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Minderung der Leistungsfähigkeit - Nahtlosigkeit § 125 SGB III
Seite 1 von 1
Minderung der Leistungsfähigkeit - Nahtlosigkeit § 125 SGB III
Arbeitslose, die gesundheitlich so
stark beeinträchtigt sind, dass sie nach den üblichen Maßstäben nicht
vermittelbar sind, laufen Gefahr, zwischen Krankenkasse, AA und
Rentenversicherungsträgern hin- und hergeschoben zu werden; nach dem
Motto: In arbeitslosen Ungesunden sehen wir nicht gerne „Kunden“.
Was bedeutet Nahtlosigkeit?
Dies
versucht § 125 Abs. 1 SGB III zu vermeiden. Er legt fest, dass solche
Arbeitslose „nahtlos“, d. h. ohne in Leistungslücken gestoßen zu werden,
versorgt werden.
Geht die AA von einem geminderten, für den
Arbeitsmarkt aber noch ausreichenden Leistungsvermögen aus, ist Alg nach
§ 117 SGB III zu zahlen, eventuell gemindert nach § 131 Abs. 5 SGB III.
Die
Nahtlosigkeitsregelung kommt in Betracht, wenn der Arbeitslose
arbeitsunfähig ist und ein Krankengeldanspruch nicht (mehr) besteht. Hat
er zunächst Alg bezogen und kann er wegen einer Krankheit oder eines
Unfalls während des Leistungsbezugs nur noch Teilzeit von 15
Wochenstunden und mehr arbeiten, ist zunächst Kranken-Alg (ungekürzt),
dann Krankengeld zu zahlen, wenn der Anspruch noch nicht ausgeschöpft
ist. Zu der Minderung des Bemessungsentgelts kommt es deshalb nur, wenn
die Leistungseinschränkung von Anfang an vorhanden ist oder wenn kein
Anspruch auf Krankengeld besteht.
„Ich will arbeiten, soweit ich kann“
Liegt
nach Meinung der AA kein Leistungsvermögen für wenigstens 15
Wochenstunden unter den üblichen Arbeitsbedingungen des für den
Arbeitslosen beachtlichen Arbeitsmarktes vor, sind die Voraussetzungen
der Nahtlosigkeitsregelung nur bei einer voraussichtlich mehr als sechs
Monate dauernden Arbeitsunfähigkeit erfüllt, wenn der Arbeitslose
arbeiten will, soweit er dazu in der Lage ist (vgl. BSG vom 9.9.1999 - B
11 AL 13/99 R, info also 2000, S. 26). Hierbei braucht aber seine
subjektive Bereitschaft nicht über sein objektives Leistungsvermögen
hinauszugehen (LSG Baden-Württemberg vom 12.12.2003 - L 8 AL 4897/02).
Eine
Maßnahme der stufenweisen Wiedereingliederung beim früheren Arbeitgeber
führt nicht zur Aufnahme einer Beschäftigung im leistungsrechtlichen
Sinne, es wird nur ein Wiedereingliederungsverhältnis zum Arbeitgeber
begründet. Die stufenweise Wiedereingliederung beendet die
Arbeitsunfähigkeit nicht, weil nur eine Teilarbeitsfähigkeit vorliegt;
Nahtlosigkeits-Alg oder Kranken-Alg ist deshalb weiterzuzahlen (BSG vom
21. März 2007 - B 11a AL 31/06 R).
Neuerdings kommt es gehäuft zu
Ablehnungen von Leistungen unter Berücksichtigung von § 125 SGB III mit
der Begründung, die Erwerbsminderung sei - nach Ausschöpfung des
Krankengeldanspruchs von 78 Wochen - nur vorübergehend und werde
voraussichtlich innerhalb von sechs Monaten ausheilen. Dem tritt die
Rechtsprechung entgegen und setzt die Anforderungen an die Prognose der
AA, es handle sich um eine innerhalb von sechs Monaten behebbare
Leistungseinschränkung, allgemein hoch an. Die Anwendbarkeit des § 125
SGB III ist bei Leistungseinschränkungen, die der Verfügbarkeit nach §
119 Abs. 5 SGB III entgegenstehen, nur dann ausgeschlossen, wenn die
Erkrankung zweifelsfrei innerhalb von sechs Monaten ausgeheilt werden
kann (so LSG Baden-Württemberg vom 14.3.2008 - L 8 AL 1601/07, info also
2008, S. 161 mit Anmerkung von Ute Winkler; SG Berlin vom 11. Januar
2008 - S 58 AL 4508/07 ER, info also 2008, S. 71).
Bei der Feststellung einer Erwerbsminderung muss der Arbeitslose mitwirken, sonst ruht das Alg (§ 125 Abs. 2 Satz 5 SGB III).
