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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter sofort Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


Alle Bescheide prüfen lassen nach § 44 SGB X Rückwirkend für ein Jahr.

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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Sonder-AU für Hartz-IV-Empfänger - G-BA stellt Maßstab klar

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Sonder-AU für Hartz-IV-Empfänger - G-BA stellt Maßstab klar  Empty Sonder-AU für Hartz-IV-Empfänger - G-BA stellt Maßstab klar

Beitrag von Willi Schartema Do Okt 25, 2012 2:18 pm


Sonder-AU für Hartz-IV-Empfänger - G-BA stellt Maßstab klar

"Arbeitsunfähig" ist ja für Arbeitslose
egal. Fürs Amt nicht, denn sie werden nicht als Arbeitslose gezählt,
solange sie krank sind. naja ... - geht ins Ranking mit ein.

Jetzt gibt es eine zusätzliche Kategorie: "Eingliederungsmaßnahmeteilnahmeunfähig".

WICHTIG ABER.

Bei einer Vorladung zum Amt reicht auch
das nicht. Da braucht es einen Schein, auf dem steht: "bettlägerig",
oder "ämterterminwahrnehmungsunfähig". In echt, ist kein Witz!



------------------------------------------------



Ärzte Zeitung online, 22.06.2012: Neuer Job für Ärzte: AU für Hartz-IV-Empfänger

BERLIN
(HL). Auf die Vertragsärzte kommt zusätzliche und in manchen
Konstellationen auch unangenehme Arbeit zu. Sie werden verpflichtet,
erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die Lebensunterhalt nach dem SGB
II erhalten (Hartz-IV-Empfänger), die Arbeitsunfähigkeit zu
bescheinigen.


Der
Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) hat dafür jetzt eine Definition
gefunden: Arbeitsunfähig sind diese Personen dann, wenn sie
krankheitsbedingt nicht länger als drei Stunden am Tag arbeiten oder an
einer Eingliederungsmaßnahme teilnehmen können.


"Mit
dieser Definition hat der GBA einen verbindlichen und praxistauglichen
Maßstab für die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit gewählt, der den
unterschiedlichen Verwendungszwecken einer
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auch für diesen Personenkreis
einigermaßen gerecht wird", sagte der unparteiische GBA-Vorsitzende Dr.
Rainer Hess.


Hintergrund:
Hartz-IV-Empfänger sind verpflichtet, alle Möglichkeiten zur Beendigung
oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit auszuschöpfen.


So ist
eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung gegenüber den Jobcentern dann
nötig, wenn Arbeitsgelegenheiten oder die Teilnahme an einer
Eingliederungsmaßnahme aus gesundheitlichen Gründen nicht wahrgenommen
werden können.



Insofern entscheiden Ärzte auch über Leistungsansprüche von Patienten gegenüber der Bundesagentur für Arbeit.


Der
Beschluss des Bundesausschusses wurde gegen das Votum der KBV gefasst.
Problematisch ist die Entscheidung für Ärzte vor allem dann, wenn diese
den Patienten und seine Krankengeschichte nicht kennen.


http://www.aerztezeitung.de/news/article/816399/neuer-job-aerzte-au-hartz-iv-empfaenger.html




Pressemitteilung G-BA:

Arbeitsunfähigkeit von Hartz IV-Berechtigten: G-BA stellt Maßstab klar


Berlin,
21. Juni 2012 – Erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II – sogenannte Hartz
IV-Leistungen – beantragt haben oder beziehen, sind dann arbeitsunfähig,
wenn sie krankheitsbedingt nicht länger als drei Stunden täglich
arbeiten oder an einer Eingliederungsmaßnahme teilnehmen können. Einen
entsprechenden Beschluss fasste der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) am
Donnerstag in Berlin.


„Mit
dieser Definition hat der G-BA einen verbindlichen und praxistauglichen
Maßstab für die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit gewählt, der den
unterschiedlichen Verwendungszwecken einer
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auch für diesen Personenkreis
einigermaßen gerecht wird“, sagte Dr. Rainer Hess, unparteiischer
Vorsitzender des G-BA und Vorsitzender des zuständigen Unterausschusses
Veranlasste Leistungen.


