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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter sofort Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Aufteilung nach EVS-Abteilungen des Regel-Bedarfs – 2011 – 2012 – 2013 auf Basis Entwurf Regel-Bedarfs-Ermittlungs-Gesetz (RBEG) in BT-Drs. 17/3404 von Rüdiger Böker *

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Aufteilung nach EVS-Abteilungen des Regel-Bedarfs – 2011 – 2012 – 2013 auf Basis Entwurf Regel-Bedarfs-Ermittlungs-Gesetz (RBEG) in BT-Drs. 17/3404 von Rüdiger Böker * Empty Aufteilung nach EVS-Abteilungen des Regel-Bedarfs – 2011 – 2012 – 2013 auf Basis Entwurf Regel-Bedarfs-Ermittlungs-Gesetz (RBEG) in BT-Drs. 17/3404 von Rüdiger Böker *

Beitrag von Willi Schartema Sa Dez 29, 2012 1:05 pm

http://www.harald-thome.de/media/files/Boeker-Aufteilung-RB-11,12,13.pdf


Hinweise Seite 5



Zitat:
Nach Meinung des BVerfG (BVerfG 1 BvL 1/09, Abs. 189) würde es empirische Nachweise dafür geben,
dass in Haushalten mit mehr als einer Person, die zweite Person lediglich 80 % derjenigen Ausgaben, die als
Regel-Bedarf angesehen werden, benötigen würde und beruft sich dabei auf die Gutachterliche Äußerung
des Deutschen Vereins von 1989, die sich jedoch gar nicht mit der Thematik, wie viel Prozent-Anteile
„notwendig“ sind, beschäftigt hat, sondern lediglich mit Vorgaben aus dem damaligen Bundes-Sozial-Hilfe-
Gesetz (BSHG) und Daten der EVS 1983 ausgerechnet hat, wie hoch dann ein Sozial-Hilfe-Anspruch sein
würde




Zitat:

Zudem beruhen die damaligen Berechnungen des Deutschen Vereins ebenfalls auf einem Zirkelschluss, weil
die dortigen Berechnungen auf den Vorgabe-Werten des BSHG beruhten.
Siehe dazu auch Böker in Deutscher Bundestag, Ausschuss für Arbeit und Soziales, Ausschuss-Drucksache
17(11)314, abgedruckt in Ausschuss-Drucksache 17(11)309, Seite 174:
http://www.bundestag.de/bundestag/au.../17_11_309.pdf
Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes zeigen Daten der EVS 1998, EVS 2003 und EVS 2008
deutlich, dass die durchschnittlichen Ausgaben, die als „regel-bedarfs-relevant“ eingestuft werden könnten,
bei einem Durchschnitts-Haushalt mit 2 Personen (Paar ohne Kind) höher sind als bei 2 Ein-Personen-
Haushalten zusammen.
Nach EVS-Daten müssten somit Paar-ohne-Kind-Haushalte einen Zuschlag bekommen, anstatt Leistungs-
Anspruchs-Kürzungen.
Siehe dazu bereits Vortrag der Kläger im Verfahren BVerfG 1 BvL 1/09 von Böker 29. September 2009,
Stellungnahme zu den Ausführungen der Bundesregierung zur Ermittlung von SGB XII-Regelsatz / SGB IIRegelleistung
in den Verfahren BVerfG 1 BvL 1/09, BVerfG 1 BvL 3/09, BVerfG 1 BvL 4/09, ab Seite 48:


Zitat: http://www.tacheles-sozialhilfe.de/a...3-09-4-09-.pdf
Die 80 % für die 2. Person beruhen auf einer Festschreibung von 1941:
Quelle ist Ministerialblatt des Reichs- und Preußischen Ministerium des Innern vom 31. Oktober 1941
S. 1951, dort haben der Reichsminister des Innern und der Reichsarbeitsminister als oberen Spannenwert
80 % für die zweite Person festgelegt.
RdErl. d. RMdI. u. d. RAM. v. 31.10.1941 - IV W I 160/41-7000a u. IIb 7030/41
Siehe dazu: Böker in Deutscher Bundestag, Ausschuss für Arbeit und Soziales, Ausschuss-Drucksache
17(11)314 abgedruckt in Ausschuss-Drucksache 17(11)319, Seite 224
http://www.bundestag.de/bundestag/au.../17_11_309.pdf
RMBliB = Ministerialblatt des Reichs- und Preußischen Ministeriums des Innern
Diese Festlegung von 1941 wurde bis heute beibehalten, statistische Nachweise, dass 80 % für die 2. Person
ausreichen gibt es nicht, auch die vom BVerfG angeführte Quelle enthält keine derartigen Nachweise.
Diese willkürliche Festlegung von 1941 wird auch nicht dadurch "besser", dass die ursprüngliche Verteilung
"100 % + 80 %" durch "90 % + 90 %" ersetzt wurde. Weshalb heutzutage
ebenfalls 80 % reichen können sollten, obwohl im Regel-Bedarf auch die
früheren
Einmal-Bedarfe enthalten sind und deshalb die Berechnungs-Grundlage eine völlig andere ist, ist nicht
ersichtlich.



Gruß Willi S
Willi Schartema
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