hartz4-alg-hilfe
EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter sofort Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


Alle Bescheide prüfen lassen nach § 44 SGB X Rückwirkend für ein Jahr.

http://egv-va-nie.forumieren.com/forum

https://hartz4-alg-hilfe.forumieren.com/

http://hartz4-alg-hilfe.forumprofi.de/alle-unterforen-f2/

http://unrechtssystem-nein.forumieren.org/


Gruß Willi Schartema


Treten Sie dem Forum bei, es ist schnell und einfach

hartz4-alg-hilfe
EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter sofort Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


Alle Bescheide prüfen lassen nach § 44 SGB X Rückwirkend für ein Jahr.

http://egv-va-nie.forumieren.com/forum

https://hartz4-alg-hilfe.forumieren.com/

http://hartz4-alg-hilfe.forumprofi.de/alle-unterforen-f2/

http://unrechtssystem-nein.forumieren.org/


Gruß Willi Schartema
hartz4-alg-hilfe
Würden Sie gerne auf diese Nachricht reagieren? Erstellen Sie einen Account in wenigen Klicks oder loggen Sie sich ein, um fortzufahren.
Suchen
 
 

Ergebnisse in:
 


Rechercher Fortgeschrittene Suche

Impressum
Impressum: Heinz Behler 44787 Bochum Brückstr 42 Telefon bei Anfrage: @Mail sachkundiger@yahoo.de
Mai 2024
MoDiMiDoFrSaSo
  12345
6789101112
13141516171819
20212223242526
2728293031  

Kalender Kalender

Partner
free forum

Rechte Wahrnehmen
Wir sind hier wir sind laut weil man uns die Rechte klaut Bundesweite Vertretung in sozialrechtlichen Angelegenheiten http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/p/die-mandantenseite-bundesweite.html (Beschreibung der Webseite)

Keine Anordnung der aufschiebende Wirkung gegen den Eingliederungsverwaltungsakt, denn grundsätzlich ist es nicht Aufgabe des einstweiligen Rechtsschutzes, Rechtsfragen zu beantworten, die mit einer gegenwärtigen Notlage nichts zu tun haben

Nach unten

Keine Anordnung der aufschiebende Wirkung gegen den Eingliederungsverwaltungsakt, denn grundsätzlich ist es nicht Aufgabe des einstweiligen Rechtsschutzes, Rechtsfragen zu beantworten, die mit einer gegenwärtigen Notlage nichts zu tun haben  Empty Keine Anordnung der aufschiebende Wirkung gegen den Eingliederungsverwaltungsakt, denn grundsätzlich ist es nicht Aufgabe des einstweiligen Rechtsschutzes, Rechtsfragen zu beantworten, die mit einer gegenwärtigen Notlage nichts zu tun haben

Beitrag von Willi Schartema Do Feb 28, 2013 10:32 am

So die Rechtsauffassung des Bayerischen
Landessozialgerichts, Beschluss vom 20.12.2012 - L 7 AS 862/12
B ER

Leitsätze:


Keine Anordnung der aufschiebende Wirkung gegen den
Eingliederungsverwaltungsakt, denn grundsätzlich ist es nicht Aufgabe des einstweiligen
Rechtsschutzes, Rechtsfragen zu beantworten, die mit einer gegenwärtigen
Notlage nichts zu tun haben(vgl. BayLSG, Beschluss vom 14.11.2011, L 7 AS
693/11 B ER).


Ein Eingliederungsverwaltungsakt nach § 15 Abs. 1 Satz
6 SGB II ist sofort vollziehbar nach § 39 Nr. 1 SGB II. Einstweiliger
Rechtsschutz gegen Pflichten aus dem Eingliederungsverwaltungsakt ist durch
Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 86b Abs. 1 Nr. 2 SGG zu
suchen.


Der Betroffene begehrt, dass das Gericht die Pflichten
aus dem Eingliederungsverwaltungsakt vorläufig "auf Eis legt" und
damit Sanktionen nach §§ 31 ff SGB II von vornherein unterbunden werden.
Sanktionen sind im strittigen Bescheid aber nicht enthalten. Der Betroffene
begehrt somit vorbeugenden Rechtsschutz gegen möglicherweise eintretende
Sanktionen.


Für vorbeugenden Rechtsschutz ist ein qualifiziertes
Rechtsschutzinteresse erforderlich, das insbesondere beinhaltet, dass der
Betroffene nicht auf nachträglichen Rechtsschutz verwiesen werden kann.


Es ist regelmäßig nachträglicher Rechtsschutz gegen
die Sanktion möglich und ausreichend.


Einstweiliger Rechtsschutz hat grundsätzlich nicht die
Aufgabe, Rechtsfragen zu beantworten, die mit einer gegenwärtigen Notlage
nichts zu tun haben.


