Suchen
Impressum
Impressum:
Heinz Behler
44787 Bochum
Brückstr 42
Telefon bei Anfrage:
@Mail sachkundiger@yahoo.deNeueste Themen
Rechte Wahrnehmen
Wir sind hier wir sind laut weil man uns die Rechte klaut
Bundesweite Vertretung in sozialrechtlichen Angelegenheiten
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/p/die-mandantenseite-bundesweite.html (Beschreibung der Webseite)
Aufteilung nach EVS-Abteilungen des Regel-Bedarfs – 2011 – 2012 – 2013 auf Basis Entwurf Regel-Bedarfs-Ermittlungs-Gesetz (RBEG) in BT-Drs. 17/3404 von Rüdiger Böker *
Seite 1 von 1
Aufteilung nach EVS-Abteilungen des Regel-Bedarfs – 2011 – 2012 – 2013 auf Basis Entwurf Regel-Bedarfs-Ermittlungs-Gesetz (RBEG) in BT-Drs. 17/3404 von Rüdiger Böker *
http://www.harald-thome.de/media/files/Boeker-Aufteilung-RB-11,12,13.pdf
Hinweise Seite 5
Zitat:
Zitat:
Zitat: http://www.tacheles-sozialhilfe.de/a...3-09-4-09-.pdf
Die 80 % für die 2. Person beruhen auf einer Festschreibung von 1941:
Quelle ist Ministerialblatt des Reichs- und Preußischen Ministerium des Innern vom 31. Oktober 1941
S. 1951, dort haben der Reichsminister des Innern und der Reichsarbeitsminister als oberen Spannenwert
80 % für die zweite Person festgelegt.
RdErl. d. RMdI. u. d. RAM. v. 31.10.1941 - IV W I 160/41-7000a u. IIb 7030/41
Siehe dazu: Böker in Deutscher Bundestag, Ausschuss für Arbeit und Soziales, Ausschuss-Drucksache
17(11)314 abgedruckt in Ausschuss-Drucksache 17(11)319, Seite 224
http://www.bundestag.de/bundestag/au.../17_11_309.pdf
RMBliB = Ministerialblatt des Reichs- und Preußischen Ministeriums des Innern
Diese Festlegung von 1941 wurde bis heute beibehalten, statistische Nachweise, dass 80 % für die 2. Person
ausreichen gibt es nicht, auch die vom BVerfG angeführte Quelle enthält keine derartigen Nachweise.
Diese willkürliche Festlegung von 1941 wird auch nicht dadurch "besser", dass die ursprüngliche Verteilung
"100 % + 80 %" durch "90 % + 90 %" ersetzt wurde. Weshalb heutzutage
ebenfalls 80 % reichen können sollten, obwohl im Regel-Bedarf auch die
früheren
Einmal-Bedarfe enthalten sind und deshalb die Berechnungs-Grundlage eine völlig andere ist, ist nicht
ersichtlich.
Gruß Willi S
Hinweise Seite 5
Zitat:
Nach Meinung des BVerfG (BVerfG 1 BvL 1/09, Abs. 189) würde es empirische Nachweise dafür geben, dass in Haushalten mit mehr als einer Person, die zweite Person lediglich 80 % derjenigen Ausgaben, die als Regel-Bedarf angesehen werden, benötigen würde und beruft sich dabei auf die Gutachterliche Äußerung des Deutschen Vereins von 1989, die sich jedoch gar nicht mit der Thematik, wie viel Prozent-Anteile „notwendig“ sind, beschäftigt hat, sondern lediglich mit Vorgaben aus dem damaligen Bundes-Sozial-Hilfe- Gesetz (BSHG) und Daten der EVS 1983 ausgerechnet hat, wie hoch dann ein Sozial-Hilfe-Anspruch sein würde |
Zitat:
Zudem beruhen die damaligen Berechnungen des Deutschen Vereins ebenfalls auf einem Zirkelschluss, weil die dortigen Berechnungen auf den Vorgabe-Werten des BSHG beruhten. Siehe dazu auch Böker in Deutscher Bundestag, Ausschuss für Arbeit und Soziales, Ausschuss-Drucksache 17(11)314, abgedruckt in Ausschuss-Drucksache 17(11)309, Seite 174: http://www.bundestag.de/bundestag/au.../17_11_309.pdf Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes zeigen Daten der EVS 1998, EVS 2003 und EVS 2008 deutlich, dass die durchschnittlichen Ausgaben, die als „regel-bedarfs-relevant“ eingestuft werden könnten, bei einem Durchschnitts-Haushalt mit 2 Personen (Paar ohne Kind) höher sind als bei 2 Ein-Personen- Haushalten zusammen. Nach EVS-Daten müssten somit Paar-ohne-Kind-Haushalte einen Zuschlag bekommen, anstatt Leistungs- Anspruchs-Kürzungen. Siehe dazu bereits Vortrag der Kläger im Verfahren BVerfG 1 BvL 1/09 von Böker 29. September 2009, Stellungnahme zu den Ausführungen der Bundesregierung zur Ermittlung von SGB XII-Regelsatz / SGB IIRegelleistung in den Verfahren BVerfG 1 BvL 1/09, BVerfG 1 BvL 3/09, BVerfG 1 BvL 4/09, ab Seite 48: |
Zitat: http://www.tacheles-sozialhilfe.de/a...3-09-4-09-.pdf
Die 80 % für die 2. Person beruhen auf einer Festschreibung von 1941:
Quelle ist Ministerialblatt des Reichs- und Preußischen Ministerium des Innern vom 31. Oktober 1941
S. 1951, dort haben der Reichsminister des Innern und der Reichsarbeitsminister als oberen Spannenwert
80 % für die zweite Person festgelegt.