Erwerbsfähige
Hartz IV-Berechtigte sind verpflichtet, alle Möglichkeiten zur
Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit auszuschöpfen. Ein
Arbeitsunfähigkeitsnachweis gegenüber den Jobcentern ist beispielsweise
dann erforderlich, wenn Arbeitsgelegenheiten oder die Teilnahme an
Eingliederungsmaßnahmen aus gesundheitlichen Gründen nicht wahrgenommen
werden können. Der G-BA hat sich bei seinen Beratungen auch kritisch
damit auseinandergesetzt, dass sich die Entscheidung der Ärztin oder des
Arztes auf die Leistungsansprüche des Patienten gegenüber der
Bundesagentur für Arbeit auswirken kann.



Der
G-BA hat den gesetzlichen Auftrag (§ 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 SGB V), in
seiner Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie (AU-RL) Bewertungsmaßstäbe für die
Beurteilung von Arbeitsunfähigkeit zu konkretisieren. Die ärztliche
Feststellung von Arbeitsunfähigkeit schafft in der Regel die
Voraussetzung für den Anspruch des Versicherten auf Entgeltfortzahlung
im Krankheitsfalle oder Krankengeld. Das „Gesetz zur Neuausrichtung der
arbeitsmarktpolitischen Instrumente“ vom 21. Dezember 2008 sieht vor,
dass der G-BA auch die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit von
erwerbsfähigen Leistungsberechtigten nach dem SGB II regelt.



Der
Beschluss des G-BA wird dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) zur
Prüfung vorgelegt und tritt nach erfolgter Nichtbeanstandung und
Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Der Beschlusstext und die
Tragenden Gründe werden auf folgender Seite im Internet veröffentlicht:


http://www.g-ba.de/informationen/beschluesse/zum-aufgabenbereich/31/

Die neue Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie (AU bei Arbeitslosigkeit):

http://www.g-ba.de/informationen/beschluesse/327/


Quelle: http://www.g-ba.de/institution/presse/pressemitteilungen/440/





Der Gemeinsame Bundesausschuss hat in seiner Sitzung am 21.06.2012 beschlossen,
ggf. die Richtlinien über die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit und die
Maßnahmen zur stufenweisen Wiedereingliederung
(Arbeitsunfähigkeits-Richtlinien; AU-RL) in der Fassung vom 1. Dezember 2003
(BAnz 2004, Nr. 61, S. 6501), zuletzt geändert am 19. September 2006 (BAnz Nr.
241, S. 7356), wie folgt zu ändern:


§ 1
Präambel
218StGBInfektionsschutzgesetzMutterschutzgesetz3MuSchG295 zu bezeichnen. Gleiches gilt
während des Anspruchs auf Fortzahlung der Entgeltersatzleistungen (z. B.
Arbeitslosengeld, Übergangsgeld). Bei einer nicht durch Krankheit
erforderlichen Sterilisation ist eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
ausschließlich für Zwecke der Entgeltfortzahlung erforderlich.
(2) Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der Erstbescheinigung
angegeben, ist nach Prüfung der aktuellen Verhältnisse eine ärztliche
Bescheinigung jeweils mit Angabe aller aktuell die Arbeitsunfähigkeit
begründenden Diagnosen über das Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit nach
Muster Nr. 1 (Folgebescheinigung) auszustellen. Symptome (z. B. Fieber,
Übelkeit) sind nach spätestens sieben Tagen durch eine Diagnose oder
Verdachtsdiagnose auszutauschen. Dies trifft auch zu, wenn aus
gesundheitlichen Gründen der Versuch der Wiederaufnahme einer Tätigkeit nach
Beendigung der vom Arzt festgestellten Arbeitsunfähigkeit nicht erfolgreich
war. Die Arbeitsunfähigkeit wird dadurch nicht unterbrochen, sondern besteht
bis zur endgültigen Wiederaufnahme der Arbeit fort. Folgen zwei getrennte
Arbeitsunfähigkeitszeiten mit unterschiedlichen Diagnosen unmittelbar
aufeinander, dann ist für die zweite Arbeitsunfähigkeit eine Erstbescheinigung
auszustellen.
(3) Die Arbeitsunfähigkeit soll für eine vor der ersten Inanspruchnahme des
Arztes liegende Zeit grundsätzlich nicht bescheinigt werden. Eine
Rückdatierung des Beginns der Arbeitsunfähigkeit auf einen vor dem
Behandlungsbeginn liegenden Tag ist ebenso wie eine rückwirkende
Bescheinigung über das Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit nur ausnahmsweise
und nur nach gewissenhafter Prüfung und in der Regel nur bis zu zwei Tagen
zulässig.
(4) Besteht an arbeitsfreien Tagen Arbeitsunfähigkeit, z. B. an Samstagen,
Sonntagen, Feiertagen, Urlaubstagen oder an arbeitsfreien Tagen aufgrund
einer flexiblen Arbeitszeitregelung (sogenannte Brückentage), ist sie auch
für diese Tage zu bescheinigen.
(5) Liegen dem Vertragsarzt Hinweise auf (z. B. arbeitsplatzbezogene)
Schwierigkeiten für die weitere Beschäftigung des Versicherten vor, sind
diese der Krankenkasse in der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung mitzuteilen
(Verweis auf § 7 Abs. 4 der Richtlinien).
(6) Bei Feststellung oder Verdacht des Vorliegens eines Arbeitsunfalls, auf
Folgen eines Arbeitsunfalls, einer Berufskrankheit, eines Versorgungsleidens,
eines sonstigen Unfalls oder bei Vorliegen von Hinweisen auf Gewaltanwendung
oder drittverursachte Gesundheitsschäden ist gem. §
a auf der
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ein entsprechender Vermerk anzubringen.

