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EGV unterschrieben aus Unwissenheit - sofort Kündigen
Seite 1 von 1
EGV unterschrieben aus Unwissenheit - sofort Kündigen
http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&nr=11522
Deine
EGV kannst Du kündigen, das ist ein Öffentlich rechtlicher Vertrag, da
der Inhaltlich von der Rechtsbelehrung her rechtswidrig ist.
JEDEN VERTRAG KANN MAN KÜNDIGEN BESONDERS EINEN, DER RECHTSWIDRIGEN INHALT HAT:
Das trifft auf die Rechtsfolgebelehrung zu.
Hallo dazu muss ich sagen, einen Vertrag kann jeder kündigen.
Der
öffentlich rechtliche Vertrag, das ist hier eine EGV, die mit Dir
abgeschlossen wurde, unter falschen Voraussetzungen, ist auch angreifbar
und man kann diesen Vertrag auch kündigen.
Dieser Vertrag wurde nicht mit Dir ausgehandelt.
Verträge handelt man aus und hat ein Mitspracherecht.
Dies wurde hier nicht so umgesetzt.
Es wurden auch nur Bausteine von Texten eingefügt, die rechtswidrig sind.
Siehe Rechtsfolgebelehrung hier wird der 100 %ige Wegfall der Leistung bei nicht genehmigter Ortsabwesenheit festgelegt.
Hier wurde einfach die Gesetzliche Regelung in diesem Fall geändert was rechtswidrig ist.[/size]
Beweis:
Es
ist nicht zulässig, Regelungen zu Meldepflichten in der
Eingliederungsvereinbarung festzulegen und Verstöße gegen diese
Festlegungen infolgedessen nach § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 b zu
sanktionieren, denn die Tatbestände und Rechtsfolgen zu
Meldepflichtverletzungen sind in § 31 Abs. 2. eigenständig geregelt.
Rechtsfolgen wiederholter Pflichtverletzungen nach Absatz 2 regelt § 31
Abs. 3 S. 3 (Minderung um 10%, 20%, 30% usw.)..
Die ausdrücklich
im Gesetz festgelegten Rechtsfolgen von Meldepflichtverletzungen
(Krankheit, Arbeitsaufnahme, Umzug) und OrtsAbwesenheiten dürfen nicht
durch eine abweichende Regelung in der Eingliederungsvereinbarung
umgangen und durch Sanktionierung nach § 31 Abs. 1 . S.1 Nr. 1b ersetzt
werden.
Unerlaubte OrtsAbwesenheiten führen nach § 7 Abs. 4a SGB
II zum vollständigen Verlust des Leistungsanspruchs für die Dauer der
Abwesenheit.
Die Rechtsfolge ist demnach auch hier eigenständig im Gesetz geregelt.
Dort
ist die Rede von Leistungswegfall, wenn man sich ohne Zustimmung des
persönlichen Ansprechpartners außerhalb des in der
Erreichbarkeits-Anordnung vom 23. Oktober 1997 (ANBA 1997, 1685),
geändert durch die Anordnung vom 16. November 2001 (ANBA 2001, 1476),
definierten zeit- und ortsnahen Bereiches aufhält.
1:
Quelle: http://wdbfi.sgb-2.de/ Keine Sanktion aus EinV wegen Meldeversäumnissen oder unerlaubter Ortsabwesenheit
§ 31 Absenkung und Wegfall des Arbeitslosengeldes II
10022 Keine Sanktion aus EinV wegen Meldepflichtversäumnissen oder unerlaubter OrtsAbwesenheit
Keine Sanktion aus EinV wegen Meldeversäumnissen oder unerlaubter OrtsAbwesenheit
Paragraph: Nr.: Eingestellt am: Geändert am: Gültig bis:
§ 31 10022 06.03.08 14.04.09
Anliegen:
Ist es zulässig, Regelungen zu Meldepflichten und OrtsAbwesenheiten in
der Eingliederungsvereinbarung festzulegen und Verstöße gegen diese
Festlegungen infolgedessen nach § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 b zu
sanktionieren?
Antwort: Nein, diese Verfahrensweise ist nicht zulässig.
Die
Tatbestände und Rechtsfolgen zu Meldepflichtverletzungen sind in § 31
Abs. 2. eigenständig geregelt. Rechtsfolgen wiederholter
Pflichtverletzungen nach Absatz 2 regelt § 31 Abs. 3 S. 3 (Minderung um
10%, 20%, 30% usw.).
Unerlaubte OrtsAbwesenheiten führen nach § 7
Abs. 4a SGB II zum vollständigen Verlust des Leistungsanspruchs für die
Dauer der Abwesenheit.
Die Rechtsfolge ist demnach auch hier eigenständig im Gesetz geregelt.
Die
ausdrücklich im Gesetz festgelegten Rechtsfolgen von
Meldepflichtverletzungen und OrtsAbwesenheiten dürfen nicht durch eine
abweichende Regelung in der Eingliederungsvereinbarung umgangen und
durch Sanktionierung nach § 31 Abs. 1 . S.1 Nr. 1b ersetzt werden.
Hinweise: Siehe Eintrag 10003 zu § 15 (identisch)
http://wdbfi.sgb-2.de/
Keine Sanktion aus EinV wegen Meldeversäumnissen oder unerlaubter Ortsabwesenheit
Das
ist rechtswidrig und darf auch so nicht umgesetzt werden. Ein ganz
wichtiger Grund den Vertrag zu kündigenden Verträge die rechtswidrig
sind für unwirksam zu erklären und brauchen nicht eingehalten werden
auch bei Unterschrift.
Das Widerspricht auch dem Grundgesetz Freizügigkeit Bewegungsfreiheit.
KEINE SANKTION bei Verstoß gegen rechtswidrige Eingliederungsvereinbarung bei Arbeitslosengeld II
http://www.anwalt.de/rechtstipps/sanktion-bei-verstoss-gegen-eingliederungsvereinbarung-bei-arbeitslosengeld-ii_004340.html
Rechtsgebiet: Sozialrecht
Rechtstipp vom 10.07.2009
Verstößt
der Bürger bei Bezug von Arbeitslosengeld II gegen eine
Eingliederungsvereinbarung, kürzt das JobCenter oft seine Leistungen.
Häufig sind die Eingliederungsvereinbarungen aber nicht rechtsgültig.
Trotz Unterschrift durch den Bürger darf das JobCenter dann keine
Sanktion verhängen, insbesondere nicht seine Leistungen kürzen.
Es
gibt inzwischen eine Vielzahl von Urteilen, die die Nichtigkeit einer
Eingliederungsvereinbarung annehmen. Enthält die Vereinbarung z.B. wie
häufig eine bloße Ansammlung von Textbausteinen ohne sich mit der
individuellen Situation des Bürgers zu befassen, ist die Vereinbarung
trotz Unterzeichnung nichtig, so dass bei einem "Verstoß" dann auch
Leistungen nicht gekürzt werden dürfen.
AW: EGV unterschrieben
EGV kündigen, unten Mustertext, eventuell unpassende Punkte rausnehmen oder welche dazuschreiben.
Wird die Kündigung nicht anerkannt, gegen den Bescheid Widerspruch einlegen und beim SG aufschiebende Wirkung beantragen.
Wird der Widerspruch abgelehnt klagen. Auf jeden Fall Strafanzeige wegen Nötigung stellen.
