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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Böckler Impuls Ausgabe 19/2012 - Sozialpolitik: Bedarfsgemeinschaft unzeitgemäß

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Böckler Impuls Ausgabe 19/2012 - Sozialpolitik: Bedarfsgemeinschaft unzeitgemäß Empty Böckler Impuls Ausgabe 19/2012 - Sozialpolitik: Bedarfsgemeinschaft unzeitgemäß

Beitrag von Willi Schartema So Dez 02, 2012 10:43 am

Aktuelles Heft -
Hans-Böckler-Stiftung


Sozialpolitik: Bedarfsgemeinschaft unzeitgemäß

Das deutsche Sozialmodell entwickelt sich widersprüchlich: Zwar sollen nun
Männer und Frauen erwerbstätig sein. Die sozialrechtliche Konstruktion der
Bedarfsgemeinschaft geht jedoch weiterhin von einem traditionellen Familienbild
aus - zum Leidwesen der meisten Paare.



Weiter: Bedarfsgemeinschaft
unzeitgemäß - Hans-Böckler-Stiftung


Zitat:

Mehrheitlich abgelehnt: Anrechnung von
Partnereinkommen auf Hartz-IV-Leistungen.
Anhand von
Beispielfällen sollten die Befragten die Regelungen bewerten, nach denen
Jobcenter Grundsicherungsleistungen mit dem Hinweis verweigern können, der
Partner des Langzeitarbeitslosen verdiene genug, um beide zu versorgen.


Rund 75 Prozent stimmten der Aussage zu, der Staat
solle gar nicht verlangen, dass jemand mit einem mittleren Einkommen den
arbeitslosen Partner versorgen muss.


Lediglich im Falle hoher Einkommen und bei
Verheirateten stieß die sozialrechtliche Praxis auf eine gewisse Zustimmung.
Gegen eine Anrechnung von Ersparnissen auf Hartz-Leistungen des Partners waren
mehr als 80 Prozent.


Weitere Befragungsergebnisse zeigten, dass "die
Unterstellung einer generellen gemeinschaftlichen Geldverwaltung nicht
gerechtfertigt" sei.


Denn lediglich 38 Prozent aller Paare legen der
Untersuchung zufolge alles Geld zusammen.


Das betrifft vor allem Paare, die schon lange, oft
zwanzig Jahre und mehr, zusammenleben, verheiratet sind und Kinder haben.
Besonders jüngere Paare neigen hingegen zu getrennten Kassen.


Insgesamt 22 Prozent wirtschaften vollkommen getrennt;
die übrigen praktizieren Mischformen und zahlen beispielsweise Teile ihrer
Einkommen in eine gemeinsame Haushaltskasse.



Anmerkung: Unter
Zusammenleben in einer Wohnung ist mehr als nur ein bloßes "Zusammenwohnen",
wie es bei Wohngemeinschaften der Regelfall ist, zu verstehen.


Andererseits ist es für die Annahme einer
Bedarfsgemeinschaft unter nicht ehelich verbundenen Partnern zwingend, dass sie
in "einer Wohnung" zusammenleben.


Zusätzlich bedarf es zum zweiten des gemeinsamen
Wirtschaftens.


Die Anforderungen an das gemeinsame Wirtschaften gehen
dabei über die gemeinsame Nutzung von Bad, Küche und ggf Gemeinschaftsräumen
hinaus.


Auch der in Wohngemeinschaften häufig anzutreffende
gemeinsame Einkauf von Grundnahrungsmitteln, Reinigungs- und Sanitärartikeln
aus einer von allen Mitbewohnern zu gleichen Teilen gespeisten
Gemeinschaftskasse begründet noch keine Wirtschaftsgemeinschaft.


Entscheidend insoweit ist, dass der Haushalt von
beiden Partnern geführt wird, wobei die Beteiligung an der Haushaltsführung von
der jeweiligen wirtschaftlichen und körperlichen Leistungsfähigkeit der Partner
abhängig ist.


Die Haushaltsführung an sich und das Bestreiten der
Kosten des Haushalts muss gemeinschaftlich durch beide Partner erfolgen, was
allerdings nicht bedeutet, dass der finanzielle Anteil der Beteiligung am
Haushalt oder der Wert der Haushaltsführung selbst gleichwertig sein müssen.


Ausreichend ist eine Absprache zwischen den Partnern,
wie sie die Haushaltsführung zum Wohle des partnerschaftlichen Zusammenlebens
untereinander aufteilen.

Der Beitrag wurde erstellt von D. Brock


http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/12/bockler-impuls-ausgabe-192012.html

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