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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Überbrückungsgeld für Haftentlassene wird bei Hartz IV nur für die ersten vier Wochen als Einkommen angerechnet

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Überbrückungsgeld für Haftentlassene wird bei Hartz IV nur für die ersten vier Wochen als Einkommen angerechnet  Empty Überbrückungsgeld für Haftentlassene wird bei Hartz IV nur für die ersten vier Wochen als Einkommen angerechnet

Beitrag von Willi Schartema Mo Aug 26, 2013 12:30 pm

BSG, Urteil vom 22.08.2013 - B 14 AS 78/12 R

Überbrückungsgeld für Haftentlassene wird bei Hartz IV nur für die ersten vier Wochen als Einkommen angerechnet

Das Überbrückungsgeld ist nicht als Einkommen für den Juni 2007 zu berücksichtigen, weil bei der Auslegung des für die Verteilung einmaliger Einnahmen damals einschlägigen § 2 Abs 3 Alg II V die gesetzliche Vorgabe des § 51 StVollzG zu beachten ist, nach der das Überbrückungsgeld den notwendigen Lebensunterhalt des Gefangenen und seiner Unterhaltsberechtigten (nur) für die ersten vier Wochen nach seiner Entlassung sichern soll.

Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/...=2013&nr=13068


Anmerkung: Vgl. dazu - Einkommen oder Vermögen? Tipps für die Beratungspraxis, ein Beitrag der Bundesarbeitsgemeinschaft Straffälligenhilfe (BAG-S) e.V. Der Beitrag ist hier zu finden: BAG-S: Einkommen oder Vermögen? Tipps für die Beratungspraxis

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