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich
setze Sie hiermit in Kenntnis, dass ich meine Unterschrift unter die
EGV vom Datum zurückziehe, bzw. den Vertrag aus wichtigen Gründen
kündige.
Bei dem Termin zur Unterschrift haben Sie mir wichtige
Tatsachen die die Unterschriftsleistung bzw. die Vorgehensweise beim
Zustandekommen einer Eingliederungsvereinbarung betreffen, schuldhaft
verschwiegen bzw. das rechtmäßige Zustandekommen der
Eingliederungsvereinbarung vorenthalten. Mir war bis dato nicht bekannt,
dass die Möglichkeit besteht, diesen Vertrag mit nach Hause zu nehmen
und prüfen zu lassen.
Ebenso wenig wurde ich von Ihnen
aufgeklärt, dass dieser Vertrag verhandelbar ist und ich ein
Mitspracherecht bei der Ausgestaltung habe.
Ich habe bis jetzt nicht einmal gewusst, dass es sich um einen Vertrag handelt.
Daher
empfehle ich Ihnen, sich mit der Arbeitshilfe zur EGV vom 20.02.2010,
die in ihrem Hause sicherlich zur Verfügung steht, etwas intensiver zu
befassen. Außerdem sind Sie zur Auskunft und ausführlichen Beratung nach
§§ 14, 15, 16 Satz 3, 17 SGB I i.V.m. §§ 20, 33, 35, 44 SGB X; Hinweis
auf Art. 34 GG; § 839 BGB verpflichtet. Dieser gesetzlichen
Verpflichtung sind Sie in keiner Weise nachgekommen.
· Sie wollen
mir Vermittlungsvorschläge unterbreiten, wenn passgenaue Angebote
vorliegen. Dies setze ich voraus, da es eine Ihrer originären Aufgaben
ist. Dieser müssen sie schon aus gesetzlicher Pflicht nachkommen, so
dass es keines Vertrags bedarf.
· Sie wollen mich bei meinen
Bewerbungsaktivitäten durch Übernahme der Bewerbungskosten unterstützen.
Hier handelt es sich um gesetzlich geregelte
Aufwandsentschädigungsansprüche, die keiner vertraglichen Regelung
bedürfen, im Gegenteil, sogar von einer vertraglichen Regelung
ausgeschlossen sind.
· Sie wollen mich bei meinen
Bewerbungsaktivitäten durch Übernahme der Fahrtkosten zu
Vorstellungsgesprächen unterstützen. Hier handelt es sich um gesetzlich
geregelte Aufwandsentschädigungsansprüche, die keiner vertraglichen
Regelung bedürfen, im Gegenteil, sogar von einer vertraglichen Regelung
ausgeschlossen sind.
· Sie wollen mich bei einer eventuellen
Arbeitsaufnahme durch Mobilitätshilfen unterstützen. Dies aber nur bei
vorheriger Antragstellung und wenn die gesetzlichen Voraussetzungen
erfüllt sind. Dies widerspricht der Voraussetzung, dass vertraglich
geregelte Punkte in der EGV konkret und einforderbar sein müssen. Dies
trifft im Übrigen für alle Hilfen zu, die einer Antragstellung bedürfen.
Weiterhin handelt es sich um gesetzlich geregelte
Aufwandsentschädigungsansprüche, wie der übrigen Beihilfen auch, die
keiner vertraglichen Regelung bedürfen, im Gegenteil, sogar von einer
vertraglichen Regelung ausgeschlossen sind.
· Sie wollen mich
durch die Gewährung eines Eingliederungszuschusses unterstützen. Hier
handelt es sich um eine gesetzlich geregelte Maßnahme, die keiner
vertraglichen Regelung bedarf, im Gegenteil, sogar von einer
vertraglichen Regelung ausgeschlossen ist. Angebote und dies gilt für
alle Angebote, die gesetzlich geregelt sind, können auch ohne EGV
beantragt und genehmigt werden.
· Sie wollen mich unterstützen,
indem Sie eine betriebliche Trainingsmaßnahme fördern, mit dem Ziel der
Aktivierung zur Heranführung an den Arbeitsmarkt. Hier stehen der
Aufnahme in die EGV wieder die gesetzliche Regelung und die
Antragstellung entgegen. Dies ist weder konkret noch einforderbar.
Außerdem ist es eine diskriminierende Unterstellung, mich an den
Arbeitsmarkt heranführen zu wollen.
· Sie wollen mich durch die
Gewährung eines Vermittlungsgutscheines unterstützen. Hier handelt es
sich um eine gesetzlich geregelte Maßnahme, die keiner vertraglichen
Regelung bedarf, im Gegenteil, sogar von einer vertraglichen Regelung
ausgeschlossen ist. Angebote und dies gilt für alle Angebote, die
gesetzlich geregelt sind, können auch ohne EGV beantragt und genehmigt
werden. Außerdem ist es eine Ermessensleistung, wie sie selbst schreiben
und somit nicht einforderbar.
Betrachtet man die EGV unter
diesen vorgenannten Aspekten, fällt auf, dass keinerlei Leistungen des
Grundsicherungsträgers vorhanden sind.
Dazu heißt es in den fachlichen Hinweisen in Fassung vom Datum XXXXX zur Eingliederungsvereinbarung:
In
der EGV sind die Leistungen und Pflichten beider Vertragsparteien genau
zu beschreiben. Hierbei ist darauf zu achten, dass in der geschlossenen
Vereinbarung nicht eine Vertragspartei im Verhältnis zur anderen
ausschließlich oder übermäßig belastet bzw. begünstigt wird. Die
Verteilung der Rechte und Pflichten sollte für beide Vertragsparteien
ausgewogen sein.
Im Übrigen dürfte so ein Vertrag sittenwidrig sein.
Desweiteren ist der Passus der OrtsAbwesenheit rechtswidrig.
Dieser
Text verstößt gegen § 119 Abs. 5 Nr. 2 SGB III i.V.m. § 1
Erreichbarkeitsanordnung (EAO). Nach den vorstehenden Vorschriften hängt
die Verfügbarkeit von Arbeitslosen mit Anspruch auf Arbeitslosengeld
nach SGB III davon ab, dass sie Vorschlägen der BA zur Eingliederung in
Arbeit, zeit- und ortsnah nachkommen können.
Sie müssen deshalb an
allen Werktagen persönlich an ihrem Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthalt erreichbar sein. Entfernen dürfen sie sich von ihrem Wohnort
für mehr als 24 Stunden nur an Feiertagen und mit Zustimmung der BA. Es
reicht aus, wenn ein Erwerbsloser statt am Samstag oder einem Tag vor
dem gesetzlichen Feiertag am Sonntag oder dem Feiertag eingehende Post
zur Kenntnis nehmen kann (§ 1 Abs. 1 Satz 3 EAO).
Dieser Punkt
ist außerdem noch rechtswidrig, da ich mich ohne genaue Bezeichnung, was
unter zeit- und ortsnahen Bereich bzw. OrtsAbwesenheit zu verstehen
ist, im Unklaren darüber bleibe, wie weit ich mich wegbewegen darf und
ob ein Sonntagsausflug zu einer Kürzung des ALG II führen würde. Auf das
Urteil des SG Berlin vom 12.5.2006, AZ S 37 AS 11713/05, info also
2006, 177, 178 wird hingewiesen.
In der Regel liegt bei der
Übernahme des falschen Wortes „OrtsAbwesenheit“ eine Rechtsverkürzung
vor, die gegen das Grundgesetz verstößt.
