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Erneute Kostensenkungsaufforderung bei Hartz-IV-Leistungen
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Erneute Kostensenkungsaufforderung bei Hartz-IV-Leistungen
LSG
Rheinland-Pfalz, Urt. v. 27.06.2012 - L 6 AS 582/10 (PM 19/2012 LSG RP)
Erneute Kostensenkungsaufforderung
bei Hartz-IV-Leistungen
Das LSG Mainz hat entschieden, dass
nach erneuter Antragstellung anhand aller Umstände des Einzelfalles zu prüfen
ist, ob eine Kostensenkungsaufforderung, die Voraussetzung für eine
Leistungskürzung ist, wiederholt werden muss, wenn der Bezug von Leistungen
wegen fehlender Hilfebedürftigkeit für mehr als sechs Monate unterbrochen war.
Der Kläger lebte mit seiner Familie
in einer Wohnung, die durch das zuständige Jobcenter für unangemessen groß
gehalten wurde. Deshalb wurde ihm eine Kostensenkungsaufforderung geschickt.
Etwa zwei Monate danach erhielt er keine Leistungen der Grundsicherung mehr,
weil er den Bedarf seiner Familie vorübergehend aus eigenen Mitteln decken
konnte.
Etwa 11 Monate nach der
Kostensenkungsaufforderung war er allerdings wieder auf
Grundsicherungsleistungen angewiesen. Ihm wurden dann nur die aus Sicht des
Jobcenters angemessenen Unterkunftskosten bewilligt.
Das SG Trier hatte seiner hiergegen
eingelegten Klage stattgegeben und das Jobcenter verpflichtet, die
tatsächlichen Kosten der Unterkunft zu leisten.
Das LSG Mainz hat auf die Berufung
des Jobcenters das erstinstanzliche Urteil bestätigt.
Im Rahmen der Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II ("Hartz-IV")
sind die Kosten der Unterkunft in tatsächlicher Höhe zu übernehmen, wenn sie
angemessen sind. Hält das Jobcenter die Kosten für unangemessen, muss es nach
der Rechtsprechung den Hilfebedürftigen darauf hinweisen, damit dieser sich in
einem Zeitraum von maximal sechs Monaten ggf. eine angemessene Wohnung suchen
kann.
Nach Auffassung des
Landessozialgerichts erfüllt die ursprüngliche Kostensenkungsaufforderung zwar
die Anforderungen der Rechtssprechung und durch andere Gerichte sei teilweise
erst ab einem Unterbrechungszeitraum von mehr als einem Jahr ohne
Leistungsbezug davon ausgegangen worden, dass die Aufforderung nicht fortwirke,
zumindest, wenn der erneute Eintritt der Hilfebedürftigkeit vorhersehbar war
Es komme aber auf die Umstände des
Einzelfalles an. Beim Kläger sei der Leistungsbezug weniger als zwei Monate
nach der Kostensenkungsaufforderung beendet worden
Die Unterbrechung habe zehn Monate
betragen und aufgrund der zwischenzeitlich aufgenommenen Tätigkeit sei zunächst
nicht mit einer erneuten Hilfebedürftigkeit zu rechnen gewesen. Damit seien
entsprechende Bemühungen um einen Wohnungswechsel während der Zeit ohne
Leistungsbezug nicht zumutbar gewesen. Ihm müsse nun eine erneute Frist zur Kostensenkung
gewährt werden.
Quelle: juris - Erneute
Kostensenkungsaufforderung bei Hartz-IV-Leistungen
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/11/erneute-kostensenkungsaufforderung-bei.html
Willi S
Rheinland-Pfalz, Urt. v. 27.06.2012 - L 6 AS 582/10 (PM 19/2012 LSG RP)
Erneute Kostensenkungsaufforderung
bei Hartz-IV-Leistungen
Das LSG Mainz hat entschieden, dass
nach erneuter Antragstellung anhand aller Umstände des Einzelfalles zu prüfen
ist, ob eine Kostensenkungsaufforderung, die Voraussetzung für eine
Leistungskürzung ist, wiederholt werden muss, wenn der Bezug von Leistungen
wegen fehlender Hilfebedürftigkeit für mehr als sechs Monate unterbrochen war.
Der Kläger lebte mit seiner Familie
in einer Wohnung, die durch das zuständige Jobcenter für unangemessen groß
gehalten wurde. Deshalb wurde ihm eine Kostensenkungsaufforderung geschickt.
Etwa zwei Monate danach erhielt er keine Leistungen der Grundsicherung mehr,
weil er den Bedarf seiner Familie vorübergehend aus eigenen Mitteln decken
konnte.
Etwa 11 Monate nach der
Kostensenkungsaufforderung war er allerdings wieder auf
Grundsicherungsleistungen angewiesen. Ihm wurden dann nur die aus Sicht des
Jobcenters angemessenen Unterkunftskosten bewilligt.
Das SG Trier hatte seiner hiergegen
eingelegten Klage stattgegeben und das Jobcenter verpflichtet, die
tatsächlichen Kosten der Unterkunft zu leisten.
Das LSG Mainz hat auf die Berufung
des Jobcenters das erstinstanzliche Urteil bestätigt.
Im Rahmen der Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II ("Hartz-IV")
sind die Kosten der Unterkunft in tatsächlicher Höhe zu übernehmen, wenn sie
angemessen sind. Hält das Jobcenter die Kosten für unangemessen, muss es nach
der Rechtsprechung den Hilfebedürftigen darauf hinweisen, damit dieser sich in
einem Zeitraum von maximal sechs Monaten ggf. eine angemessene Wohnung suchen
kann.
Nach Auffassung des
Landessozialgerichts erfüllt die ursprüngliche Kostensenkungsaufforderung zwar
die Anforderungen der Rechtssprechung und durch andere Gerichte sei teilweise
erst ab einem Unterbrechungszeitraum von mehr als einem Jahr ohne
Leistungsbezug davon ausgegangen worden, dass die Aufforderung nicht fortwirke,
zumindest, wenn der erneute Eintritt der Hilfebedürftigkeit vorhersehbar war
Es komme aber auf die Umstände des
Einzelfalles an. Beim Kläger sei der Leistungsbezug weniger als zwei Monate
nach der Kostensenkungsaufforderung beendet worden
Die Unterbrechung habe zehn Monate
betragen und aufgrund der zwischenzeitlich aufgenommenen Tätigkeit sei zunächst
nicht mit einer erneuten Hilfebedürftigkeit zu rechnen gewesen. Damit seien
entsprechende Bemühungen um einen Wohnungswechsel während der Zeit ohne
Leistungsbezug nicht zumutbar gewesen. Ihm müsse nun eine erneute Frist zur Kostensenkung
gewährt werden.
Quelle: juris - Erneute
Kostensenkungsaufforderung bei Hartz-IV-Leistungen
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/11/erneute-kostensenkungsaufforderung-bei.html
Willi S
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