§ 6 Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit nach Ablauf der
Entgeltfortzahlung

(1) Nach Ablauf der Entgeltfortzahlung bzw. der Fortzahlung von
Entgeltersatzleistungen ist ein Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit vom
Vertragsarzt auf der Bescheinigung für die Krankengeldzahlung (Muster Nr. 17)
zu attestieren. Diese Bescheinigung ist stets mit allen aktuell die
Arbeitsunfähigkeit begründenden Diagnosen – bezeichnet entsprechend den
Bestimmungen des § [url=http://www.buzer.de/gesetz/2497/a35979.htm]SGB V74
[/url]
und § SGB IX

Der Gemeinsame Bundesausschuss hat in seiner Sitzung am 21.06.2012 beschlossen,
ggf. die Richtlinien über die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit und die
Maßnahmen zur stufenweisen Wiedereingliederung
(Arbeitsunfähigkeits-Richtlinien; AU-RL) in der Fassung vom 1. Dezember 2003
(BAnz 2004, Nr. 61, S. 6501), zuletzt geändert am 19. September 2006 (BAnz Nr.
241, S. 7356), wie folgt zu ändern:


I. Richtlinienänderungen

1. In § 2 Definition und Bewertungsmaßstäbe wird der Absatz 3 Satz 1 wie
folgt
neu gefasst:
“Bezieher von Arbeitslosengeld sind arbeitsunfähig, wenn sie
krankheitsbedingt nicht
mehr in der Lage sind, leichte Arbeiten in einem zeitlichen Umfang zu
verrichten,
für den sie sich bei der Agentur für Arbeit zur Verfügung gestellt
haben."

2. Ein neuer Absatz 3a wird eingefügt:

"Erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts nach dem
(Grundsicherung für
Arbeitsuchende –
„Hartz IV“) beantragt haben oder beziehen, sind arbeitsunfähig, wenn sie
krankheitsbedingt nicht in der Lage sind, mindestens drei Stunden täglich zu
arbeiten oder an einer Eingliederungsmaßnahme teilzunehmen."

II. Regelung zum Inkrafttreten

Die Änderung der Richtlinien tritt am Tag nach der Veröffentlichung im
Bundesanzeiger in Kraft.


Die Tragenden Gründe zu diesem Beschluss werden auf der Internetseite des
Gemeinsamen Bundesausschusses unter veröffentlicht.

Berlin, den 21. Juni 2012







http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/06/sonder-au-fur-hartz-iv-empfanger-g-ba.html

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Sonder-AU für Hartz-IV-Empfänger - G-BA stellt Maßstab klar  Empty Re: Sonder-AU für Hartz-IV-Empfänger - G-BA stellt Maßstab klar

Beitrag von Willi Schartema Mo Apr 08, 2013 9:51 am

Willi Schartema schrieb:
Sonder-AU für Hartz-IV-Empfänger - G-BA stellt Maßstab klar

"Arbeitsunfähig" ist ja für Arbeitslose
egal. Fürs Amt nicht, denn sie werden nicht als Arbeitslose gezählt,
solange sie krank sind. naja ... - geht ins Ranking mit ein.

Jetzt gibt es eine zusätzliche Kategorie: "Eingliederungsmaßnahmeteilnahmeunfähig".

WICHTIG ABER.

Bei einer Vorladung zum Amt reicht auch
das nicht. Da braucht es einen Schein, auf dem steht: "bettlägerig",
oder "ämterterminwahrnehmungsunfähig". In echt, ist kein Witz!