Denn (auch während der
Woche) darf es keine Entmündigung in Form von vorheriger Zustimmung etc.
geben. Zu bedenken ist, dass eine Arbeitskraft nicht 24 Stunden dem
Arbeitgeber zur Verfügung stehen muss. Es soll ja keine Sklaverei
werden.
Hartz-IV-Betroffene dürfen nicht aufgrund ihres ALG
-Bezuges bzw. aufgrund ihrer Armut/Bedürftigkeit wie Strafgefangene
Gebiets-Arrest bekommen. Dies würde bedeuten, dass bei deutschen
Staatsbürger/Innen ein Verstoß gegen Artikel 11 Grundgesetz und ein
Verstoß gegen die Menschenwürde vorliegt.
Der Staat darf aber nur das
verlangen, was absolut erforderlich ist. In diesem Fall, was absolut
für die Vermittlung erforderlich ist.
Die ständige Anwesenheit des
Betroffenen in einem bestimmten Teil des Bundesgebiets ist nicht absolut
erforderlich, wenn der Betroffene an den maßgeblichen Werktagen die
Briefpost empfangen kann, um am nächsten Termintag tätig werden zu
können.
Es darf aufgrund des in der Verfassung verankerten
Menschenbildes keine Disziplinierung, keine Erziehung von Erwachsenen
geben und sozialbehördliche Maßnahmen dürfen (ohne Strafrechtsurteil)
keinen Strafcharakter beinhalten und insbesondere keine
entmündigungsgleichen Verhältnisse.
Es wird auf das Verfassungsrecht
samt verfassungskonformer Rechtsprechung verwiesen. UrlaubsAbwesenheit
sollte auch als solche bezeichnet werden.
Diese
Eingliederungsvereinbarung behält grundsätzlich solange ihre Gültigkeit,
solange Sie hilfebedürftig sind. Dieser Satz verstößt gegen die
fachlichen Hinweise in Fassung vom Datum XXX zur
Eingliederungsvereinbarung, in denen es heißt:
Die EGV soll für
sechs Monate abgeschlossen werden, § 15 Abs. 1 Satz 3. In begründeten
Ausnahmefällen kann der persönliche Ansprechpartner (pAp) die Laufzeit
der Vereinbarung verändern.
Eine Laufzeit von mehr als sechs Monaten
kann beispielsweise dann vereinbart werden, wenn absehbar ist, dass von
beiden Seiten kein Änderungsbedarf eintreten wird (z. B. bei Teilnahme
an einer FbW-Maßnahme) und das Ziel der Integration den Abschluss einer
erneuten EGV nach 6 Monaten nicht erforderlich macht.
Weiterhin
verstoßen Sie gegen das Strafrecht § 240 Abs. 1–4 und gegen das
Grundgesetz, weswegen dieses Schreiben ggf. Anlage einer Strafanzeige
gegen Sie und den Geschäftsführer dieser Behörde wird.
Wie begründen Sie Ihren Verstoß gegen Art 1, 2 und 12 Grundgesetz?
Sie
verlangen Bewerbungen auch um geringfügige Beschäftigungen zu
Hungerlöhnen unter 400 €. Damit verstoßen Sie gegen die Art. 1, 2 und 12
GG.
Art 12 GG:
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf,
Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung
kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2)
Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im
Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen
Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
Weiter bestimmt der Art 19 Grundgesetz:
(1)
Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf
Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muss das Gesetz
allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muss das
Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
In
der ganzen SGB Gesetzgebung ist jedoch nirgends angegeben, dass die
Grundrechte aus Art 12 GG für Leistungsbezieher nach SGB II keine
Gültigkeit haben.
Wie begründen Sie Ihren Verstoß gegen § 240 des Strafgesetzbuchs?
Das Strafgesetzbuch definiert in § 240 den Straftatbestand der „Nötigung“ wie folgt:
(1)
Wer einen Menschen rechtswidrig … durch Drohung mit einem empfindlichen
Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2)
Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die
Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen
ist.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) In besonders
schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu
fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn
der Täter … seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger
missbraucht.
Sollten Sie die Notwendigkeit sehen, mit mir eine
EGV zu vereinbaren, bin ich selbstverständlich unter Beachtung aller
Vorschriften und Gesetze bereit, diese mit Ihnen zu verhandeln und bei
ordnungsgemäßem Zustandekommen auch abzuschließen. Da ich ausdrücklich
meine Bereitschaft erkläre besteht im Übrigen auch keine Handhabe für
einen die EinV ersetzenden VA. Sollten Sie dennoch einen VA erlassen
werde ich sofort rechtliche Schritte einleiten.
Mit freundlichen Grüßen
Urteil dazu: 1)
EGV, Vertragsfreiheit, Verhältnismäßigkeit
Sozialgericht Dortmund - S 28 AS 361/07 ER v. 18.09.07
http://www.my-sozialberatung.de/cgi-bin/baseportal.pl?htx=/my-sozialberatung.de/entscheidungen&localparams=1&db=entscheidungen&cmd=list&range=260&Freigabe==1&cmd=all&Id=1538
Zitat:
In
§ 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a SGB II ist normiert, dass der monatliche
Regelsatz des § 20 Abs. 2 SGB II um 30 % abgesenkt wird, wenn der
Leistungsempfänger sich trotz Belehrung über die Rechtsfolgen weigert,
eine ihm angebotene Eingliederungsvereinbarung abzuschließen.
Diese
Regelung ist im Zuge der gebotenen verfassungskonformen Auslegung dahin
zu verstehen, dass sie nur eingreift, wenn die
Eingliederungsvereinbarung nicht durch Verwaltungsakt umgesetzt worden
ist (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Az.: L 8 AS 605/06 ER).
Der
Zwang zum Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung gem. §§ 15 Abs. 1
Satz 6, 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a SGB II stellt einen Eingriff in den
Schutzbereich der in Art. 2 Abs. 1 GG normierten Vertragsfreiheit dar.
Die
Kammer schließt sich insoweit der Auffassung des LSG
Niedersachsen-Bremen (Az.: L 8 AS 605/06 ER) an, dass dieser Eingriff in
die Vertragsfreiheit aufgrund eines Verstoßes gegen den
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt
ist.
Urteil 2):
http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&nr=11522
Abruch einer Maßnahme bei unterschriebener EGV:
Bundesverfassungsgericht hat Hartz IV-Sanktions-Paragrafen gekippt
Erster Lackmus-Test für Karlsruher Hartz IV-Urteil:
Bundessozialgericht verhandelt und entscheidet in Sachen § 31 SGB II
“Bei
genauem Hinschauen hat das Bundesverfassungsgerichts-Urteil vom 9.
Februar einen bislang noch gar nicht bemerkten Meilenstein für alle
Hartz IV-Gequälten erreicht,“ freut sich Hartz4-Plattform Sprecherin
Brigitte Vallenthin.
Es hat nämlich mal eben den Hartz
IV-Sanktions-Paragrafen, § 31 SGB II, gleich mit gekippt. Der erste
Lackmus-Test, ob die Rechtsprechung die Karlsruher Entscheidung nun auch
tatsächlich ernst nimmt, wird die mündliche Verhandlung über eine
Verwaltungs-Sanktion am/18. Februar beim Bundessozialgericht in Kassel
sein. (B 14 AS 53/08 R)
http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&nr=11522
Nach
Einschätzung der Hartz4-Plattform kann kein Zweifel daran bestehen,
dass die Kasseler Bundessozialrichter dem
Bundesverfassungsgerichts-Urteil folgen und den Leistungsentzug aus dem §
31 SGB II für rechtswidrig werden erklären müssen.
Das ergibt sich alleine schon aus den Leitsätzen des Bundesverfassungsgerichts-Urteils, in denen es heißt:
“Das
Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums
aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art.
