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Heinz Behler
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Versorgungslücke durch Zahlung am Monatsende Ein sehr wichtiges, aber selten angewendetes Verfahren. Die Leistungsträger zahlen meist nicht und man muss erst klagen. Trotzdem ist es das allemal Wert.
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Versorgungslücke durch Zahlung am Monatsende Ein sehr wichtiges, aber selten angewendetes Verfahren. Die Leistungsträger zahlen meist nicht und man muss erst klagen. Trotzdem ist es das allemal Wert.
Hier geht es um die entstehende Versorgungslücke bei
Rentenbeginn, Arbeitsbeginn, Zahlungen von Übergangsgeld usw. Das
Problem ist bekannt und dafür wurde extra in SGB eine "Lösung"
eingebaut. SGB II und XII Leistungen werden voraus gewährt, also z.B.
Ende Januar für den Monat Februar. EM-Rente wird nachschüssig
überwiesen, also Ende Januar für Januar. Bei einem Wechsel in den
Rentenbezug kann eine Versorgunslücke von bis zu drei Monaten entstehen.
Wer kann denn solche Summen aufbringen? Da hat der Gesetzgeber mal
wieder gepennt.
Sollte die Nachzahlung zur Überbrückung nicht
reichen kann ein Antrag zur Schließung dieser allseits bekannten Lücke
gestellt werden.
Die DRV hat dazu Folgendes veröffentlicht
Rundschreiben Nr. 2/2009 Seite 3 von 4
Hinweise
auf eine evtl. Versorgungslücke zwischen der Einstellung von
Ar-beitslosengeld II mit Vollendung des 65. Lebensjahres und dem
Zahlungsbeginnder Regelaltersrente
Aufgrund der nach § 118 Abs. 1
SGB VI nachschüssig zu zahlenden Renten derDeutschen Rentenversicherung
kann beim Übergang von Arbeitslosengeld-II-Bezug zur Regelaltersrente
wegen der tagesgenauen Einstellung der Leistungnach dem SGB II mit
Vollendung des 65. Lebensjahres im ungünstigsten Fall
eineVersorgungslücke von bis zu 8 Wochen entstehen. Wegen der im Rahmen
derErbringung von Leistungen an Arbeitsuchende vorzunehmenden
Bedürftigkeitsprü-fung kann im Regelfall davon ausgegangen werden, dass
dem betroffenen Personenkreiskeine oder nur geringe Ersparnisse zur
Verfügung stehen, um die entstehendeVersorgungslücke zu
überbrücken.Fallbeispiel:Vollendung des 65. Lebensjahres am
02.08.2009Anspruch auf Alogeld II bis längstens 01.08.2009Anspruch auf
Regelaltersrente ab dem 01.09.2009 (Rentenbeginn)Zahlungsbeginn der
Rente (§ 118 Abs. 1 SGB VI) 30.09.2009-- Mögliche Versorgungslücke:
02.08.2009 bis 29.09.2009Von Seiten der gesetzlichen Rentenversicherung
besteht keine Möglichkeit, eineNahtlosigkeit der genannten Leistungen
herzustellen (Vorschusszahlungen sind indiesen Fällen
ausgeschlossen).Für den maßgeblichen Zeitraum besteht jedoch zugunsten
der Betroffenen - zumindestdem Grunde nach - ein Anspruch auf
Grundsicherungsleistungen nach demSGB XII. Selbst wenn im Einzelfall für
den Zeitraum ab Rentenbeginn bis zum tatsächlichenZahlungsbeginn der
Rente (im Fallbeispiel oben: vom 01.09. bis 29.09.)Leistungen zur
Grundsicherung nicht zur Auszahlung kommen sollten (nach ständi-ger
höchstrichterlicher Rechtsprechung ist auf den bestehenden - vorschüssig
zuzahlenden - Anspruch auf Grundsicherung die für denselben Monat
zustehende- nachschüssig zu zahlende - Rente anzurechnen), können sich
alternativ für die Antragstellerzumindest Darlehensansprüche nach § 37
Abs. 1 SGB XII ergeben.Innerhalb der Deutschen Rentenversicherung wird
von einer Erweiterung der einheit-lichen Texte zum Rentenbescheid um
einen entsprechenden Hinweis auf die möglicheInanspruchnahme von
Leistungen nach dem SGB XII abgesehen. Über eineentsprechende Ergänzung
der Rentenantragsformulare wird jedoch die
Arbeitsgruppe„Rentenantragsformulare“ Anfang 2010 entscheiden.Der
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages hat sich bereits mit der
Problematikauseinandergesetzt. Dieser beabsichtigt, mittels einer
Petition beim Bundesministeriumfür Arbeit und Soziales die Verlängerung
des Anspruchs auf Arbeitslo-sengeld II bis zum Ende des Monats der
Vollendung des 65. Lebensjahres zuerzielen.Unabhängig davon bitten wir
Sie, bis auf Weiteres bei der Aufnahme von Anträgenauf Regelaltersrente
den betroffenen Personenkreis auf die mögliche Beantragungentsprechender
Leistungen - wie oben dargelegt - hinzuweisen. [...]
