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Jobcenter muss einer alleinerziehenden Mutter, welche völlig mittellos bis vor kurzem noch in einer Notunterkunft untergebracht war, die Mietkaution als Zuschussleistung zur Vermeidung einer verfassungswidrigen Bedarfsunterdeckung erbringen
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Jobcenter muss einer alleinerziehenden Mutter, welche völlig mittellos bis vor kurzem noch in einer Notunterkunft untergebracht war, die Mietkaution als Zuschussleistung zur Vermeidung einer verfassungswidrigen Bedarfsunterdeckung erbringen
So die Rechtsauffassung des Sozialgericht Berlin,
Urteil vom 22.02.2013 - S
37 AS 25006/12
1. Durch die "Soll"-Formulierung in § 22 Abs
6 SGB 2 ist den Jobcentern die Befugnis eingeräumt, für außergewöhnliche
Sachverhalte (atypische Fallgestaltungen) die vom Vermieter geforderte
Mietsicherheit auch auf andere Weise als durch ein Mietkautionsdarlehen - etwa
durch einen Zuschuss mit Rückerstattungsverpflichtung und Abtretungserklärung -
an den Leistungsberechtigten zu erbringen.
2. Die Kürzung des Regelbedarfs um 10 v.H. gemäß § 42a Abs 2 S 1 SGB 2 über
einen nicht nur vorübergehenden Zeitraum hinweg setzt den Empfänger eines Mietkautionsdarlehens
nach § 22 Abs 6 SGB 2, der eine Wohnung aus dem Zustand völliger
Mittellosigkeit bei Unterbringung in einem Notquartier bezogen hat und weder
über Zusatzeinkommen noch zukunftsnahe Erwerbschancen verfügt, einer Situation
aus, die das Bundesverfassungsericht (BVerfG) bewogen hatte, einen Sonderbedarf
als unabdingbare Zusatzleistung zum Regelbedarf vorzusehen (vgl BVerfG vom
9.2.2010 - 1 BvL 1/09 ua = BVerfGE 125, 175 = SozR 4-4200 § 20 Nr 12); es ist
daher nicht verfassungsgemäß, einen Leistungsempfänger über 27 Monate hinweg
auf ein Leistungsniveau zu drücken, das Ansparungen vom oder Ausgleiche im
Regelbedarf ausschließt.
Hinweis: Einer Vorlage
an das Bundesverfassungsgericht bedarf es im vorliegenden Fall nach alldem
nicht.
Rechtstipp:
1. SG Berlin, Beschl. v. 30.09.2011 - S
37 AS 24431/11 ER
Eine zehnprozentige Kürzung des Regelbedarfs über
einen längeren Zeitraum (hier 23 Monate) zur Tilgung eines
Mietkautionsdarlehens ist unzuässig.
Die Soll-Vorschrift des § 22 Abs. 6 Satz 3 SGB II lässt für atypische Fälle
eine Abweichung vom Regelfall der darlehensweisen Gewährung der Mietkaution
zu.
Einen solchen Fall bejaht das Gericht hier, da von vornherein nicht erkennbar
war, dass die Leistungsberechtigte in einem angemessenen Zeitraum die Möglichkeit
der Darlehensrückzahlung ohne Gefährdung ihres Existenzminimums haben
würde.
2. SG Berlin, 169. Kammer, Beschl. v. 08.06.2012 - S
169 AS 12851/12 ER, unveröffentlicht
Einstweilige Sperre der Mietkautionsverrechnung im Eilverfahren
Dazu RA Göbe in Nomos Fachforum zur Existenzsicherung
:
"Nach § 22 Abs. 6 S. 3 SGB II soll eine
Mietkaution zwar als Darlehen erbracht werden (Gesetzgeber hat mithin für den
Regelfall eine darlehensweise Gewährung vorgeschrieben), so dass gs. keine
Ermessenserwägungen anzustellen sind, wenn der gesetzlichen Regelung gefolgt
wird. Ausnahmsweise bedarf es jedoch auch bei Sollbestimmung ausdrücklicher
Ermessenserwägungen, wenn offensichtlich bes. Umstände vorliegen die Ausnahme
v.d. gesetzl. Regelvorgabe begründen könnten.