RdErl. d. RMdI. u. d. RAM. v. 31.10.1941 - IV W I 160/41-7000a u. IIb 7030/41
Siehe dazu: Böker in Deutscher Bundestag, Ausschuss für Arbeit und Soziales, Ausschuss-Drucksache
17(11)314 abgedruckt in Ausschuss-Drucksache 17(11)319, Seite 224
http://www.bundestag.de/bundestag/au.../17_11_309.pdf
RMBliB = Ministerialblatt des Reichs- und Preußischen Ministeriums des Innern
Diese Festlegung von 1941 wurde bis heute beibehalten, statistische Nachweise, dass 80 % für die 2. Person
ausreichen gibt es nicht, auch die vom BVerfG angeführte Quelle enthält keine derartigen Nachweise.
Diese willkürliche Festlegung von 1941 wird auch nicht dadurch "besser", dass die ursprüngliche Verteilung
"100 % + 80 %" durch "90 % + 90 %" ersetzt wurde. Weshalb heutzutage
ebenfalls 80 % reichen können sollten, obwohl im Regel-Bedarf auch die
früheren
Einmal-Bedarfe enthalten sind und deshalb die Berechnungs-Grundlage eine völlig andere ist, ist nicht
ersichtlich.
Gruß Willi S
Ähnliche Themen
» Aufteilung nach EVS-Abteilungen des Regel-Bedarfs – 2011 – 2012 – 2013 – 2014 – 2015
» Die Schutzfrist nach § 22 Abs. 1 S. 3 SGB II von in der Regel längstens sechs Monaten beginnt grundsätzlich erst ab dem Zeitpunkt der Kenntnis des Erfordernisses von Kostensenkungsmaßnahmen.
» Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - Übernahme der Kosten für einen Kabelanschluss - abweichende Festlegung des individuellen Bedarfs nach § 27a Abs 4 S 1 SGB XII - unabweisbarer Bedarf
» Beruhen die Unterkunftrichtlinien der Jobcenter nicht auf einem schlüssigen Konzept, werden die Sozialgericht in der Regel die angemessenen Wohnkosten nach der Wohngeldtabelle bestimmen können
» Hinsichtlich des Vorliegens eines Bedarfs im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II kommt es auf die Fälligkeit der Forderung an - Rechnung für Heizöl
» Die Schutzfrist nach § 22 Abs. 1 S. 3 SGB II von in der Regel längstens sechs Monaten beginnt grundsätzlich erst ab dem Zeitpunkt der Kenntnis des Erfordernisses von Kostensenkungsmaßnahmen.
» Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - Übernahme der Kosten für einen Kabelanschluss - abweichende Festlegung des individuellen Bedarfs nach § 27a Abs 4 S 1 SGB XII - unabweisbarer Bedarf
» Beruhen die Unterkunftrichtlinien der Jobcenter nicht auf einem schlüssigen Konzept, werden die Sozialgericht in der Regel die angemessenen Wohnkosten nach der Wohngeldtabelle bestimmen können
» Hinsichtlich des Vorliegens eines Bedarfs im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II kommt es auf die Fälligkeit der Forderung an - Rechnung für Heizöl
Seite 1 von 1
Befugnisse in diesem Forum
Sie können in diesem Forum nicht antworten
Mi Jul 15, 2015 12:52 am von Willi Schartema
» LSG NRW sieht erkennt Anordnungsgrund bei Mietschulden ohne vorherige Räumungsklage
Do Jun 18, 2015 11:50 am von Willi Schartema
» Zur Unvereinbarkeit des § 31a SGB II (Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen) in Verbindung mit § 31 SGB II
Di Jun 16, 2015 9:43 am von Willi Schartema
» Keine schlüssigen Konzepte durch „Analyse und Konzepte“ KDU
So Jun 07, 2015 8:58 am von Willi Schartema
» Rechtsfolgenbelehrung für Jobcenter-Mitarbeiter
Do Mai 28, 2015 4:20 am von Willi Schartema
» Sanktionen bei ALG II im SGB II hält das Sozialgericht Gotha für Verfassungswidrig Außerdem stünden die Sanktionen im Widerspruch zu den Artikeln 1 2 12 sowie 20 so verkündet am 26.05.2015
Do Mai 28, 2015 1:58 am von Willi Schartema
» Gutachter ist für 50.000 Abschiebungen verantwortlich
So Apr 19, 2015 4:59 am von Willi Schartema
» BA-Leitfaden informiert umfassend über Teilzeitausbildung
So Apr 19, 2015 4:59 am von Willi Schartema
» Broschüre: Überblick zu den Änderungen im Asylbewerberleistungsgesetz zum 1. März 2015
So Apr 19, 2015 4:58 am von Willi Schartema
» Änderungen durch das neue Pflegestärkungsgesetz I (PSG I) seit 1.1.2015
So Apr 19, 2015 4:57 am von Willi Schartema