Möglich
wäre auch ein Antrag auf ein unabweisbaren Bedarf nach § 34 SGB XII und/
oder § 73 und § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII Härtefallklausel stellen
Kranken-, Pflege- und Rentenversicherungsbeiträge dürfen nicht vom Rentner zurückgefordert werden.
7.2 Erstattung bei rückwirkender Zubilligung von Rente oder Übergangsgeld
Wird
einem nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V versicherten Leistungsbezieher Rente
aus der gesetzlichen Rentenversicherung zugebilligt, dann hat die
Bundesagentur für Arbeit gegen den Rentenversicherungsträger nach § 335
Abs. 2 SGB III wegen der nach § 232a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V
bemessenen Krankenversicherungsbeiträge einen Ersatzanspruch, wenn und
soweit wegen der Gewährung von Arbeitslosengeld ein Erstattungsanspruch
der Bundesagentur gegen den Versicherungsträger besteht. Der
Ersatzanspruch beschränkt sich auf den Zeitraum, für den die Leistung
zurückgefordert wird. Die Höhe richtet sich jedoch nicht nach den
tatsächlichen Beiträgen, die die Bundesagentur für Arbeit getragen hat;
zu ersetzen sind nur die Beitragsanteile des versicherten Rentners und
Rentenversicherungsträgers (§ 249a SGB V). Der Krankenkasse stehen für
diesen Zeitraum keine Krankenversicherungsbeiträge aus der Rente zu.
Dabei ist unerheblich, ob der Rentenanspruch in voller Höhe oder nur
teilweise auf die Bundesagentur für Arbeit
übergeht.
…
Nach §
335 Abs. 5 SGB III ist die Vorschrift des § 335 Abs. 2 SGB III für die
Beiträge zur Pflegeversicherung entsprechend anzuwenden.
http://www.123recht.net/forum_topic.asp?topic_id=232895&page=2&ccheck=1
Die
Erstattungsaufrechnung der ARGE muss monatsgenau (Stichwort-zeitliche
Kongruenz) erfolgen. Wenn eine Person einer 4-Personen
Bedarfsgemeinschaft Rente erhält, und diese BG einen Anspruch auf eine
monatliche Leistung von mehr als die Monatsrente (600,-€) hat, dann hat
die ARGE auch nur auf den diese Summe übersteigenden Betrag Anspruch.