Achtung
Hat
der Rentenversicherungsträger verminderte Erwerbsfähigkeit
festgestellt, entfällt die Sperrwirkung des § 125 Abs. 1 SGB III; die AA
hat in eigener Verantwortung zu entscheiden, ob der Arbeitslose im
Sinne des § 119 Abs. 5 SGB III verfügbar ist. Nur die Feststellung
verminderter Erwerbsfähigkeit durch den Rentenversicherungsträger
beendet die Vorleistungspflicht der AA nach § 125 SGB III; lehnt der
Rentenversicherungsträger die Zahlung von Rente ab, weil der Arbeitslose
nicht vermindert erwerbsfähig ist, bleibt § 125 SGB III anwendbar (BSG
a.a.O., info also 2000, S. 26). § 125 SGB III ist also auch während des
Streites um die Rente anzuwenden. Das haben immer noch nicht alle AA
verstanden (siehe z.B. Sozialgericht Leipzig vom 21.2.2007 - S 8 AL
591/05).
Ohne Rentenanwartschaft keine Rente
Endet eine Rente
auf Zeit oder entzieht der Rentenversicherungsträger die Rente, weil er
für die Zukunft verminderte Erwerbsfähigkeit verneint, steht § 125 SGB
III der Verneinung von Verfügbarkeit wegen einer Dauererkrankung
entgegen.
Erhalten Sie Rente vom Versicherungsträger, so ruht der Alg-Anspruch (§ 142 Abs. 1 Nr. 3 SGB III).
Wenn
Sie allerdings die Voraussetzungen für die Zahlung von Rente wegen
verminderter Erwerbsfähigkeit, insbesondere die Wartezeit von 60
Beitragsmonaten (§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI), nicht erfüllt haben
oder in den letzten fünf Jahren vor dem Eintritt der Invalidität nicht
drei Jahre versicherungspflichtig beschäftigt waren (§ 43 Abs. 1 Satz 1
Nr. 2, Abs. 4 und Abs. 5 SGB VI), entfällt nach der Entscheidung des
Rentenversicherungsträgers der Alg-Anspruch, obwohl Sie keine Rente
erhalten, sofern Sie nicht verfügbar sind, weil Sie nicht wenigstens 15
Wochenstunden arbeiten können. Hier hat die „Nahtlosigkeit“ ein Loch.
Näher hierzu Ute Winkler, info also 1991, S. 11, und info also 2000, S.
11.
Meldung durch Vertreter
Eine Sondervorschrift ist für die
Meldung im Falle der Nahtlosigkeit vorgesehen. Grundsätzlich muss sich
der Arbeitslose persönlich bei der AA arbeitslos melden; die Meldung
durch einen Vertreter ist nicht wirksam (§ 122 Abs. 1 SGB III). Kann
sich der Arbeitslose wegen gesundheitlicher Einschränkungen nicht
persönlich arbeitslos melden, darf die Meldung ausnahmsweise durch einen
Vertreter erfolgen; der Arbeitslose muss sich aber unverzüglich
persönlich melden, sobald er dazu gesundheitlich in der Lage ist (§ 125
Abs. 1 Satz 3 und 4 SGB III). Eine Erkrankung im Sinne des § 125 SGB III
soll nicht in jedem Fall von der Meldepflicht befreien; die Meldung
kann vielmehr nur verweigert werden, wenn die Leistungseinschränkung sie
unmöglich macht (LSG Nordrhein-Westfalen vom 18.4.2007 - L 19 B 42/06
AL).
Reha-Antrag
Die AA hat gemäß § 125 Abs. 2 Satz 1 SGB III
Personen, die Alg im Wege der Nahtlosigkeit erhalten, aufzufordern,
innerhalb eines Monats einen Antrag auf Leistungen der medizinischen
Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben beim zuständigen Träger
zu stellen. Bis 2003 „sollte“ die BA nur auffordern. Fraglich ist, ob
die AA in atypischen Fällen Spielraum hat. Ein solcher atypischer Fall
liegt z. B. vor, wenn der Arbeitslose durch eine Erkrankung körperlich
oder seelisch handlungsunfähig ist oder wenn eine psychische Erkrankung -
krankheitsbedingt - mit dem Fehlen von Krankheitseinsicht verbunden ist
(vgl. LSG Sachsen-Anhalt vom 6.6.2002 - L 2 AL 108/01, info also 2002,
S. 252). In diesen Fällen ist die Antragstellung unzumutbar und es muss
nach unserer Meinung im Rahmen des § 125 Abs. 2 Satz 1 SGB III eine
andere Lösung gefunden werden - etwa durch die Bestellung eines
Betreuers.
