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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter sofort Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Hartz IV - Bildungspaket erfasst auch Lernschwäche - Grundsicherungsträger muss Kosten für Legasthenie-Therapie übernehmen

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Hartz IV - Bildungspaket erfasst auch Lernschwäche - Grundsicherungsträger muss Kosten für Legasthenie-Therapie übernehmen  Empty Hartz IV - Bildungspaket erfasst auch Lernschwäche - Grundsicherungsträger muss Kosten für Legasthenie-Therapie übernehmen

Beitrag von Willi Schartema Do Nov 08, 2012 2:49 pm

Hilfsbedürftige Schüler
die eine Lese- und Rechtsschreibschwäche haben, können die Kosten für
eine entsprechende Therapie über das Hartz IV- Bildungspaket vom
Jobcenter bezahlt bekommen.


So die Rechtsauffassung des Sozialgerichts Marburg, Beschluss vom 01.11.2012, - 5 AS 213/12 ER.

Legasthenie verschlechtert die Bildungschancen

Die
zuständige Marburger Richterin begründete den Beschluss damit, dass
eine Lese und Rechtschreibschwäche sich massiv auf das Bildungsniveau
und damit auch auf die Berufschancen auswirke, wenn sie unbehandelt
bleibe.


Lesen
und Schreiben seien elementare Fähigkeiten, die jeder Schüler können
müsse, um später eine Chance auf dem Arbeitsmarkt zu haben. Zwar sei
dies grundsätzlich Aufgabe der Schulen.


Dies gelte aber nur, soweit die schulischen Förderungsmöglichkeiten ausreichend seien, um die Schwächen zu beheben.

Soweit
durch die Lernschwäche keine soziale Isolation oder eine seelische
Erkrankung drohe, könne das Jobcenter die Betroffenen auch nicht auf das
Jugendamt verweisen, sondern müsse die Leistung aus dem
Bildungspaket erbringen.


Entgegen der Auffassung des Jobcenters sieht das Gesetz eine zeitliche Begrenzung der Förderung nicht vor.

Eine
Ablehnung der Leistungen sei nur dann möglich, wenn Schüler über ihre
eigentlichen geistigen Möglichkeiten hinaus gefördert werden sollten.
Die Antragstellerin sei aber überdurchschnittlich intelligent, so dass
die Lese- und Rechtschreibschwäche die Ausschöpfung dieses geistigen
Potentials nicht behindern dürfe.


Keinesfalls
dürfe es dazu kommen, dass solche Schüler wegen finanzieller Aspekte
unter ihren intellektuellen Möglichkeiten blieben.


Anmerkung vom Sozialberater D. Brock:

Bildungspaket:
Anspruch auf außerschulische Lernförderung bei Rechtschreibschwäche
(vgl. LSG NSB, Beschluss vom 28.02.2012, - L 7 AS 43/12 B ER).



S.a.Sozialrechtsexperte:
Außerschulische Lernförderung: Jobcenter kommt nur für Stunden in den
beantragten Fächern auf - Nachhilfestunden blieben unbezahlt


Neues zum Bildungs- und Teilhabepaket

http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/11/hartz-iv-bildungspaket-erfasst-auch.html

Willi S

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