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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter sofort Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Die neue Geschäftsanweisung der Bundesagentur für Arbeit zum AVGS MPAV 20.06.2013: Zur brisanten Problematik der seit 1.4.2013 geforderten Beschäftigungsaufnahme innerhalb der Gültigkeit legt die BA fest:

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Die neue Geschäftsanweisung der Bundesagentur für Arbeit zum AVGS MPAV 20.06.2013: Zur brisanten Problematik der seit 1.4.2013 geforderten Beschäftigungsaufnahme innerhalb der Gültigkeit legt die BA fest: Empty Die neue Geschäftsanweisung der Bundesagentur für Arbeit zum AVGS MPAV 20.06.2013: Zur brisanten Problematik der seit 1.4.2013 geforderten Beschäftigungsaufnahme innerhalb der Gültigkeit legt die BA fest:

Beitrag von Willi Schartema So Jun 23, 2013 2:26 pm

http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/HEGA-Internet/A04-Vermittlung/Publikation/HEGA-06-2013-private-Arbeitsvermittlung-MPAV-Anlage.pdf



"45.18...

(2) Die Vermittlung gilt mit dem Tag des Abschlusses des Arbeitsvertrages bzw. der konkreten schriftlichen Einstellungszusage des Arbeitgebers als erfolgt. Die Vermittlung und die Arbeitsaufnahme müssen grundsätzlich innerhalb der im AVGS festgelegten zeitlichen Befristung erfolgen.

Liegt der Tag der Arbeitsaufnahme unmittelbar nach dem Ende der zeitlichen Befristung, entscheidet die Agentur für Arbeit im Einzelfall, ob aufgrund des zeitlichen Zusammenhangs die Vermittlungsvergütung gezahlt wird."

Damit wird wieder selbstherrlich ein erneutes, vom Gesetzgeber ÜBERHAUPT NICHT VORGESEHENES Ermessen gesetzt: Eine Interessenabwägung muss stattfinden, ob der Private Arbeitsvermittler sein Vermittlungshonorar erhält. Ein Interesse könnte dann sein, dass er ja in diesem Monat schon 2.000 Euro umgesetzt hat und somit das Haushaltsinteresse des Leistungsträgers höher steht. Unglaublich...

Das zweite große Problem wurde in Zement gegossen:

"45.22
Die Bundesagentur für Arbeit steht in keiner Rechtsbeziehung zum Träger der privaten Arbeitsvermittlung. Die Entscheidung über die Zahlung der in Rechnung gestellten Vermittlungsvergütung stellt keinen Verwaltungsakt gegenüber dem Träger der privaten Arbeitsvermittlung dar. Der Widerspruch ist damit nicht zulässig."

Per Geschäftsanweisung wird die Rechtswegegarantie einfach so außer Kraft gesetzt. Selbstverständlich ist ein Bescheid über die Ablehnung einer Aujszahlung ein Bescheid: Es ist ein ANTRAG zu stellen (http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/Vordrucke/A04-Vermittlung/Publikation/V-MAE-Antrag-Zahlung-Vermittlungsverguetung.pdf), es sind Belege beizufügen, so die Vermittlungs- und Beschäftigungsbestätigung, und es wird über den Einzelfall entschieden.

Ein Großteil der Widersprüche gegen die Ablehnung einer Auszahlung ist erfolgreich. Entzieht man nun den Privaten Arbeitsvermittlern den Widerspruch, müssen diese monate- bis jahrelang klagen. Das hält finanziell kaum eine PAV durch. Mit solchen Kleinigkeiten schaffen es einzelne Beamte der Bundesagentur gegen den Willen des Bundestages, also gegen den Willen des deutschen Volkes, die ungeliebte Konkurrenz der PAV zu beseitigen. Alles auf dem Rücken der Arbeitslosen, der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen und Azubis in den PAV und der PAV selbst.

Das Beispiel der Drangsalierung der Privaten Arbeitsvermittler muss für alle Parlamentarier des Deutschen Bundestages ein wichtiges Signal werden: Die Bundesagentur für Arbeit darf sich nicht weiter zur 4 Säule der Demokratie etablieren. Entsprechenden Fehlentwicklungen sind durch massive und nachhaltige Reformen in Struktur und Personal der BA endlich zu begegnen. Korruption, personelle Abhängigkeiten, Befindlich- und Begehrlichkeiten sind aufzudecken und ggf. der Justiz zu übergeben.


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