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Ärzte Zeitung online, 22.06.2012: Neuer Job für Ärzte: AU für Hartz-IV-Empfänger

BERLIN
(HL). Auf die Vertragsärzte kommt zusätzliche und in manchen
Konstellationen auch unangenehme Arbeit zu. Sie werden verpflichtet,
erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die Lebensunterhalt nach dem SGB
II erhalten (Hartz-IV-Empfänger), die Arbeitsunfähigkeit zu
bescheinigen.


Der
Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) hat dafür jetzt eine Definition
gefunden: Arbeitsunfähig sind diese Personen dann, wenn sie
krankheitsbedingt nicht länger als drei Stunden am Tag arbeiten oder an
einer Eingliederungsmaßnahme teilnehmen können.


"Mit
dieser Definition hat der GBA einen verbindlichen und praxistauglichen
Maßstab für die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit gewählt, der den
unterschiedlichen Verwendungszwecken einer
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auch für diesen Personenkreis
einigermaßen gerecht wird", sagte der unparteiische GBA-Vorsitzende Dr.
Rainer Hess.


Hintergrund:
Hartz-IV-Empfänger sind verpflichtet, alle Möglichkeiten zur Beendigung
oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit auszuschöpfen.


So ist
eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung gegenüber den Jobcentern dann
nötig, wenn Arbeitsgelegenheiten oder die Teilnahme an einer
Eingliederungsmaßnahme aus gesundheitlichen Gründen nicht wahrgenommen
werden können.



Insofern entscheiden Ärzte auch über Leistungsansprüche von Patienten gegenüber der Bundesagentur für Arbeit.


Der
Beschluss des Bundesausschusses wurde gegen das Votum der KBV gefasst.
Problematisch ist die Entscheidung für Ärzte vor allem dann, wenn diese
den Patienten und seine Krankengeschichte nicht kennen.


http://www.aerztezeitung.de/news/article/816399/neuer-job-aerzte-au-hartz-iv-empfaenger.html




Pressemitteilung G-BA:

Arbeitsunfähigkeit von Hartz IV-Berechtigten: G-BA stellt Maßstab klar


Berlin,
21. Juni 2012 – Erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II – sogenannte Hartz
IV-Leistungen – beantragt haben oder beziehen, sind dann arbeitsunfähig,
wenn sie krankheitsbedingt nicht länger als drei Stunden täglich
arbeiten oder an einer Eingliederungsmaßnahme teilnehmen können. Einen
entsprechenden Beschluss fasste der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) am
Donnerstag in Berlin.


„Mit
dieser Definition hat der G-BA einen verbindlichen und praxistauglichen
Maßstab für die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit gewählt, der den
unterschiedlichen Verwendungszwecken einer
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auch für diesen Personenkreis
einigermaßen gerecht wird“, sagte Dr. Rainer Hess, unparteiischer
Vorsitzender des G-BA und Vorsitzender des zuständigen Unterausschusses
Veranlasste Leistungen.


Erwerbsfähige
Hartz IV-Berechtigte sind verpflichtet, alle Möglichkeiten zur
Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit auszuschöpfen. Ein
Arbeitsunfähigkeitsnachweis gegenüber den Jobcentern ist beispielsweise
dann erforderlich, wenn Arbeitsgelegenheiten oder die Teilnahme an
Eingliederungsmaßnahmen aus gesundheitlichen Gründen nicht wahrgenommen
werden können. Der G-BA hat sich bei seinen Beratungen auch kritisch
damit auseinandergesetzt, dass sich die Entscheidung der Ärztin oder des
Arztes auf die Leistungsansprüche des Patienten gegenüber der
Bundesagentur für Arbeit auswirken kann.



Der
G-BA hat den gesetzlichen Auftrag (§ 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 SGB V), in
seiner Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie (AU-RL) Bewertungsmaßstäbe für die
Beurteilung von Arbeitsunfähigkeit zu konkretisieren. Die ärztliche
Feststellung von Arbeitsunfähigkeit schafft in der Regel die
Voraussetzung für den Anspruch des Versicherten auf Entgeltfortzahlung
im Krankheitsfalle oder Krankengeld. Das „Gesetz zur Neuausrichtung der
arbeitsmarktpolitischen Instrumente“ vom 21. Dezember 2008 sieht vor,
dass der G-BA auch die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit von
erwerbsfähigen Leistungsberechtigten nach dem SGB II regelt.



