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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter sofort Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Hartz-IV-Chaos bei Hochwasserhilfen - Nothilfen können mit ALG-II-Leistungen verrechnet werden

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Hartz-IV-Chaos bei Hochwasserhilfen - Nothilfen können mit ALG-II-Leistungen verrechnet werden  Empty Hartz-IV-Chaos bei Hochwasserhilfen - Nothilfen können mit ALG-II-Leistungen verrechnet werden

Beitrag von Willi Schartema Fr Jun 14, 2013 4:00 pm

Unter den Hochwasseropfern sind viele Hartz-IV-Bezieher. Sie riskieren bei der Annahme von Spenden und staatlicher Nothilfe, dass diese mit dem Regelsatz verrechnet werden. Die Gesetzeslage ist widersprüchlich.
 
Bislang warteten die Betroffenen vergeblich auf eine verbindliche Anweisung der Bundesagentur für Arbeit.
 
Die BA hat zwar per Pressemitteilung erklärt, dass die Hochwasserhilfen nicht anzurechnen seien, aber das ist keine Garantie. Die gibt es nur, wenn eine entsprechende Anweisung an die Jobcenter gehen würde. Doch bislang hat die BA keine Anweisung erlassen.

So gibt es keine Rechtssicherheit - weder für die Geschädigten noch für die Mitarbeiter in den Jobcentern. Bei der Bundesagentur in Nürnberg verwies man gestern auf das Bundesarbeitsministerium. Von dort müsste eine entsprechende Anweisung kommen, sagte ein BA-Sprecher dem »nd«.

Im Ministerium gab man sich auf nd-Anfrage bedeckt. Doch dann am späten Nachmittag die Überraschung:

Eine entsprechende Anweisung des Ministeriums sei bereits ergangen, so eine Sprecherin des Ministeriums. Ein Rückruf bei der BA bringt dann die Bestätigung. Das Schreiben ist offenbar wirklich rausgegangen, allerdings direkt an die Jobcenter.

Dort steht, dass es Hilfen zur Erstausstattung nur gibt, wenn »diese Kosten weder durch eine Versicherung noch durch ein anderweitiges Nothilfeprogramm erstattet werden«.

Das bedeutet: Sonderhilfen werden doch angerechnet.

Quelle:

http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2013/06/hartz-iv-chaos-bei-hochwasserhilfen.html

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