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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter sofort Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Bundesregierung fördert ehrenamtliches Engagement - Erhöhung des Übungsleiterfreibetrags - Künftig(ab 01.01.2013) sind für Hartz IV - Empfänger bis zu 200 Euro anrechnungsfrei

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Bundesregierung fördert ehrenamtliches Engagement - Erhöhung des Übungsleiterfreibetrags - Künftig(ab 01.01.2013) sind für Hartz IV - Empfänger bis zu 200 Euro anrechnungsfrei  Empty Bundesregierung fördert ehrenamtliches Engagement - Erhöhung des Übungsleiterfreibetrags - Künftig(ab 01.01.2013) sind für Hartz IV - Empfänger bis zu 200 Euro anrechnungsfrei

Beitrag von Willi Schartema Mo Okt 29, 2012 9:05 am





Bundesregierung
fördert ehrenamtliches Engagement - Erhöhung des
Übungsleiterfreibetrags - Künftig(ab 01.01.2013) sind für Hartz IV -
Empfänger bis zu 200 Euro anrechnungsfrei

Das Bundeskabinett hat
am 24.10.2012 einen Gesetzentwurf zur Entbürokratisierung des
Gemeinnützigkeitsrechts beschlossen, mit dem die gesetzlichen
Rahmenbedingungen, in denen sich ehrenamtliches Engagement entfalten
kann, verbessert werden sollen.


Die steuerlichen
Vorschriften sollen handhabbarer gemacht werden und den Vereinen eine
höhere zeitliche Flexibilität bei der Mittelbewirtschaftung für
Investitionen gewährt werden. Zusätzlich sollen die seit Jahren
unveränderten Pauschalen maßvoll angehoben werden.


Die Übungsleiterpauschale soll um 300 Euro auf 2.400 Euro erhöht werden.

Das bedeutet, dass
künftig Einnahmen im Bereich des bürgerschaftlichen Engagements bis zu
einem Betrag von 2.400 Euro steuer- und sozialabgabenfrei bleiben.


Zudem soll die
Ehrenamtspauschale von 500 Euro auf 720 Euro ansteigen, um u.a. das
Schiedsrichterwesen im Amateurbereich von Einzelnachweisen geleisteter
Aufwendungen zu entlasten.


Außerdem sollen Vereine,
Stiftungen und andere gemeinnützige Organisationen ihre Rücklagen und
finanziellen Mittel künftig einfacher und flexibler verwenden können.


Im Einzelnen:

Anpassung sozialrechtlicher Regelungen wegen der Freibetragserhöhung:

Durch die Änderung von §
11 Abs. 2 Satz 3 SGB II, § 82 Abs. 3 Satz4 SGB XII wird nun festgelegt,
dass monatliche gezahlte Vergütungen für steuerbegünstigte Tätigkeiten
im gemeinnützigen Verein künftig bis zu 200 Euro, statt wie bisher 175
Euro anrechnungsfrei bleiben.


Das gilt als begünstigtes Einkommen bei Hartz IV-Bezug bzw. gewährten Sozialhilfeleistungen.

Eine vergleichbare
Erhöhung und dann verbesserte Anrechnungsfreiheit gibt es zudem über die
Änderung der jeweiligen Verordnungen beim Bezug von Arbeitslosengeld
II.

http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/10/bundesregierung-fordert-ehrenamtliches.html

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