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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Kinder pflegebedürftiger Eltern müssen im Regelfall nicht ihr Erspartes angreifen BSG: Elternunterhalt: Altersvorsorge bis 100.000 Euros ist vor Sozialamt sicher BSG Urteil vom 30.8.2006, Az: XII ZR 98/04

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Kinder pflegebedürftiger Eltern müssen im Regelfall nicht ihr Erspartes angreifen BSG: Elternunterhalt: Altersvorsorge bis 100.000 Euros ist vor Sozialamt sicher BSG Urteil vom 30.8.2006, Az: XII ZR 98/04 Empty Kinder pflegebedürftiger Eltern müssen im Regelfall nicht ihr Erspartes angreifen BSG: Elternunterhalt: Altersvorsorge bis 100.000 Euros ist vor Sozialamt sicher BSG Urteil vom 30.8.2006, Az: XII ZR 98/04

Beitrag von Willi Schartema Do Jul 05, 2012 2:28 am

Kinder pflegebedürftiger Eltern müssen im Regelfall nicht ihr
Erspartes angreifen, um für den Unterhalt der Eltern aufzukommen. Das
hat der Bundesgerichtshof (BGH) klargestellt. Im Urteilsfall hatte eine
Frau Sozialhilfe bezogen, weil sie die Kosten für das Alters- und
Pflegeheim nicht selbst bezahlen konnte. Das Sozialamt hatte daraufhin
versucht, den Sohn in Anspruch zu nehmen. Dessen laufende Einkünfte
lagen zwar unterhalb der Schwelle des Selbstbehalts von damals 1.250
Euro (heute 1.400 Euro). Der Mann - Jahrgang 1955, ledig und kinderlos -
besaß aber ein Vermögen von mehr
als 100.000 Euro. Nach Meinung des
BGH muss er dieses nicht aufwenden, um den Unterhalt für seine Mutter zu
bestreiten. Zwar seien Verwandte verpflichtet, auch den Vermögensstamm
anzugreifen, um ihre Unterhaltspflichten zu erfüllen. Diese Pflicht gehe
aber nicht so weit, dass sie ihr für die Altersvorsorge Erspartes
hergeben müssten.

Auf die Art der Anlage komme es nicht an.
Wichtig: Vom laufenden Einkommen darf der Unterhaltspflichtige neben den
gesetzlichen Rentenbeiträgen bis zu fünf Prozent für zusätzliche
Altersvorsorge aufwenden. Damit sei es nur konsequent, ihm auch ein
Vermögen in der Höhe zu belassen, die er im Laufe seines Erwerbslebens
ansparen könnte. Diesen Betrag hat der BGH im vorliegenden Fall auf rund
100.000 Euro taxiert. (Urteil vom 30.8.2006, Az: XII ZR 98/04) Dies ist
eine Information der Zeitschrift "Wirtschaftsdienst Versicherungs- und
Bausparkaufleute".

BSG Urteil vom 30.8.2006, Az: XII ZR 98/04

http://lexetius.com/2006,2223
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=37462&pos=0&anz=1
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