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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter sofort Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Notunterkünfte - Hartz-IV-Empfänger sind hoffnungslos wohnungslos

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Notunterkünfte - Hartz-IV-Empfänger sind hoffnungslos wohnungslos  Empty Notunterkünfte - Hartz-IV-Empfänger sind hoffnungslos wohnungslos

Beitrag von Willi Schartema Do Jan 31, 2013 1:47 pm

Hartz-IV-Empfänger sind ohne Chance auf günstige
Mietwohnungen. Die schäbige Alternative heißt Notunterkunft.

Weiter hier:

Anmerkung:

So wie hier sieht es in vielen Teilen Deutschlands
aus, eine Schande für Jedermann.


Wir, dass Team des Sozialrechtsexperten möchten darauf
hinweisen, dass der Auszug aus einer Gemeinschaftsunterkunft oder Notunterkunft
einen erforderlichen Umzugsgrund darstellt.


Lesehinweis:

Eine Unterkunft muss nicht jede religiöse
Ausgestaltung des Privatlebens ermöglichen - Keine andere Unterkunft aus
religiösen Gründen - Unterbringung in der Gemeinschaftsunterkunft zumutbar


Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock.

http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2013/01/notunterkunfte-hartz-iv-empfanger-sind.html

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