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Hartz-IV-Leistungen können Anschaffung eines Gasofens umfassen
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Hartz-IV-Leistungen können Anschaffung eines Gasofens umfassen
Pressemeldung
21/2012 Landessozialgericht RP
Im Rahmen der laufenden Leistungen nach dem SGB II
("Hartz-IV") können die Kosten für die Anschaffung eines Gasofens als
Kosten der Unterkunft zu übernehmen sein, wenn dieser die Wohnung erst
bewohnbar macht und das zuständige Jobcenter den Umzug in diese Wohnung
genehmigt hat.
Das hat der 6. Senat des Landessozialgerichts in einem
heute veröffentlichten Beschluss entschieden.
Da der Gasofen dazu dient, die Wohnung überhaupt erst
bewohnbar zu machen, handelt es sich nicht um eine sogenannte
Wohnungserstausstattung, sondern um Kosten der Unterkunft.
Diese könnten, da in einem Monat der komplette Preis für den Ofen zu zahlen
ist, zwar unangemessen hoch sein.
Das war aber durch das Gericht nicht zu prüfen, weil das Jobcenter den Umzug
und damit auch die notwendigen Kosten dieser Wohnung genehmigt hatte.
Im Hinblick auf die bereits begonnene kalte Jahreszeit
bestand auch eine besondere Eilbedürftigkeit, so dass das Gericht das Jobcenter
zur Kostenübernahme durch eine einstweilige Anordnung verpflichtete.
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom
28.11.2012 - L 6 AS 573/12 B ER
Anmerkung: Hartz IV auch für Studenten? Antrag
kann sich lohnen.
Hiweis: Aktuell im
Blog - Aufenthaltsrecht - Unzulässiger Normenkontrollantrag zum
Elterngeld für Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104a AufenthG
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/12/hartz-iv-leistungen-konnen-anschaffung.html
Willi S
21/2012 Landessozialgericht RP
Im Rahmen der laufenden Leistungen nach dem SGB II
("Hartz-IV") können die Kosten für die Anschaffung eines Gasofens als
Kosten der Unterkunft zu übernehmen sein, wenn dieser die Wohnung erst
bewohnbar macht und das zuständige Jobcenter den Umzug in diese Wohnung
genehmigt hat.
Das hat der 6. Senat des Landessozialgerichts in einem
heute veröffentlichten Beschluss entschieden.
Da der Gasofen dazu dient, die Wohnung überhaupt erst
bewohnbar zu machen, handelt es sich nicht um eine sogenannte
Wohnungserstausstattung, sondern um Kosten der Unterkunft.
Diese könnten, da in einem Monat der komplette Preis für den Ofen zu zahlen
ist, zwar unangemessen hoch sein.
Das war aber durch das Gericht nicht zu prüfen, weil das Jobcenter den Umzug
und damit auch die notwendigen Kosten dieser Wohnung genehmigt hatte.
Im Hinblick auf die bereits begonnene kalte Jahreszeit
bestand auch eine besondere Eilbedürftigkeit, so dass das Gericht das Jobcenter
zur Kostenübernahme durch eine einstweilige Anordnung verpflichtete.
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom
28.11.2012 - L 6 AS 573/12 B ER
Anmerkung: Hartz IV auch für Studenten? Antrag
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Hiweis: Aktuell im
Blog - Aufenthaltsrecht - Unzulässiger Normenkontrollantrag zum
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Willi S
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