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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Untersuchender darf Begleitperson zur psychologischen psychiatrischen Begutachtung als Zeuge mitbringen OLG Hamm stellt klar 03.02.2015 14 UF 135 14

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Untersuchender darf Begleitperson zur psychologischen psychiatrischen Begutachtung als Zeuge mitbringen OLG Hamm stellt klar 03.02.2015 14 UF 135 14 Empty Untersuchender darf Begleitperson zur psychologischen psychiatrischen Begutachtung als Zeuge mitbringen OLG Hamm stellt klar 03.02.2015 14 UF 135 14

Beitrag von Willi Schartema Mo März 09, 2015 10:13 am

Oberlandesgericht Hamm, 14 UF 135/14

Datum: 03.02.2015

 

OLG Hamm schafft Rechtklarheit bei der Frage, ob man bei einer familienpsychologischen oder psychiatrischen Begutachtung durch ein Gericht eine Begleitperson zum Gutachter mitnehmen darf.


Das OLG Hamm hat in einer Entscheidung vom 03.02.2015 klargestellt, dass ein zu Untersuchender generell bei seiner Untersuchung eine Begleitperson, die während der gesamten Dauer der Exploration Anwesenheitsrechte hat, mitnehmen darf.

Ausschlaggebend für diese Entscheidung sei der Gesichtspunkt, dass ein medizinisch oder psychologisch zu begutachtender Beteiligter ansonsten keine Möglichkeit hat, gegenüber Behauptungen und Wahrnehmungen aber auch Erfindungen des Sachverständigen im Wege des effektiven Rechtsschutzes zu wehren.


Wenn der Gutachter nach Vorliegen des Gutachtens den Hergang einer Untersuchung oder eines Explorationsgesprächs fälscht und die Unrichtigkeit der Wiedergabe dann nicht ausnahmsweise durch objektive Anhaltspunkte bewiesen werden kann, hat der Beteiligte künftig die Möglichkeit, sich im Wege des Zeugenbewieses erfolgreich gegen ein nachteiliges Gutachtenergebnis zu wehren.


Die Hinzuziehung einer Begleitperson hingegen erlaubt es ihm in diesem Fall, mit Aussicht auf Erfolg einen Zeugenbeweis anzutreten

 


Quelle:     http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2015/14

_UF_135_14_Beschluss_20150203.html

 

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