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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Hartz IV-Antrag: Die Frage, wie zu entscheiden ist, wenn Wertzufluss und Antragstellung am selben Tag erfolgen, ob insbesondere die Uhrzeit von Antragstellung und Wertzufluss maßgeblich ist, oder ob wegen der Rückwirkung der Antragstellung auf den Tagesbe

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Hartz IV-Antrag: Die Frage, wie zu entscheiden ist, wenn Wertzufluss und Antragstellung am selben Tag erfolgen, ob insbesondere die Uhrzeit von Antragstellung und Wertzufluss maßgeblich ist, oder ob wegen der Rückwirkung der Antragstellung auf den Tagesbe Empty Hartz IV-Antrag: Die Frage, wie zu entscheiden ist, wenn Wertzufluss und Antragstellung am selben Tag erfolgen, ob insbesondere die Uhrzeit von Antragstellung und Wertzufluss maßgeblich ist, oder ob wegen der Rückwirkung der Antragstellung auf den Tagesbe

Beitrag von Willi Schartema Fr Feb 15, 2013 1:06 pm

Tagesbeginn
ein Geldzufluss am Tag der Antragstellung immer als Einkommen anzusehen ist,
hat das BSG beantwortet


Mit Urteil vom 14.02.2013 hat das Bundessozialgericht
in Kassel entschieden, dass obwohl der Zeitpunkt des Zuflusses an Geld oder
Geldeswert vor dem der Antragstellung auf ALG II lag, der Zufluss als Einkommen
und nicht als Vermögen zu qualifizieren ist, weil er am selben Tag wie die
Antragstellung erfolgte und die Antragstellung bis zum Beginn des Tages der
Antragstellung zurückwirkte.


Leitsätze: (vom
Sozialberater Detlef Brock)


Ging die Gehaltszahlung an dem selben Tag aufs Konto
ein, an dem er auch seinen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II stellte, ist
es Einkommen.


Auf die Uhrzeit der Kontogutschrift und den der
Antragstellung beim Grundsicherungsträger kommt es nicht an.


BSG, Urteil vom 14.02.2013 - B 14 AS 51/12 R

Anmerkung: Seit dem
01.01.2011 gilt: § 37 Abs. 2 Satz 2 SGB II n. F. sieht eine Rückwirkung des
Antrags auf den Ersten des Monats vor.


Durch die Neufassung des § 37 Abs. 2 Satz 2 SGB II ist dieser wie folgt fortzuentwickeln:

Wenn einem Antrag auf Bewilligung von Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II Rückwirkung zukommt, so ist für
die Abgrenzung zwischen Einkommen und Vermögen nicht der Zeitpunkt der
Antragstellung, sondern der Beginn des Leistungszeitraums maßgeblich.


Deshalb sind Zuflüsse von Geld oder Geldeswert, die
zwar vor Antragstellung, aber innerhalb des von der gesetzlichen Rückwirkung
des Antrags erfolgten Zeitraums erfolgen, als Einkommen i. S. v. § 11 SGB II
und nicht als Vermögen i. S. v. § 12 SGB II zu beurteilen.


Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock.

http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2013/02/hartz-iv-antrag-die-frage-wie-zu.html

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