Wenn
die ARGE keinen neuen Bescheid erlassen hat, indem sie den vorherigen,
also zahlungsbegründenen ALG-2 Bescheid für die Vergangenheit aufgehoben
hat, dann kann sie gegenüber dem ehemaligen ALG 2 Empfänger auch KEINEN
Erstattungsanspruch auf die Rentennachzahlung geltend machen!!!!
http://www.123recht.net/forum_topic.asp?topic_id=232895&page=2&ccheck=1
Besonderheit der Rückforderung bei der KdU:
Kosten
der Unterkunft dürfen nur in Höhe von 44 Prozent zurückgefordert
werden. Für ALG II folgt dies aus § 40 Abs. 2 S.1 SGB II, für
Grundsicherung ergibt sich das aus § 105 Abs. 2 SGB XII S.1 SGB XII..
http://www.frag-einen-anwalt.de/rueckwirkende-Aufhebung-von-Arbeitslosengeld-__f19194.html
Rentenbeginn, Arbeitsbeginn, Zahlungen von Übergangsgeld usw. Das
Problem ist bekannt und dafür wurde extra in SGB eine "Lösung"
eingebaut. SGB II und XII Leistungen werden voraus gewährt, also z.B.
Ende Januar für den Monat Februar. EM-Rente wird nachschüssig
überwiesen, also Ende Januar für Januar. Bei einem Wechsel in den
Rentenbezug kann eine Versorgunslücke von bis zu drei Monaten entstehen.
Wer kann denn solche Summen aufbringen? Da hat der Gesetzgeber mal
wieder gepennt.
Sollte die Nachzahlung zur Überbrückung nicht
reichen kann ein Antrag zur Schließung dieser allseits bekannten Lücke
gestellt werden.
Die DRV hat dazu Folgendes veröffentlicht
Rundschreiben Nr. 2/2009 Seite 3 von 4
Hinweise
auf eine evtl. Versorgungslücke zwischen der Einstellung von
Ar-beitslosengeld II mit Vollendung des 65. Lebensjahres und dem
Zahlungsbeginnder Regelaltersrente
Aufgrund der nach § 118 Abs. 1
SGB VI nachschüssig zu zahlenden Renten derDeutschen Rentenversicherung
kann beim Übergang von Arbeitslosengeld-II-Bezug zur Regelaltersrente
wegen der tagesgenauen Einstellung der Leistungnach dem SGB II mit
Vollendung des 65. Lebensjahres im ungünstigsten Fall
eineVersorgungslücke von bis zu 8 Wochen entstehen. Wegen der im Rahmen
derErbringung von Leistungen an Arbeitsuchende vorzunehmenden
Bedürftigkeitsprü-fung kann im Regelfall davon ausgegangen werden, dass
dem betroffenen Personenkreiskeine oder nur geringe Ersparnisse zur
Verfügung stehen, um die entstehendeVersorgungslücke zu
überbrücken.Fallbeispiel:Vollendung des 65. Lebensjahres am
02.08.2009Anspruch auf Alogeld II bis längstens 01.08.2009Anspruch auf
Regelaltersrente ab dem 01.09.2009 (Rentenbeginn)Zahlungsbeginn der
Rente (§ 118 Abs. 1 SGB VI) 30.09.2009-- Mögliche Versorgungslücke:
02.08.2009 bis 29.09.2009Von Seiten der gesetzlichen Rentenversicherung
besteht keine Möglichkeit, eineNahtlosigkeit der genannten Leistungen
herzustellen (Vorschusszahlungen sind indiesen Fällen
ausgeschlossen).Für den maßgeblichen Zeitraum besteht jedoch zugunsten
der Betroffenen - zumindestdem Grunde nach - ein Anspruch auf
Grundsicherungsleistungen nach demSGB XII. Selbst wenn im Einzelfall für
den Zeitraum ab Rentenbeginn bis zum tatsächlichenZahlungsbeginn der
Rente (im Fallbeispiel oben: vom 01.09. bis 29.09.)Leistungen zur
Grundsicherung nicht zur Auszahlung kommen sollten (nach ständi-ger
höchstrichterlicher Rechtsprechung ist auf den bestehenden - vorschüssig
zuzahlenden - Anspruch auf Grundsicherung die für denselben Monat
zustehende- nachschüssig zu zahlende - Rente anzurechnen), können sich
alternativ für die Antragstellerzumindest Darlehensansprüche nach § 37
Abs. 1 SGB XII ergeben.Innerhalb der Deutschen Rentenversicherung wird
von einer Erweiterung der einheit-lichen Texte zum Rentenbescheid um
einen entsprechenden Hinweis auf die möglicheInanspruchnahme von
Leistungen nach dem SGB XII abgesehen. Über eineentsprechende Ergänzung
der Rentenantragsformulare wird jedoch die
Arbeitsgruppe„Rentenantragsformulare“ Anfang 2010 entscheiden.Der
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages hat sich bereits mit der
Problematikauseinandergesetzt. Dieser beabsichtigt, mittels einer
Petition beim Bundesministeriumfür Arbeit und Soziales die Verlängerung
des Anspruchs auf Arbeitslo-sengeld II bis zum Ende des Monats der
Vollendung des 65. Lebensjahres zuerzielen.Unabhängig davon bitten wir
Sie, bis auf Weiteres bei der Aufnahme von Anträgenauf Regelaltersrente
den betroffenen Personenkreis auf die mögliche Beantragungentsprechender
Leistungen - wie oben dargelegt - hinzuweisen. [...]