So liegt der Fall hier: Denn die alleinerziehende AS hat sich bis vor
Kurzem noch in einer bes. Notlage befunden (Notunterkunft). Es spricht daher
manches dafür, dass sie zur Ordnung ihrer Verhältnisse und beruflichen
Reintegration für sich und ihren 4 jährigen Sohn einen größeren finanziellen
Spielraum benötigt als andere ALG II Bezieher und daher möglicherweise (noch)
nicht dauerhaft mit einer um 10% gekürzten Regelleistung belastet werden kann.
Mit diesen bes. Umständen hat sich der AG bei seiner
Darlehensentscheidung nicht auseinander gesetzt, so dass der Bescheid unter
einem Ermessensdefizit leidet.
Der Anordnungsgrund ergibt sich desweiteren aus dem
Umstand, dass die AS Leistungen zur Existenzsicherung begehren und aus den o.g.
Gründen nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie
derzeit eine dauerhafte Kürzung von 10 % durch Einsparungen an anderer Stelle
ausgleichen können".
Hat ihnen der Grundsicherungsträger keine Metkaution
gewährt? Handelt es sich wo möglich bei ihnen um einen atypischen Fall, welcher
dazu führen könnte, dass die Mietkaution als Zuschussleistung zu gewähren wäre?
Wenden Sie sich vertrauensvoll an das Team des
Sozialrechtsexperten - Hast Du Kummer oder Sorgen, so schreib gleich morgen, an
den Rechtsanwalt Ludwig Zimmermann, den Mann mit der großen, schwarzen Brille.
Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock-
Teammitglied des Sozialrechtsexperten.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2013/03/jobcenter-muss-einer-alleinerziehenden.html
Willi S
Urteil vom 22.02.2013 - S
37 AS 25006/12
1. Durch die "Soll"-Formulierung in § 22 Abs
6 SGB 2 ist den Jobcentern die Befugnis eingeräumt, für außergewöhnliche
Sachverhalte (atypische Fallgestaltungen) die vom Vermieter geforderte
Mietsicherheit auch auf andere Weise als durch ein Mietkautionsdarlehen - etwa
durch einen Zuschuss mit Rückerstattungsverpflichtung und Abtretungserklärung -
an den Leistungsberechtigten zu erbringen.
2. Die Kürzung des Regelbedarfs um 10 v.H. gemäß § 42a Abs 2 S 1 SGB 2 über
einen nicht nur vorübergehenden Zeitraum hinweg setzt den Empfänger eines Mietkautionsdarlehens
nach § 22 Abs 6 SGB 2, der eine Wohnung aus dem Zustand völliger
Mittellosigkeit bei Unterbringung in einem Notquartier bezogen hat und weder
über Zusatzeinkommen noch zukunftsnahe Erwerbschancen verfügt, einer Situation
aus, die das Bundesverfassungsericht (BVerfG) bewogen hatte, einen Sonderbedarf
als unabdingbare Zusatzleistung zum Regelbedarf vorzusehen (vgl BVerfG vom
9.2.2010 - 1 BvL 1/09 ua = BVerfGE 125, 175 = SozR 4-4200 § 20 Nr 12); es ist
daher nicht verfassungsgemäß, einen Leistungsempfänger über 27 Monate hinweg
auf ein Leistungsniveau zu drücken, das Ansparungen vom oder Ausgleiche im
Regelbedarf ausschließt.
Hinweis: Einer Vorlage
an das Bundesverfassungsgericht bedarf es im vorliegenden Fall nach alldem
nicht.
Rechtstipp:
1. SG Berlin, Beschl. v. 30.09.2011 - S
37 AS 24431/11 ER
Eine zehnprozentige Kürzung des Regelbedarfs über
einen längeren Zeitraum (hier 23 Monate) zur Tilgung eines
Mietkautionsdarlehens ist unzuässig.
Die Soll-Vorschrift des § 22 Abs. 6 Satz 3 SGB II lässt für atypische Fälle
eine Abweichung vom Regelfall der darlehensweisen Gewährung der Mietkaution
zu.