20 Abs. 1 GG sichert jedem Hilfebedürftigen diejenigen materiellen
Voraussetzungen zu, die für saine physische Existenz und für ein
Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und
politischen Leben unerlässlich sind.
Dieses Grundrecht aus Art. 1
Abs. 1 GG hat als Gewährleistungsrecht in seiner Verbindung mit Art. 20
Abs. 1 GG neben dem absolut wirkenden Anspruch aus Art. 1 Abs. 1 GG auf
Achtung der Würde jedes Einzelnen eigenständige Bedeutung.
Es ist dem Grunde nach unverfügbar und muss eingelöst werden, (…).“
“Ab sofort muss niemand mehr Leistungskürzungen im Rahmen des § 31 SGB II hinnehmen.
Wenn
die Verwaltungen diese dennoch nicht zurück nehmen, so werden sie es zu
verantworten haben, wenn die Sozialgerichts-Briefkästen wegen §
31-Eilklagen (Einstweilige Anordnungen) überlaufen,“ so Brigitte
Vallenthin.
BSG: Hartz IV-Kürzungen setzen deutliche Sanktionsbelehrungen voraus.
Grobe Wiedergabe des Gesetzestextes als Rechtsfolgebelehrung nicht ausreichend.
Eine
Kürzung von Hartz IV-Leistungen wegen einer Pflichtverletzung darf nur
dann erfolgen, wenn der Empfänger der Sozialleistungen zuvor über die
Rechtsfolgen konkret, verständlich, richtig und vollständig belehrt
wurde. Dies entschied das Bundessozialgericht.
Im zugrunde liegenden Fall stritten die Beteiligten über die Rechtmäßigkeit eines Absenkungsbescheides.
Die
1986 geborene Klägerin stand seit Juni 2005 im laufenden Bezug von
Arbeitslosengeld II (Alg II). Im Oktober 2006 schloss sie mit der
beklagten ARGE eine schriftliche Eingliederungsvereinbarung, die bis
April 2007 gelten sollte.
Inhalt der Vereinbarung war u.a. das
Angebot einer Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung im Rahmen
des Projekts "Job for Junior" der Diakonie in der Zeit vom 1. Oktober
2006 bis 31.Januar 2007.
Die Vereinbarung enthielt eine
Rechtsfolgenbelehrung, in der unter Umschreibung der Gesetzestexte auf
Grund- und Meldepflichten des Arbeitslosen hingewiesen wurde sowie auf
die Absenkung der Regelleistung bei einer Verletzung der
"Grundpflichten".
ARGE kürzt Grundsicherungsleistungen wegen unentschuldigten Fernbleibens der Klägerin von der Arbeitsgelegenheit.
Die
Klägerin nahm die ihr angebotene Arbeitsgelegenheit im Rahmen des
Projekts "Job for Junior" bei der Diakonie Ratingen zunächst auf,
kündigte aber mit Schreiben vom 20. Dezember 2006 an die Beklagte an,
bis zur Klärung ihrer Urlaubsansprüche nicht mehr zur Arbeit zu
erscheinen.
Daraufhin teilte die Beklagte der Klägerin mit
Schreiben vom 4. Januar 2007 mit, dass sie aufgrund der
Eingliederungsvereinbarung verpflichtet sei, die ihr zugewiesene
Arbeitsgelegenheit auszuführen, dass eine Niederlegung der
Arbeitsgelegenheit als unentschuldigtes Fehlen gewertet werden müsse und
zur Kürzung ihres Leistungsanspruchs führen werde.
Nachdem die
Klägerin im Januar 2007 unentschuldigt gefehlt hatte, beschränkte die
Beklagte für die Zeit vom 1. März bis 31. Mai 2007 die
Grundsicherungsleistungen der Klägerin.
SG gibt Klage wegen mangelnder Rechtsbelehrung statt.
Das
Sozialgericht Düsseldorf hat der hiergegen gerichteten Klage
stattgegeben, weil die Klägerin nicht hinreichend über die Rechtsfolgen
informiert worden sei, die aus der Weigerung folgten, in der
Eingliederungsvereinbarung festgelegte Verpflichtungen zu erfüllen.
Herabsetzung der Grundsicherungsleistungen stellt schwerwiegenden Eingriff dar und bedarf konkreter vorausgehender Belehrungen.
Die gegen die Entscheidung des Sozialgerichts gerichtete Revision der ARGE wurde vom Bundessozialgericht zurückgewiesen.
Der
Absenkungsbescheid, mit dem die Beklagte die der Klägerin gewährten
Grundsicherungsleistungen für die Zeit vom 1.März bis 31. Mai 2007
herabgesetzt hatte, ist rechtswidrig, weil die Beklagte die Klägerin nur
unzulänglich über die Rechtsfolgen belehrt hat, die sich aus der
Weigerung ergeben würden, die zusätzliche Arbeitsgelegenheit im Projekt
"Job for Junior" weiter auszuführen.
Zwar hat die Klägerin damit ihre in der Eingliederungsvereinbarung übernommene Verpflichtung verletzt.
Die
Sanktionstatbestände des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst b und c SGB II
setzen jedoch voraus, dass der Hilfebedürftige über die Rechtsfolgen
einer Pflichtverletzung belehrt worden ist.
Die Belehrung über die Rechtsfolgen muss konkret, verständlich, richtig und vollständig sein.
Erforderlich
ist insbesondere eine Umsetzung der in Betracht kommenden
Verhaltensanweisungen und möglicher Maßnahmen auf die Verhältnisse des
konkreten Einzelfalls.
Diese strengen Anforderungen an den Inhalt
der Rechtsfolgenbelehrung sind vor allem deshalb geboten, weil es sich
bei der Herabsetzung der Grundsicherungsleistungen, wie aus der
Entscheidung des BVerfG vom 9. Ferbaur 2010 hervorgeht, um einen
schwerwiegenden Eingriff handelt.
Absenkungsbescheid wird wegen unzulänglicher Rechtsfolgenbelehrung aufgehoben.
Die
der Klägerin bei Abschluss der Eingliederungsvereinbarung erteilte
Rechtsfolgenbelehrung genügt den genannten Anforderungen nicht.
Die
Klägerin wurde nicht konkret über die Rechtsfolgen einer
Pflichtverletzung belehrt; die Belehrung bestand vielmehr im
Wesentlichen aus einer Wiedergabe des Gesetzestextes.
Sie führte
eine Vielzahl von Sanktionstatbeständen und möglichen Rechtsfolgen auf,
ohne die konkret in Betracht kommenden deutlich zu machen.
Auch
im Schreiben vom 4. Januar 2007, das die Klägerin erhielt, nachdem sie
angekündigt hatte, die Maßnahme nicht fortsetzen zu wollen, findet sich
keine Belehrung, die den genannten Anforderungen genügt.
Da der
Absenkungsbescheid schon wegen der unzulänglichen Rechtsfolgenbelehrung
aufzuheben war, war nicht darüber zu entscheiden, ob die im Bescheid
angeordnete völlige Streichung der Regelleistung für einen Zeitraum von
drei Monaten zulässig war.