Ruhen bei unterlassenem Antrag
Stellt der
Arbeitslose keinen Antrag, ruht der Anspruch auf Alg. Stellt er zunächst
den Antrag, nimmt ihn dann aber zurück oder lehnt die bewilligte
Reha-Maßnahme ab, ruht das Alg ebenfalls (so § 125 Abs. 2 Satz 4 SGB
III; vgl. auch LSG Stuttgart vom 24.1.2001 - L 3 AL 4195/99 R). Wird die
Antragstellung später nachgeholt, endet das Ruhen. Lehnt der
Reha-Träger den Antrag ab, weil die gesetzlichen Voraussetzungen nicht
vorliegen oder weil ein Heilerfolg nicht zu erwarten ist, muss die AA
weiter Alg zahlen (SG Stuttgart vom 15.6.1998 - S 15 AL 2785/98 ER -
info also 1999, S. .
Nach Meinung des LSG Celle ruht der Anspruch auf Alg nicht, wenn der
Arbeitslose für seine Weigerung einen wichtigen Grund hat (LSG Celle vom
11.11.1997 - L 8 AL 275/97 ER).
Bei mangelnder Mitwirkung
Kommt
der Arbeitslose seinen Mitwirkungspflichten gegenüber dem Träger der
medizinischen Rehabilitation oder der Teilhabe am Arbeitsleben nicht
nach oder behindert er die Feststellung der Erwerbsminderung, so ruht
der Alg-Anspruch, bis die Mitwirkung nachgeholt oder die
Erwerbsminderung festgestellt wird (§ 125 Abs. 2 Sätze 4 und 5 SGB III).
Das kann für psychisch Kranke, die krankheitsbedingt nicht mitwirken
können, nicht gelten.
(Stascheit, Winkler)
http://www.personalpraxis24.de/aktuelles/?user_aktuelles_pi1[aid]=147200&cHash=2872a0acca52ee89c5ca3d8a34bd38e4
http://mittelhessen.verdi.de/sozialberatung/seminar-erkrankung/minderung-leistungsfaehigkeit
http://www.sozialgesetzbuch.de/gesetze/03/index.php?norm_ID=0312500
Begutachtung an Schnittstellen- am Beispiel § 125 SGB III/ § 44a SGB II
http://www.aerztekammer-bw.de/10aerzte/20fortbildung/20praxis/65medSach/1203.pdf
stark beeinträchtigt sind, dass sie nach den üblichen Maßstäben nicht
vermittelbar sind, laufen Gefahr, zwischen Krankenkasse, AA und
Rentenversicherungsträgern hin- und hergeschoben zu werden; nach dem
Motto: In arbeitslosen Ungesunden sehen wir nicht gerne „Kunden“.
Was bedeutet Nahtlosigkeit?
Dies
versucht § 125 Abs. 1 SGB III zu vermeiden. Er legt fest, dass solche
Arbeitslose „nahtlos“, d. h. ohne in Leistungslücken gestoßen zu werden,
versorgt werden.
Geht die AA von einem geminderten, für den
Arbeitsmarkt aber noch ausreichenden Leistungsvermögen aus, ist Alg nach
§ 117 SGB III zu zahlen, eventuell gemindert nach § 131 Abs. 5 SGB III.
Die
Nahtlosigkeitsregelung kommt in Betracht, wenn der Arbeitslose
arbeitsunfähig ist und ein Krankengeldanspruch nicht (mehr) besteht. Hat
er zunächst Alg bezogen und kann er wegen einer Krankheit oder eines
Unfalls während des Leistungsbezugs nur noch Teilzeit von 15
Wochenstunden und mehr arbeiten, ist zunächst Kranken-Alg (ungekürzt),
dann Krankengeld zu zahlen, wenn der Anspruch noch nicht ausgeschöpft
ist. Zu der Minderung des Bemessungsentgelts kommt es deshalb nur, wenn
die Leistungseinschränkung von Anfang an vorhanden ist oder wenn kein
Anspruch auf Krankengeld besteht.
„Ich will arbeiten, soweit ich kann“
Liegt
nach Meinung der AA kein Leistungsvermögen für wenigstens 15
Wochenstunden unter den üblichen Arbeitsbedingungen des für den
Arbeitslosen beachtlichen Arbeitsmarktes vor, sind die Voraussetzungen
der Nahtlosigkeitsregelung nur bei einer voraussichtlich mehr als sechs
Monate dauernden Arbeitsunfähigkeit erfüllt, wenn der Arbeitslose
arbeiten will, soweit er dazu in der Lage ist (vgl. BSG vom 9.9.1999 - B
11 AL 13/99 R, info also 2000, S. 26). Hierbei braucht aber seine
subjektive Bereitschaft nicht über sein objektives Leistungsvermögen
hinauszugehen (LSG Baden-Württemberg vom 12.12.2003 - L 8 AL 4897/02).