Anmerkung:


Die Antragstellerin müsste in dem Antrag auf Anordnung
der aufschiebenden Wirkung somit geltend machen, dass die im Verwaltungsakt
festgelegten Pflichten bereits jetzt "auf Eis gelegt" werden müssten,
um eine gegenwärtige Notlage der Antragstellerin zu vermeiden.


Eine derartige Situation besteht hier nicht. Die
Antragstellerin kann den Pflichten nachkommen oder, sofern sie den Pflichten
nicht nachkommen will, Rechtsschutz gegen die dann möglichen Sanktionen suchen.


Eine dem Gesetz entsprechende Sanktion muss ohnehin
nicht verhindert werden. Einstweiliger Rechtsschutz hat regelmäßig nicht die
Aufgabe, Rechtsfragen zu beantworten, die mit einer gegenwärtigen Notlage
nichts zu tun haben.

Im Einzelnen:


Die Verpflichtung zu monatlich drei Eigenbewerbungen
ist von sehr geringem Umfang - der erkennende Senat hat in anderen Fällen auch
zehn Bewerbungen pro Monat für angemessen erachtet.

Die Veröffentlichung des anonymisierten Bewerberprofils im Internet kann das
Sozialgeheimnis grundsätzlich nicht tangieren. Außerdem enthält § 35 Abs. 3
Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III), anwendbar über § 16 Abs. 1 Satz 1 SGB
II, für die Aufnahme der erforderlichen Daten in das Selbstinformationssystem
ausdrücklich die erforderliche Befugnis zur Datennutzung und -übermittlung
(vgl. BayLSG, Beschluss vom 16.08.2012, L 7 AS 576/12 B ER).

Dass die Antragstellerin sich auf Vermittlungsvorschläge zeitnah bewerben muss,
ist eine Selbstverständlichkeit und bei Pflichtverletzungen auch ohne
Eingliederungsverwaltungsakt gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II
sanktionierbar.

Weshalb eine Entfernung zum Arbeitsplatz von bis zu 35 Kilometern unzumutbar
sein soll, erschließt sich dem Gericht nicht. Weder ergibt sich aus der
schlichten Kilometerzahl, dass sich eine Pendelzeit von mehr als zweieinhalb
Stunden ergeben wird, noch ist § 140 Abs. 4 SGB III (vormals § 124 Abs. 4 SGB
III) Maßstab der Zumutbarkeit nach § 10 SGB II (Eicher/Spellbrink, SGB II, 2.
Auflage 2008, § 10 Rn. 125).

Der Prüfungsmaßstab des Bundesverfassungsgerichts kommt nur dann zur Anwendung,
wenn schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen drohen
(BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005, 1 BvR 569/05, Rn. 24). Die Antragstellerin
hat diesen Beschluss ausführlich zitiert, diesen Punkt aber scheinbar überlesen.
Derartige Beeinträchtigungen drohen hier nicht

Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock - Freier Mitarbeiter des RA Ludwig
Zimmermann.


https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=158437

http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2013/02/keine-anordnung-der-aufschiebende.html

Willi S
Willi Schartema
Willi Schartema
Admin

Anzahl der Beiträge : 3407
Anmeldedatum : 04.07.12
Alter : 74
Ort : Duisburg/Bochum

https://hartz4-alg-hilfe.forumieren.com

Nach oben Nach unten

Nach oben

- Ähnliche Themen
» Keine aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Eingliederungsvereinbarung per Verwaltungsakt - monatlich mindestens fünf Bewerbungen vorzunehmen ist nicht bedenklich
» Der Erlass einer einstweiligen Anordnung ist neben der Anordnung der aufschiebenden Wirkung zur Gewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes allerdings dann erforderlich, wenn die begehrte Leistung von der Verwaltung nicht oder nicht im beantragten
» Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Versagungsbescheid haben nach § 86 a Abs. 1 S. 1 SGG aufschiebende Wirkung, weil keiner der in § 86 a Abs. 2 SGG genannten Ausnahmefälle gegeben ist.
» Sozialhilfeträger muss keine Stromschulden übernehmen bei fehlendem Anordnungsgrund, d.h. dem Bestehen einer gegenwärtigen Notlage des Antragstellers, die nicht anders als durch ein gerichtliches Eingreifen abgewendet werden kann. SGB XII
» Die Verfahrensgebühr für den beigeordneten Rechtsanwalt bei einer Beschwerde vor dem Landessozialgericht gegen die Ablehnung einer einstweiligen Anordnung durch das Sozialgericht bemisst sich nicht nach Nr. 3204, sondern nach Nr. 3501 VV RVG

 
Befugnisse in diesem Forum
Sie können in diesem Forum nicht antworten