Der
Beschluss des G-BA wird dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) zur
Prüfung vorgelegt und tritt nach erfolgter Nichtbeanstandung und
Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Der Beschlusstext und die
Tragenden Gründe werden auf folgender Seite im Internet veröffentlicht:


http://www.g-ba.de/informationen/beschluesse/zum-aufgabenbereich/31/

Die neue Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie (AU bei Arbeitslosigkeit):

http://www.g-ba.de/informationen/beschluesse/327/


Quelle: http://www.g-ba.de/institution/presse/pressemitteilungen/440/





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ggf. die Richtlinien über die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit und die
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(BAnz 2004, Nr. 61, S. 6501), zuletzt geändert am 19. September 2006 (BAnz Nr.
241, S. 7356), wie folgt zu ändern:


§ 1
Präambel
218StGBInfektionsschutzgesetzMutterschutzgesetz3MuSchG295 zu bezeichnen. Gleiches gilt
während des Anspruchs auf Fortzahlung der Entgeltersatzleistungen (z. B.
Arbeitslosengeld, Übergangsgeld). Bei einer nicht durch Krankheit
erforderlichen Sterilisation ist eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
ausschließlich für Zwecke der Entgeltfortzahlung erforderlich.
(2) Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der Erstbescheinigung
angegeben, ist nach Prüfung der aktuellen Verhältnisse eine ärztliche
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begründenden Diagnosen über das Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit nach
Muster Nr. 1 (Folgebescheinigung) auszustellen. Symptome (z. B. Fieber,
Übelkeit) sind nach spätestens sieben Tagen durch eine Diagnose oder
Verdachtsdiagnose auszutauschen. Dies trifft auch zu, wenn aus
gesundheitlichen Gründen der Versuch der Wiederaufnahme einer Tätigkeit nach
Beendigung der vom Arzt festgestellten Arbeitsunfähigkeit nicht erfolgreich
war. Die Arbeitsunfähigkeit wird dadurch nicht unterbrochen, sondern besteht
bis zur endgültigen Wiederaufnahme der Arbeit fort. Folgen zwei getrennte
Arbeitsunfähigkeitszeiten mit unterschiedlichen Diagnosen unmittelbar
aufeinander, dann ist für die zweite Arbeitsunfähigkeit eine Erstbescheinigung
auszustellen.
(3) Die Arbeitsunfähigkeit soll für eine vor der ersten Inanspruchnahme des
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Rückdatierung des Beginns der Arbeitsunfähigkeit auf einen vor dem
Behandlungsbeginn liegenden Tag ist ebenso wie eine rückwirkende
Bescheinigung über das Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit nur ausnahmsweise
und nur nach gewissenhafter Prüfung und in der Regel nur bis zu zwei Tagen
zulässig.
(4) Besteht an arbeitsfreien Tagen Arbeitsunfähigkeit, z. B. an Samstagen,
Sonntagen, Feiertagen, Urlaubstagen oder an arbeitsfreien Tagen aufgrund
einer flexiblen Arbeitszeitregelung (sogenannte Brückentage), ist sie auch
für diese Tage zu bescheinigen.
(5) Liegen dem Vertragsarzt Hinweise auf (z. B. arbeitsplatzbezogene)
Schwierigkeiten für die weitere Beschäftigung des Versicherten vor, sind
diese der Krankenkasse in der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung mitzuteilen
(Verweis auf § 7 Abs. 4 der Richtlinien).
(6) Bei Feststellung oder Verdacht des Vorliegens eines Arbeitsunfalls, auf
Folgen eines Arbeitsunfalls, einer Berufskrankheit, eines Versorgungsleidens,
eines sonstigen Unfalls oder bei Vorliegen von Hinweisen auf Gewaltanwendung
oder drittverursachte Gesundheitsschäden ist gem. §
a auf der
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ein entsprechender Vermerk anzubringen.

§ 6 Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit nach Ablauf der
Entgeltfortzahlung

(1) Nach Ablauf der Entgeltfortzahlung bzw. der Fortzahlung von
Entgeltersatzleistungen ist ein Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit vom
Vertragsarzt auf der Bescheinigung für die Krankengeldzahlung (Muster Nr. 17)
zu attestieren. Diese Bescheinigung ist stets mit allen aktuell die
Arbeitsunfähigkeit begründenden Diagnosen – bezeichnet entsprechend den
Bestimmungen des § [url=http://www.buzer.de/gesetz/2497/a35979.htm]SGB V
74[/url] und § SGB IX