Möglich
wäre auch ein Antrag auf ein unabweisbaren Bedarf nach § 34 SGB XII und/
oder § 73 und § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII Härtefallklausel stellen
Kranken-, Pflege- und Rentenversicherungsbeiträge dürfen nicht vom Rentner zurückgefordert werden.
7.2 Erstattung bei rückwirkender Zubilligung von Rente oder Übergangsgeld
Wird
einem nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V versicherten Leistungsbezieher Rente
aus der gesetzlichen Rentenversicherung zugebilligt, dann hat die
Bundesagentur für Arbeit gegen den Rentenversicherungsträger nach § 335
Abs. 2 SGB III wegen der nach § 232a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V
bemessenen Krankenversicherungsbeiträge einen Ersatzanspruch, wenn und
soweit wegen der Gewährung von Arbeitslosengeld ein Erstattungsanspruch
der Bundesagentur gegen den Versicherungsträger besteht. Der
Ersatzanspruch beschränkt sich auf den Zeitraum, für den die Leistung
zurückgefordert wird. Die Höhe richtet sich jedoch nicht nach den
tatsächlichen Beiträgen, die die Bundesagentur für Arbeit getragen hat;
zu ersetzen sind nur die Beitragsanteile des versicherten Rentners und
Rentenversicherungsträgers (§ 249a SGB V). Der Krankenkasse stehen für
diesen Zeitraum keine Krankenversicherungsbeiträge aus der Rente zu.
Dabei ist unerheblich, ob der Rentenanspruch in voller Höhe oder nur
teilweise auf die Bundesagentur für Arbeit
übergeht.
…
Nach §
335 Abs. 5 SGB III ist die Vorschrift des § 335 Abs. 2 SGB III für die
Beiträge zur Pflegeversicherung entsprechend anzuwenden.
http://www.123recht.net/forum_topic.asp?topic_id=232895&page=2&ccheck=1
Die
Erstattungsaufrechnung der ARGE muss monatsgenau (Stichwort-zeitliche
Kongruenz) erfolgen. Wenn eine Person einer 4-Personen
Bedarfsgemeinschaft Rente erhält, und diese BG einen Anspruch auf eine
monatliche Leistung von mehr als die Monatsrente (600,-€) hat, dann hat
die ARGE auch nur auf den diese Summe übersteigenden Betrag Anspruch.
Wenn
die ARGE keinen neuen Bescheid erlassen hat, indem sie den vorherigen,
also zahlungsbegründenen ALG-2 Bescheid für die Vergangenheit aufgehoben
hat, dann kann sie gegenüber dem ehemaligen ALG 2 Empfänger auch KEINEN
Erstattungsanspruch auf die Rentennachzahlung geltend machen!!!!
http://www.123recht.net/forum_topic.asp?topic_id=232895&page=2&ccheck=1
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werden. Für ALG II folgt dies aus § 40 Abs. 2 S.1 SGB II, für
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