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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Höhe des Regelbedarfs nach dem SGB II für ein Ehepaar mit einem zweijährigen Kind nicht verfassungswidrig zu niedrig bemessen

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Höhe des Regelbedarfs nach dem SGB II für ein Ehepaar mit einem zweijährigen Kind nicht verfassungswidrig zu niedrig bemessen  Empty Höhe des Regelbedarfs nach dem SGB II für ein Ehepaar mit einem zweijährigen Kind nicht verfassungswidrig zu niedrig bemessen

Beitrag von Willi Schartema Fr März 29, 2013 10:43 am

Der 4. Senat des
Bundessozialgerichts konnte sich in dem Verfahren B 4 AS 12/12 R am
28. März 2013 insbesondere nicht davon überzeugen, dass der Gesetzgeber
die Höhe der Regelbedarfe der Kläger zum 1. Januar 2011 unter Verstoß
gegen Art 1 Grundgesetz (Menschenwürde) in Verbindung mit Art 20
Grundgesetz (Sozialstaatsprinzip) zu niedrig bemessen hat.


Dies gilt sowohl für den
Regelbedarf eines Alleinstehenden, von dem der Regelbedarf von zwei
Erwachsenen, die zusammenleben, abgeleitet ist, als auch dem von zwei
Erwachsenen, in deren Haushalt ein zweijähriges Kind lebt.


Ebenso wenig ist der für
Kinder bis zur Vollendung des 2. Lebensjahres gesetzlich vorgesehene
Bedarf in verfassungswidriger Weise zu niedrig bemessen.


Sowohl die Methode
(Bestimmung eines Verteilungsschlüssels für die Zuordnung der Bedarfe zu
einzelnen Personen innerhalb der Familie) zur Bestimmung des kindlichen
Bedarfs, als auch die Aufspaltung der Grundsicherungsleistungen in
Regelbedarf sowie Bildungs- und Teilhabebedarfe führt nach Ansicht des
4. Senats nicht zu einer Verletzung von Verfassungsrecht.


Regelbedarf und Bedarfe
für Bildung und Teilhabe zusammengenommen decken den
grundsicherungsrelevanten Bedarf von Kindern und Jugendlichen.


Unschädlich ist auch,
dass der Gesetzgeber das Existenzminimum im Bildungs- und
Teilhabebereich durch Sach- oder Dienstleistungen (vor allem Gutscheine)
und nicht durch Geldleistungen sichert, denn die Form der
Leistungserbringung ist nach der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich ihm überlassen.


Ebenso wenig ist die
Höhe der Teilhabeleistungen von 10 Euro monatlich für Mitgliedsbeiträge
in den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit, Unterricht in
künstlerischen Fächern (zum Beispiel Musikunterricht) und vergleichbare
angeleitete Aktivitäten der kulturellen Bildung sowie die Teilnahme an
Freizeiten nach Auffassung des 4. Senats verfassungsrechtlich zu
beanstanden.


BSG, Urteil vom 28.03.2013 - B 4 AS 12/12 R

http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2013/03/hohe-des-regelbedarfs-nach-dem-sgb-ii.html

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