Diese Meldung erschien bei uns am 11.03.2010.
Das genügt doch wohl.
Deine
EGV kannst Du kündigen, das ist ein Öffentlich rechtlicher Vertrag, da
der Inhaltlich von der Rechtsbelehrung her rechtswidrig ist.
JEDEN VERTRAG KANN MAN KÜNDIGEN BESONDERS EINEN, DER RECHTSWIDRIGEN INHALT HAT:
Das trifft auf die Rechtsfolgebelehrung zu.
Hallo dazu muss ich sagen, einen Vertrag kann jeder kündigen.
Der
öffentlich rechtliche Vertrag, das ist hier eine EGV, die mit Dir
abgeschlossen wurde, unter falschen Voraussetzungen, ist auch angreifbar
und man kann diesen Vertrag auch kündigen.
Dieser Vertrag wurde nicht mit Dir ausgehandelt.
Verträge handelt man aus und hat ein Mitspracherecht.
Dies wurde hier nicht so umgesetzt.
Es wurden auch nur Bausteine von Texten eingefügt, die rechtswidrig sind.
Siehe Rechtsfolgebelehrung hier wird der 100 %ige Wegfall der Leistung bei nicht genehmigter Ortsabwesenheit festgelegt.
Hier wurde einfach die Gesetzliche Regelung in diesem Fall geändert was rechtswidrig ist.[/size]
Beweis:
Es
ist nicht zulässig, Regelungen zu Meldepflichten in der
Eingliederungsvereinbarung festzulegen und Verstöße gegen diese
Festlegungen infolgedessen nach § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 b zu
sanktionieren, denn die Tatbestände und Rechtsfolgen zu
Meldepflichtverletzungen sind in § 31 Abs. 2. eigenständig geregelt.
Rechtsfolgen wiederholter Pflichtverletzungen nach Absatz 2 regelt § 31
Abs. 3 S. 3 (Minderung um 10%, 20%, 30% usw.)..
Die ausdrücklich
im Gesetz festgelegten Rechtsfolgen von Meldepflichtverletzungen
(Krankheit, Arbeitsaufnahme, Umzug) und OrtsAbwesenheiten dürfen nicht
durch eine abweichende Regelung in der Eingliederungsvereinbarung
umgangen und durch Sanktionierung nach § 31 Abs. 1 . S.1 Nr. 1b ersetzt
werden.
Unerlaubte OrtsAbwesenheiten führen nach § 7 Abs. 4a SGB
II zum vollständigen Verlust des Leistungsanspruchs für die Dauer der
Abwesenheit.
Die Rechtsfolge ist demnach auch hier eigenständig im Gesetz geregelt.
Dort
ist die Rede von Leistungswegfall, wenn man sich ohne Zustimmung des
persönlichen Ansprechpartners außerhalb des in der
Erreichbarkeits-Anordnung vom 23. Oktober 1997 (ANBA 1997, 1685),
geändert durch die Anordnung vom 16. November 2001 (ANBA 2001, 1476),
definierten zeit- und ortsnahen Bereiches aufhält.
1:
Quelle: http://wdbfi.sgb-2.de/ Keine Sanktion aus EinV wegen Meldeversäumnissen oder unerlaubter Ortsabwesenheit
§ 31 Absenkung und Wegfall des Arbeitslosengeldes II
10022 Keine Sanktion aus EinV wegen Meldepflichtversäumnissen oder unerlaubter OrtsAbwesenheit
Keine Sanktion aus EinV wegen Meldeversäumnissen oder unerlaubter OrtsAbwesenheit
Paragraph: Nr.: Eingestellt am: Geändert am: Gültig bis:
§ 31 10022 06.03.08 14.04.09
Anliegen:
Ist es zulässig, Regelungen zu Meldepflichten und OrtsAbwesenheiten in
der Eingliederungsvereinbarung festzulegen und Verstöße gegen diese
Festlegungen infolgedessen nach § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 b zu
sanktionieren?
Antwort: Nein, diese Verfahrensweise ist nicht zulässig.
Die
Tatbestände und Rechtsfolgen zu Meldepflichtverletzungen sind in § 31
Abs. 2. eigenständig geregelt. Rechtsfolgen wiederholter
Pflichtverletzungen nach Absatz 2 regelt § 31 Abs. 3 S. 3 (Minderung um
10%, 20%, 30% usw.).
Unerlaubte OrtsAbwesenheiten führen nach § 7
Abs. 4a SGB II zum vollständigen Verlust des Leistungsanspruchs für die
Dauer der Abwesenheit.
Die Rechtsfolge ist demnach auch hier eigenständig im Gesetz geregelt.
Die
ausdrücklich im Gesetz festgelegten Rechtsfolgen von
Meldepflichtverletzungen und OrtsAbwesenheiten dürfen nicht durch eine
abweichende Regelung in der Eingliederungsvereinbarung umgangen und
durch Sanktionierung nach § 31 Abs. 1 . S.1 Nr. 1b ersetzt werden.
Hinweise: Siehe Eintrag 10003 zu § 15 (identisch)
http://wdbfi.sgb-2.de/
Keine Sanktion aus EinV wegen Meldeversäumnissen oder unerlaubter Ortsabwesenheit
Das
ist rechtswidrig und darf auch so nicht umgesetzt werden. Ein ganz
wichtiger Grund den Vertrag zu kündigenden Verträge die rechtswidrig
sind für unwirksam zu erklären und brauchen nicht eingehalten werden
auch bei Unterschrift.
Das Widerspricht auch dem Grundgesetz Freizügigkeit Bewegungsfreiheit.
KEINE SANKTION bei Verstoß gegen rechtswidrige Eingliederungsvereinbarung bei Arbeitslosengeld II
http://www.anwalt.de/rechtstipps/sanktion-bei-verstoss-gegen-eingliederungsvereinbarung-bei-arbeitslosengeld-ii_004340.html
Rechtsgebiet: Sozialrecht
Rechtstipp vom 10.07.2009
Verstößt
der Bürger bei Bezug von Arbeitslosengeld II gegen eine
Eingliederungsvereinbarung, kürzt das JobCenter oft seine Leistungen.
Häufig sind die Eingliederungsvereinbarungen aber nicht rechtsgültig.
Trotz Unterschrift durch den Bürger darf das JobCenter dann keine
Sanktion verhängen, insbesondere nicht seine Leistungen kürzen.
Es
gibt inzwischen eine Vielzahl von Urteilen, die die Nichtigkeit einer
Eingliederungsvereinbarung annehmen. Enthält die Vereinbarung z.B. wie
häufig eine bloße Ansammlung von Textbausteinen ohne sich mit der
individuellen Situation des Bürgers zu befassen, ist die Vereinbarung
trotz Unterzeichnung nichtig, so dass bei einem "Verstoß" dann auch
Leistungen nicht gekürzt werden dürfen.
AW: EGV unterschrieben
EGV kündigen, unten Mustertext, eventuell unpassende Punkte rausnehmen oder welche dazuschreiben.
Wird die Kündigung nicht anerkannt, gegen den Bescheid Widerspruch einlegen und beim SG aufschiebende Wirkung beantragen.
Wird der Widerspruch abgelehnt klagen. Auf jeden Fall Strafanzeige wegen Nötigung stellen.
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich
setze Sie hiermit in Kenntnis, dass ich meine Unterschrift unter die
EGV vom Datum zurückziehe, bzw. den Vertrag aus wichtigen Gründen
kündige.