Einen solchen Fall bejaht das Gericht hier, da von vornherein nicht erkennbar
war, dass die Leistungsberechtigte in einem angemessenen Zeitraum die Möglichkeit
der Darlehensrückzahlung ohne Gefährdung ihres Existenzminimums haben
würde.
2. SG Berlin, 169. Kammer, Beschl. v. 08.06.2012 - S
169 AS 12851/12 ER, unveröffentlicht
Einstweilige Sperre der Mietkautionsverrechnung im Eilverfahren
Dazu RA Göbe in Nomos Fachforum zur Existenzsicherung
:
"Nach § 22 Abs. 6 S. 3 SGB II soll eine
Mietkaution zwar als Darlehen erbracht werden (Gesetzgeber hat mithin für den
Regelfall eine darlehensweise Gewährung vorgeschrieben), so dass gs. keine
Ermessenserwägungen anzustellen sind, wenn der gesetzlichen Regelung gefolgt
wird. Ausnahmsweise bedarf es jedoch auch bei Sollbestimmung ausdrücklicher
Ermessenserwägungen, wenn offensichtlich bes. Umstände vorliegen die Ausnahme
v.d. gesetzl. Regelvorgabe begründen könnten.
So liegt der Fall hier: Denn die alleinerziehende AS hat sich bis vor
Kurzem noch in einer bes. Notlage befunden (Notunterkunft). Es spricht daher
manches dafür, dass sie zur Ordnung ihrer Verhältnisse und beruflichen
Reintegration für sich und ihren 4 jährigen Sohn einen größeren finanziellen
Spielraum benötigt als andere ALG II Bezieher und daher möglicherweise (noch)
nicht dauerhaft mit einer um 10% gekürzten Regelleistung belastet werden kann.
Mit diesen bes. Umständen hat sich der AG bei seiner
Darlehensentscheidung nicht auseinander gesetzt, so dass der Bescheid unter
einem Ermessensdefizit leidet.
Der Anordnungsgrund ergibt sich desweiteren aus dem
Umstand, dass die AS Leistungen zur Existenzsicherung begehren und aus den o.g.
Gründen nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie
derzeit eine dauerhafte Kürzung von 10 % durch Einsparungen an anderer Stelle
ausgleichen können".
Hat ihnen der Grundsicherungsträger keine Metkaution
gewährt? Handelt es sich wo möglich bei ihnen um einen atypischen Fall, welcher
dazu führen könnte, dass die Mietkaution als Zuschussleistung zu gewähren wäre?
Wenden Sie sich vertrauensvoll an das Team des
Sozialrechtsexperten - Hast Du Kummer oder Sorgen, so schreib gleich morgen, an
den Rechtsanwalt Ludwig Zimmermann, den Mann mit der großen, schwarzen Brille.
Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock-
Teammitglied des Sozialrechtsexperten.
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Willi S
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» Jobcenter muss bei notwendigem Umzug eine Zusicherung nach § 22 Abs. 6 SGB II für die Umzugskosten und die Mietkaution erteilen , denn diese ist mit einer - nicht beantragten - Zusicherung nach § 22 Abs. 4 SGB II nicht identisch
» Jobcenter muss Leistungsempfänger zuschussweise Leistungen nach dem SGB II zahlen, denn beim Miteigentumsanteil des LE an dem von ihm selbst und seiner Mutter bewohnten Hausgrundstück handelt es sich nicht um verwertbares Vermögen im Sinn von § 12 Abs. 1
» Hat die Agentur für Arbeit aufgrund des Nichterscheinens der Arbeitslosen beim Meldetermin das Eintreten einer Sperrzeit von einer Woche festgestellt, darf die Arbeitslose nicht noch mal vom Jobcenter wegen des Meldeversäumnisses sanktioniert werden.
» Bei der Geburt eines Kindes muss das Jobcenter auch für eine unangemessene Wohnung Zuschussleistungen für die Erstausstattung der Wohnung erbringen
» Jobcenter muss keine Kosten für die Unterkunft und Heizung erbringen, denn der Antragsteller hat insgesamt nicht glaubhaft gemacht, dass er rechtlich wirksam zu Mietzahlungen verpflichtet ist, die als KdU zu bewerten wären.
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