Der Gemeinsame Bundesausschuss hat in seiner Sitzung am 21.06.2012 beschlossen,
ggf. die Richtlinien über die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit und die
Maßnahmen zur stufenweisen Wiedereingliederung
(Arbeitsunfähigkeits-Richtlinien; AU-RL) in der Fassung vom 1. Dezember 2003
(BAnz 2004, Nr. 61, S. 6501), zuletzt geändert am 19. September 2006 (BAnz Nr.
241, S. 7356), wie folgt zu ändern:


I. Richtlinienänderungen

1. In § 2 Definition und Bewertungsmaßstäbe wird der Absatz 3 Satz 1 wie
folgt
neu gefasst:
“Bezieher von Arbeitslosengeld sind arbeitsunfähig, wenn sie
krankheitsbedingt nicht
mehr in der Lage sind, leichte Arbeiten in einem zeitlichen Umfang zu
verrichten,
für den sie sich bei der Agentur für Arbeit zur Verfügung gestellt
haben."

2. Ein neuer Absatz 3a wird eingefügt:

"Erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts nach dem (Grundsicherung für
Arbeitsuchende –
„Hartz IV“) beantragt haben oder beziehen, sind arbeitsunfähig, wenn sie
krankheitsbedingt nicht in der Lage sind, mindestens drei Stunden täglich zu
arbeiten oder an einer Eingliederungsmaßnahme teilzunehmen."

II. Regelung zum Inkrafttreten

Die Änderung der Richtlinien tritt am Tag nach der Veröffentlichung im
Bundesanzeiger in Kraft.


Die Tragenden Gründe zu diesem Beschluss werden auf der Internetseite des
Gemeinsamen Bundesausschusses unter
veröffentlicht.

Berlin, den 21. Juni 2012











91
Der Vorsitzende
Hess
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/06/sonder-au-fur-hartz-iv-empfanger-g-ba.html

Willi S

BA erwägt schärfere Kontrollen von kranken Hartz-IV-Empfängern
Hartz IV-Empfänger, die häufig krank sind, müssen sich offenbar auf schärfere Kontrollen durch die Jobcenter gefasst machen.

http://aktuell.evangelisch.de/artikel/81467/ba-erwaegt-schaerfere-kontrollen-von-kranken-hartz-iv-empfaengern

Sonder-AU für Hartz-IV-Empfänger - G-BA stellt Maßstab klar

I. Richtlinienänderungen

1. In § 2 Definition und Bewertungsmaßstäbe wird der Absatz 3 Satz 1 wie
folgt
neu gefasst:
“Bezieher von Arbeitslosengeld sind arbeitsunfähig, wenn sie
krankheitsbedingt nicht
mehr in der Lage sind, leichte Arbeiten in einem zeitlichen Umfang zu
verrichten,
für den sie sich bei der Agentur für Arbeit zur Verfügung gestellt
haben."

2. Ein neuer Absatz 3a wird eingefügt:

"Erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts nach dem SGB II (Grundsicherung für
Arbeitsuchende –
„Hartz IV“) beantragt haben oder beziehen, sind arbeitsunfähig, wenn sie
krankheitsbedingt nicht in der Lage sind, mindestens drei Stunden täglich zu
arbeiten oder an einer Eingliederungsmaßnahme teilzunehmen."

II. Regelung zum Inkrafttreten

Die Änderung der Richtlinien tritt am Tag nach der Veröffentlichung im
Bundesanzeiger in Kraft.

Die Tragenden Gründe zu diesem Beschluss werden auf der Internetseite des
Gemeinsamen Bundesausschusses unter Startseite - Gemeinsamer Bundesausschuss veröffentlicht.

Berlin, den 21. Juni 2012

Gemeinsamer Bundesausschuss
gemäß § 91 SGB V
Der Vorsitzende
Hess

http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/06/sonder-au-fur-hartz-iv-empfanger-g-ba.html

Nur halb krank

Beitrag vom 04.04.2013

http://www.sat1nrw.de/Archiv/Nur-halb-krank/441d8626/

Für Hartz IV Empfänger gilt das wohl nicht Krank ist Krank

HIer wird wiederrechtlich mit zweierlei Maß gehandelt

Jetzt sollen die Hartz iV Empfänger noch mehr Kontrolliert werden unter dem Maßstab der rechtswidrig ist.

Denn für die gilt nicht Krank ist Krank


[b]BA erwägt schärfere Kontrollen von kranken Hartz-IV-Empfängern


https://www.facebook.com/groups/216124925166969/

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