Bei dem Termin zur Unterschrift haben Sie mir wichtige
Tatsachen die die Unterschriftsleistung bzw. die Vorgehensweise beim
Zustandekommen einer Eingliederungsvereinbarung betreffen, schuldhaft
verschwiegen bzw. das rechtmäßige Zustandekommen der
Eingliederungsvereinbarung vorenthalten. Mir war bis dato nicht bekannt,
dass die Möglichkeit besteht, diesen Vertrag mit nach Hause zu nehmen
und prüfen zu lassen.
Ebenso wenig wurde ich von Ihnen
aufgeklärt, dass dieser Vertrag verhandelbar ist und ich ein
Mitspracherecht bei der Ausgestaltung habe.
Ich habe bis jetzt nicht einmal gewusst, dass es sich um einen Vertrag handelt.
Daher
empfehle ich Ihnen, sich mit der Arbeitshilfe zur EGV vom 20.02.2010,
die in ihrem Hause sicherlich zur Verfügung steht, etwas intensiver zu
befassen. Außerdem sind Sie zur Auskunft und ausführlichen Beratung nach
§§ 14, 15, 16 Satz 3, 17 SGB I i.V.m. §§ 20, 33, 35, 44 SGB X; Hinweis
auf Art. 34 GG; § 839 BGB verpflichtet. Dieser gesetzlichen
Verpflichtung sind Sie in keiner Weise nachgekommen.
· Sie wollen
mir Vermittlungsvorschläge unterbreiten, wenn passgenaue Angebote
vorliegen. Dies setze ich voraus, da es eine Ihrer originären Aufgaben
ist. Dieser müssen sie schon aus gesetzlicher Pflicht nachkommen, so
dass es keines Vertrags bedarf.
· Sie wollen mich bei meinen
Bewerbungsaktivitäten durch Übernahme der Bewerbungskosten unterstützen.
Hier handelt es sich um gesetzlich geregelte
Aufwandsentschädigungsansprüche, die keiner vertraglichen Regelung
bedürfen, im Gegenteil, sogar von einer vertraglichen Regelung
ausgeschlossen sind.
· Sie wollen mich bei meinen
Bewerbungsaktivitäten durch Übernahme der Fahrtkosten zu
Vorstellungsgesprächen unterstützen. Hier handelt es sich um gesetzlich
geregelte Aufwandsentschädigungsansprüche, die keiner vertraglichen
Regelung bedürfen, im Gegenteil, sogar von einer vertraglichen Regelung
ausgeschlossen sind.
· Sie wollen mich bei einer eventuellen
Arbeitsaufnahme durch Mobilitätshilfen unterstützen. Dies aber nur bei
vorheriger Antragstellung und wenn die gesetzlichen Voraussetzungen
erfüllt sind. Dies widerspricht der Voraussetzung, dass vertraglich
geregelte Punkte in der EGV konkret und einforderbar sein müssen. Dies
trifft im Übrigen für alle Hilfen zu, die einer Antragstellung bedürfen.
Weiterhin handelt es sich um gesetzlich geregelte
Aufwandsentschädigungsansprüche, wie der übrigen Beihilfen auch, die
keiner vertraglichen Regelung bedürfen, im Gegenteil, sogar von einer
vertraglichen Regelung ausgeschlossen sind.
· Sie wollen mich
durch die Gewährung eines Eingliederungszuschusses unterstützen. Hier
handelt es sich um eine gesetzlich geregelte Maßnahme, die keiner
vertraglichen Regelung bedarf, im Gegenteil, sogar von einer
vertraglichen Regelung ausgeschlossen ist. Angebote und dies gilt für
alle Angebote, die gesetzlich geregelt sind, können auch ohne EGV
beantragt und genehmigt werden.
· Sie wollen mich unterstützen,
indem Sie eine betriebliche Trainingsmaßnahme fördern, mit dem Ziel der
Aktivierung zur Heranführung an den Arbeitsmarkt. Hier stehen der
Aufnahme in die EGV wieder die gesetzliche Regelung und die
Antragstellung entgegen. Dies ist weder konkret noch einforderbar.
Außerdem ist es eine diskriminierende Unterstellung, mich an den
Arbeitsmarkt heranführen zu wollen.
· Sie wollen mich durch die
Gewährung eines Vermittlungsgutscheines unterstützen. Hier handelt es
sich um eine gesetzlich geregelte Maßnahme, die keiner vertraglichen
Regelung bedarf, im Gegenteil, sogar von einer vertraglichen Regelung
ausgeschlossen ist. Angebote und dies gilt für alle Angebote, die
gesetzlich geregelt sind, können auch ohne EGV beantragt und genehmigt
werden. Außerdem ist es eine Ermessensleistung, wie sie selbst schreiben
und somit nicht einforderbar.
Betrachtet man die EGV unter
diesen vorgenannten Aspekten, fällt auf, dass keinerlei Leistungen des
Grundsicherungsträgers vorhanden sind.
Dazu heißt es in den fachlichen Hinweisen in Fassung vom Datum XXXXX zur Eingliederungsvereinbarung:
In
der EGV sind die Leistungen und Pflichten beider Vertragsparteien genau
zu beschreiben. Hierbei ist darauf zu achten, dass in der geschlossenen
Vereinbarung nicht eine Vertragspartei im Verhältnis zur anderen
ausschließlich oder übermäßig belastet bzw. begünstigt wird. Die
Verteilung der Rechte und Pflichten sollte für beide Vertragsparteien
ausgewogen sein.
Im Übrigen dürfte so ein Vertrag sittenwidrig sein.
Desweiteren ist der Passus der OrtsAbwesenheit rechtswidrig.
Dieser
Text verstößt gegen § 119 Abs. 5 Nr. 2 SGB III i.V.m. § 1
Erreichbarkeitsanordnung (EAO). Nach den vorstehenden Vorschriften hängt
die Verfügbarkeit von Arbeitslosen mit Anspruch auf Arbeitslosengeld
nach SGB III davon ab, dass sie Vorschlägen der BA zur Eingliederung in
Arbeit, zeit- und ortsnah nachkommen können.
Sie müssen deshalb an
allen Werktagen persönlich an ihrem Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthalt erreichbar sein. Entfernen dürfen sie sich von ihrem Wohnort
für mehr als 24 Stunden nur an Feiertagen und mit Zustimmung der BA. Es
reicht aus, wenn ein Erwerbsloser statt am Samstag oder einem Tag vor
dem gesetzlichen Feiertag am Sonntag oder dem Feiertag eingehende Post
zur Kenntnis nehmen kann (§ 1 Abs. 1 Satz 3 EAO).
Dieser Punkt
ist außerdem noch rechtswidrig, da ich mich ohne genaue Bezeichnung, was
unter zeit- und ortsnahen Bereich bzw. OrtsAbwesenheit zu verstehen
ist, im Unklaren darüber bleibe, wie weit ich mich wegbewegen darf und
ob ein Sonntagsausflug zu einer Kürzung des ALG II führen würde. Auf das
Urteil des SG Berlin vom 12.5.2006, AZ S 37 AS 11713/05, info also
2006, 177, 178 wird hingewiesen.
In der Regel liegt bei der
Übernahme des falschen Wortes „OrtsAbwesenheit“ eine Rechtsverkürzung
vor, die gegen das Grundgesetz verstößt.
