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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter sofort Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Hartz IV - Empfänger begehrt die Unterlassung des automatischen Datenabgleichs gemäß § 52 SGB II und/oder hilfsweise die Sperrung der durch den automatischen Datenabgleich gemäß § 52 SGB II gewonnenen Daten.

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Hartz IV - Empfänger begehrt die Unterlassung des automatischen Datenabgleichs gemäß § 52 SGB II und/oder hilfsweise die Sperrung der durch den automatischen Datenabgleich gemäß § 52 SGB II gewonnenen Daten.  Empty Hartz IV - Empfänger begehrt die Unterlassung des automatischen Datenabgleichs gemäß § 52 SGB II und/oder hilfsweise die Sperrung der durch den automatischen Datenabgleich gemäß § 52 SGB II gewonnenen Daten.

Beitrag von Willi Schartema Do Apr 11, 2013 12:42 pm

Nach Auffassung des Landessozialgerichts
Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.03.2013 - L 7 AS 370/13 B ER
rechtskräftig werden zwar hinsichtlich dieser Norm verfassungsrechtliche
Bedenken unter Berücksichtigung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung
geäußert (vgl. Münder, Kommentar zum SGB II, 4 Auflage 2011, § 52 Rn. 7 und 8;
Eicher/Spellbrink, Kommentar zum SGB II, 2. Auflage 2008, § 52 Nr. 6, 6a).


http://www.jurablogs.com/de/l-e-o-koeln-einfuehrung-e-akte-jobcentern


Es fehlt jedoch an der Glaubhaftmachung eines
Anordnungsanspruchs.



Nach Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes (GG) ist der
Antragsgegner als Teil der vollziehenden Gewalt an Recht und Gesetz gebunden.
Rechtsgrundlage für den automatisierten Datenabgleich ist § 52 SGB II. § 52 SGB
2 ist im Hinblick auf die im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotene
summarische Prüfung verfassungsgemäß (ebenso LSG NRW, Beschl. v. 25.03.2010 - L
20 AS 39/08).


Anmerkung:

Der Datenschutz wird über die Datenschutzgesetze des
Bundes und der Länder gewährleistet. Die Verarbeitung von Sozialdaten und deren
Nutzung ist nur zulässig, soweit die Regelungen der §§ 67 ff. SGB X oder andere
Vorschriften im Sozialgesetzbuch, insbesondere die §§ 50 – 52a SGB II, es
erlauben oder anordnen oder soweit der Betroffene eingewilligt hat (§ 67b Abs.
1 SGB X).

Damit ist der Grundsicherungsträger nach der gesetzlichen Rechtslage nicht
gehindert, im Rahmen der Gesetze die Sozialdaten des Leistungsbeziehers zu
verarbeiten, auch wenn der Antragsteller in diese Datenverarbeitung nicht
eingewilligt hat.


Bei der Durchsetzung ihrer Rechte gegenüber den
Behörden sind wir ihnen gerne behilflich. Wir kämpfen für Ihre Rechte.


Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock - Sozialberater des RA L.
Zimmermann.


http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2013/04/hartz-iv-empfanger-begehrt-die.html

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