolgs zu vergleichen und ins Verhältnis zu setzen. Dieses Verhältnis von Erfolg und Misserfolg ist dann in eine Kostenquote zu übertragen (vgl. BSG Urteil vom 12. Juni 2013 - B 14 AS 68/12 R -).

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=164203&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=


Autor des Rechtsprechungstickers: Willi 2 von Tacheles – alias Detlef Brock


Quelle:
http://www.tacheles-sozialhilfe.de"


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