Denn (auch während der
Woche) darf es keine Entmündigung in Form von vorheriger Zustimmung etc.
geben. Zu bedenken ist, dass eine Arbeitskraft nicht 24 Stunden dem
Arbeitgeber zur Verfügung stehen muss. Es soll ja keine Sklaverei
werden.
Hartz-IV-Betroffene dürfen nicht aufgrund ihres ALG
-Bezuges bzw. aufgrund ihrer Armut/Bedürftigkeit wie Strafgefangene
Gebiets-Arrest bekommen. Dies würde bedeuten, dass bei deutschen
Staatsbürger/Innen ein Verstoß gegen Artikel 11 Grundgesetz und ein
Verstoß gegen die Menschenwürde vorliegt.
Der Staat darf aber nur das
verlangen, was absolut erforderlich ist. In diesem Fall, was absolut
für die Vermittlung erforderlich ist.
Die ständige Anwesenheit des
Betroffenen in einem bestimmten Teil des Bundesgebiets ist nicht absolut
erforderlich, wenn der Betroffene an den maßgeblichen Werktagen die
Briefpost empfangen kann, um am nächsten Termintag tätig werden zu
können.
Es darf aufgrund des in der Verfassung verankerten
Menschenbildes keine Disziplinierung, keine Erziehung von Erwachsenen
geben und sozialbehördliche Maßnahmen dürfen (ohne Strafrechtsurteil)
keinen Strafcharakter beinhalten und insbesondere keine
entmündigungsgleichen Verhältnisse.
Es wird auf das Verfassungsrecht
samt verfassungskonformer Rechtsprechung verwiesen. UrlaubsAbwesenheit
sollte auch als solche bezeichnet werden.
Diese
Eingliederungsvereinbarung behält grundsätzlich solange ihre Gültigkeit,
solange Sie hilfebedürftig sind. Dieser Satz verstößt gegen die
fachlichen Hinweise in Fassung vom Datum XXX zur
Eingliederungsvereinbarung, in denen es heißt:
Die EGV soll für
sechs Monate abgeschlossen werden, § 15 Abs. 1 Satz 3. In begründeten
Ausnahmefällen kann der persönliche Ansprechpartner (pAp) die Laufzeit
der Vereinbarung verändern.
Eine Laufzeit von mehr als sechs Monaten
kann beispielsweise dann vereinbart werden, wenn absehbar ist, dass von
beiden Seiten kein Änderungsbedarf eintreten wird (z. B. bei Teilnahme
an einer FbW-Maßnahme) und das Ziel der Integration den Abschluss einer
erneuten EGV nach 6 Monaten nicht erforderlich macht.
Weiterhin
verstoßen Sie gegen das Strafrecht § 240 Abs. 1–4 und gegen das
Grundgesetz, weswegen dieses Schreiben ggf. Anlage einer Strafanzeige
gegen Sie und den Geschäftsführer dieser Behörde wird.
Wie begründen Sie Ihren Verstoß gegen Art 1, 2 und 12 Grundgesetz?
Sie
verlangen Bewerbungen auch um geringfügige Beschäftigungen zu
Hungerlöhnen unter 400 €. Damit verstoßen Sie gegen die Art. 1, 2 und 12
GG.
Art 12 GG:
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf,
Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung
kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2)
Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im
Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen
Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
Weiter bestimmt der Art 19 Grundgesetz:
(1)
Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf
Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muss das Gesetz
allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muss das
Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
In
der ganzen SGB Gesetzgebung ist jedoch nirgends angegeben, dass die
Grundrechte aus Art 12 GG für Leistungsbezieher nach SGB II keine
Gültigkeit haben.
Wie begründen Sie Ihren Verstoß gegen § 240 des Strafgesetzbuchs?
Das Strafgesetzbuch definiert in § 240 den Straftatbestand der „Nötigung“ wie folgt:
(1)
Wer einen Menschen rechtswidrig … durch Drohung mit einem empfindlichen
Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2)
Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die
Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen
ist.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) In besonders
schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu
fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn
der Täter … seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger
missbraucht.
Sollten Sie die Notwendigkeit sehen, mit mir eine
EGV zu vereinbaren, bin ich selbstverständlich unter Beachtung aller
Vorschriften und Gesetze bereit, diese mit Ihnen zu verhandeln und bei
ordnungsgemäßem Zustandekommen auch abzuschließen. Da ich ausdrücklich
meine Bereitschaft erkläre besteht im Übrigen auch keine Handhabe für
einen die EinV ersetzenden VA. Sollten Sie dennoch einen VA erlassen
werde ich sofort rechtliche Schritte einleiten.
Mit freundlichen Grüßen
Urteil dazu: 1)
EGV, Vertragsfreiheit, Verhältnismäßigkeit
Sozialgericht Dortmund - S 28 AS 361/07 ER v. 18.09.07
http://www.my-sozialberatung.de/cgi-bin/baseportal.pl?htx=/my-sozialberatung.de/entscheidungen&localparams=1&db=entscheidungen&cmd=list&range=260&Freigabe==1&cmd=all&Id=1538
Zitat:
In
§ 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a SGB II ist normiert, dass der monatliche
Regelsatz des § 20 Abs. 2 SGB II um 30 % abgesenkt wird, wenn der
Leistungsempfänger sich trotz Belehrung über die Rechtsfolgen weigert,
eine ihm angebotene Eingliederungsvereinbarung abzuschließen.
Diese
Regelung ist im Zuge der gebotenen verfassungskonformen Auslegung dahin
zu verstehen, dass sie nur eingreift, wenn die
Eingliederungsvereinbarung nicht durch Verwaltungsakt umgesetzt worden
ist (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Az.: L 8 AS 605/06 ER).
Der
Zwang zum Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung gem. §§ 15 Abs. 1
Satz 6, 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a SGB II stellt einen Eingriff in den
Schutzbereich der in Art. 2 Abs. 1 GG normierten Vertragsfreiheit dar.
Die
Kammer schließt sich insoweit der Auffassung des LSG
Niedersachsen-Bremen (Az.: L 8 AS 605/06 ER) an, dass dieser Eingriff in
die Vertragsfreiheit aufgrund eines Verstoßes gegen den
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt
ist.
Urteil 2):
http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&nr=11522
Abruch einer Maßnahme bei unterschriebener EGV:
Bundesverfassungsgericht hat Hartz IV-Sanktions-Paragrafen gekippt
Erster Lackmus-Test für Karlsruher Hartz IV-Urteil:
Bundessozialgericht verhandelt und entscheidet in Sachen § 31 SGB II
“Bei
genauem Hinschauen hat das Bundesverfassungsgerichts-Urteil vom 9.
Februar einen bislang noch gar nicht bemerkten Meilenstein für alle
Hartz IV-Gequälten erreicht,“ freut sich Hartz4-Plattform Sprecherin
Brigitte Vallenthin.
Es hat nämlich mal eben den Hartz
IV-Sanktions-Paragrafen, § 31 SGB II, gleich mit gekippt. Der erste
Lackmus-Test, ob die Rechtsprechung die Karlsruher Entscheidung nun auch
tatsächlich ernst nimmt, wird die mündliche Verhandlung über eine
Verwaltungs-Sanktion am/18. Februar beim Bundessozialgericht in Kassel
sein. (B 14 AS 53/08 R)
http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&nr=11522
Nach
Einschätzung der Hartz4-Plattform kann kein Zweifel daran bestehen,
dass die Kasseler Bundessozialrichter dem
Bundesverfassungsgerichts-Urteil folgen und den Leistungsentzug aus dem §
31 SGB II für rechtswidrig werden erklären müssen.
Das ergibt sich alleine schon aus den Leitsätzen des Bundesverfassungsgerichts-Urteils, in denen es heißt:
“Das
Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums
aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art.
