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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Ob die Verwertung eines Vermögensgegenstandes offensichtlich unwirtschaftlich ist, bestimmt sich aus dem Verhältnis von Verkehrswert (aktueller Verkaufspreis) zum Substanzwert (wirklicher Wert).

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Ob die Verwertung eines Vermögensgegenstandes offensichtlich unwirtschaftlich ist, bestimmt sich aus dem Verhältnis von Verkehrswert (aktueller Verkaufspreis) zum Substanzwert (wirklicher Wert).  Empty Ob die Verwertung eines Vermögensgegenstandes offensichtlich unwirtschaftlich ist, bestimmt sich aus dem Verhältnis von Verkehrswert (aktueller Verkaufspreis) zum Substanzwert (wirklicher Wert).

Beitrag von Willi Schartema Mo Okt 07, 2013 9:19 pm

Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 16.09.2013 - L 7 AS 441/12


Bei Kapitallebensversicherungen ist grundsätzlich der Verkehrswert der aktuelle Rückkaufswert (einschließlich der Überschussanteile); der Substanzwert ist die Summe der geleisteten Versicherungsbeiträge.

Ein Policendarlehen des Versicherers mindert den Verkehrswert, weil die Schulden aus dem Policendarlehen mit dem Rückkaufswert verrechnet werden.

Das Policendarlehen des Versicherers mindert auch den wirklichen Wert, sprich Substanzwert, weil bereits ein Teil der Versicherungsbeiträge in Form des Darlehens an den Versicherungsnehmer zurückgeflossen sind. Nur der Teil der Versicherungsbeiträge, der nicht dem Darlehen zuzurechnen ist, fließt in den Substanzwert ein. Für dessen Berechnung gibt es verschiedene Berechnungsansätze. 


Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/...ds=&sensitive=



Autor des Rechtsprechungstickers: Willi 2 von Tacheles – alias Detlef Brock

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