20 Abs. 1 GG sichert jedem Hilfebedürftigen diejenigen materiellen
Voraussetzungen zu, die für saine physische Existenz und für ein
Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und
politischen Leben unerlässlich sind.
Dieses Grundrecht aus Art. 1
Abs. 1 GG hat als Gewährleistungsrecht in seiner Verbindung mit Art. 20
Abs. 1 GG neben dem absolut wirkenden Anspruch aus Art. 1 Abs. 1 GG auf
Achtung der Würde jedes Einzelnen eigenständige Bedeutung.
Es ist dem Grunde nach unverfügbar und muss eingelöst werden, (…).“
“Ab sofort muss niemand mehr Leistungskürzungen im Rahmen des § 31 SGB II hinnehmen.
Wenn
die Verwaltungen diese dennoch nicht zurück nehmen, so werden sie es zu
verantworten haben, wenn die Sozialgerichts-Briefkästen wegen §
31-Eilklagen (Einstweilige Anordnungen) überlaufen,“ so Brigitte
Vallenthin.
BSG: Hartz IV-Kürzungen setzen deutliche Sanktionsbelehrungen voraus.
Grobe Wiedergabe des Gesetzestextes als Rechtsfolgebelehrung nicht ausreichend.
Eine
Kürzung von Hartz IV-Leistungen wegen einer Pflichtverletzung darf nur
dann erfolgen, wenn der Empfänger der Sozialleistungen zuvor über die
Rechtsfolgen konkret, verständlich, richtig und vollständig belehrt
wurde. Dies entschied das Bundessozialgericht.
Im zugrunde liegenden Fall stritten die Beteiligten über die Rechtmäßigkeit eines Absenkungsbescheides.
Die
1986 geborene Klägerin stand seit Juni 2005 im laufenden Bezug von
Arbeitslosengeld II (Alg II). Im Oktober 2006 schloss sie mit der
beklagten ARGE eine schriftliche Eingliederungsvereinbarung, die bis
April 2007 gelten sollte.
Inhalt der Vereinbarung war u.a. das
Angebot einer Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung im Rahmen
des Projekts "Job for Junior" der Diakonie in der Zeit vom 1. Oktober
2006 bis 31.Januar 2007.
Die Vereinbarung enthielt eine
Rechtsfolgenbelehrung, in der unter Umschreibung der Gesetzestexte auf
Grund- und Meldepflichten des Arbeitslosen hingewiesen wurde sowie auf
die Absenkung der Regelleistung bei einer Verletzung der
"Grundpflichten".
ARGE kürzt Grundsicherungsleistungen wegen unentschuldigten Fernbleibens der Klägerin von der Arbeitsgelegenheit.
Die
Klägerin nahm die ihr angebotene Arbeitsgelegenheit im Rahmen des
Projekts "Job for Junior" bei der Diakonie Ratingen zunächst auf,
kündigte aber mit Schreiben vom 20. Dezember 2006 an die Beklagte an,
bis zur Klärung ihrer Urlaubsansprüche nicht mehr zur Arbeit zu
erscheinen.
Daraufhin teilte die Beklagte der Klägerin mit
Schreiben vom 4. Januar 2007 mit, dass sie aufgrund der
Eingliederungsvereinbarung verpflichtet sei, die ihr zugewiesene
Arbeitsgelegenheit auszuführen, dass eine Niederlegung der
Arbeitsgelegenheit als unentschuldigtes Fehlen gewertet werden müsse und
zur Kürzung ihres Leistungsanspruchs führen werde.
Nachdem die
Klägerin im Januar 2007 unentschuldigt gefehlt hatte, beschränkte die
Beklagte für die Zeit vom 1. März bis 31. Mai 2007 die
Grundsicherungsleistungen der Klägerin.
SG gibt Klage wegen mangelnder Rechtsbelehrung statt.
Das
Sozialgericht Düsseldorf hat der hiergegen gerichteten Klage
stattgegeben, weil die Klägerin nicht hinreichend über die Rechtsfolgen
informiert worden sei, die aus der Weigerung folgten, in der
Eingliederungsvereinbarung festgelegte Verpflichtungen zu erfüllen.
Herabsetzung der Grundsicherungsleistungen stellt schwerwiegenden Eingriff dar und bedarf konkreter vorausgehender Belehrungen.
Die gegen die Entscheidung des Sozialgerichts gerichtete Revision der ARGE wurde vom Bundessozialgericht zurückgewiesen.
Der
Absenkungsbescheid, mit dem die Beklagte die der Klägerin gewährten
Grundsicherungsleistungen für die Zeit vom 1.März bis 31. Mai 2007
herabgesetzt hatte, ist rechtswidrig, weil die Beklagte die Klägerin nur
unzulänglich über die Rechtsfolgen belehrt hat, die sich aus der
Weigerung ergeben würden, die zusätzliche Arbeitsgelegenheit im Projekt
"Job for Junior" weiter auszuführen.
Zwar hat die Klägerin damit ihre in der Eingliederungsvereinbarung übernommene Verpflichtung verletzt.
Die
Sanktionstatbestände des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst b und c SGB II
setzen jedoch voraus, dass der Hilfebedürftige über die Rechtsfolgen
einer Pflichtverletzung belehrt worden ist.
Die Belehrung über die Rechtsfolgen muss konkret, verständlich, richtig und vollständig sein.
Erforderlich
ist insbesondere eine Umsetzung der in Betracht kommenden
Verhaltensanweisungen und möglicher Maßnahmen auf die Verhältnisse des
konkreten Einzelfalls.
Diese strengen Anforderungen an den Inhalt
der Rechtsfolgenbelehrung sind vor allem deshalb geboten, weil es sich
bei der Herabsetzung der Grundsicherungsleistungen, wie aus der
Entscheidung des BVerfG vom 9. Ferbaur 2010 hervorgeht, um einen
schwerwiegenden Eingriff handelt.
Absenkungsbescheid wird wegen unzulänglicher Rechtsfolgenbelehrung aufgehoben.
Die
der Klägerin bei Abschluss der Eingliederungsvereinbarung erteilte
Rechtsfolgenbelehrung genügt den genannten Anforderungen nicht.
Die
Klägerin wurde nicht konkret über die Rechtsfolgen einer
Pflichtverletzung belehrt; die Belehrung bestand vielmehr im
Wesentlichen aus einer Wiedergabe des Gesetzestextes.
Sie führte
eine Vielzahl von Sanktionstatbeständen und möglichen Rechtsfolgen auf,
ohne die konkret in Betracht kommenden deutlich zu machen.
Auch
im Schreiben vom 4. Januar 2007, das die Klägerin erhielt, nachdem sie
angekündigt hatte, die Maßnahme nicht fortsetzen zu wollen, findet sich
keine Belehrung, die den genannten Anforderungen genügt.
Da der
Absenkungsbescheid schon wegen der unzulänglichen Rechtsfolgenbelehrung
aufzuheben war, war nicht darüber zu entscheiden, ob die im Bescheid
angeordnete völlige Streichung der Regelleistung für einen Zeitraum von
drei Monaten zulässig war.
Diese Meldung erschien bei uns am 11.03.2010.
Das genügt doch wohl.
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