Eine
Maßnahme der stufenweisen Wiedereingliederung beim früheren Arbeitgeber
führt nicht zur Aufnahme einer Beschäftigung im leistungsrechtlichen
Sinne, es wird nur ein Wiedereingliederungsverhältnis zum Arbeitgeber
begründet. Die stufenweise Wiedereingliederung beendet die
Arbeitsunfähigkeit nicht, weil nur eine Teilarbeitsfähigkeit vorliegt;
Nahtlosigkeits-Alg oder Kranken-Alg ist deshalb weiterzuzahlen (BSG vom
21. März 2007 - B 11a AL 31/06 R).
Neuerdings kommt es gehäuft zu
Ablehnungen von Leistungen unter Berücksichtigung von § 125 SGB III mit
der Begründung, die Erwerbsminderung sei - nach Ausschöpfung des
Krankengeldanspruchs von 78 Wochen - nur vorübergehend und werde
voraussichtlich innerhalb von sechs Monaten ausheilen. Dem tritt die
Rechtsprechung entgegen und setzt die Anforderungen an die Prognose der
AA, es handle sich um eine innerhalb von sechs Monaten behebbare
Leistungseinschränkung, allgemein hoch an. Die Anwendbarkeit des § 125
SGB III ist bei Leistungseinschränkungen, die der Verfügbarkeit nach §
119 Abs. 5 SGB III entgegenstehen, nur dann ausgeschlossen, wenn die
Erkrankung zweifelsfrei innerhalb von sechs Monaten ausgeheilt werden
kann (so LSG Baden-Württemberg vom 14.3.2008 - L 8 AL 1601/07, info also
2008, S. 161 mit Anmerkung von Ute Winkler; SG Berlin vom 11. Januar
2008 - S 58 AL 4508/07 ER, info also 2008, S. 71).
Bei der Feststellung einer Erwerbsminderung muss der Arbeitslose mitwirken, sonst ruht das Alg (§ 125 Abs. 2 Satz 5 SGB III).
Achtung
Hat
der Rentenversicherungsträger verminderte Erwerbsfähigkeit
festgestellt, entfällt die Sperrwirkung des § 125 Abs. 1 SGB III; die AA
hat in eigener Verantwortung zu entscheiden, ob der Arbeitslose im
Sinne des § 119 Abs. 5 SGB III verfügbar ist. Nur die Feststellung
verminderter Erwerbsfähigkeit durch den Rentenversicherungsträger
beendet die Vorleistungspflicht der AA nach § 125 SGB III; lehnt der
Rentenversicherungsträger die Zahlung von Rente ab, weil der Arbeitslose
nicht vermindert erwerbsfähig ist, bleibt § 125 SGB III anwendbar (BSG
a.a.O., info also 2000, S. 26). § 125 SGB III ist also auch während des
Streites um die Rente anzuwenden. Das haben immer noch nicht alle AA
verstanden (siehe z.B. Sozialgericht Leipzig vom 21.2.2007 - S 8 AL
591/05).
Ohne Rentenanwartschaft keine Rente
Endet eine Rente
auf Zeit oder entzieht der Rentenversicherungsträger die Rente, weil er
für die Zukunft verminderte Erwerbsfähigkeit verneint, steht § 125 SGB
III der Verneinung von Verfügbarkeit wegen einer Dauererkrankung
entgegen.
Erhalten Sie Rente vom Versicherungsträger, so ruht der Alg-Anspruch (§ 142 Abs. 1 Nr. 3 SGB III).
Wenn
Sie allerdings die Voraussetzungen für die Zahlung von Rente wegen
verminderter Erwerbsfähigkeit, insbesondere die Wartezeit von 60
Beitragsmonaten (§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI), nicht erfüllt haben
oder in den letzten fünf Jahren vor dem Eintritt der Invalidität nicht
drei Jahre versicherungspflichtig beschäftigt waren (§ 43 Abs. 1 Satz 1
Nr. 2, Abs. 4 und Abs. 5 SGB VI), entfällt nach der Entscheidung des
Rentenversicherungsträgers der Alg-Anspruch, obwohl Sie keine Rente
erhalten, sofern Sie nicht verfügbar sind, weil Sie nicht wenigstens 15
Wochenstunden arbeiten können. Hier hat die „Nahtlosigkeit“ ein Loch.
Näher hierzu Ute Winkler, info also 1991, S. 11, und info also 2000, S.
11.
Meldung durch Vertreter
Eine Sondervorschrift ist für die
Meldung im Falle der Nahtlosigkeit vorgesehen. Grundsätzlich muss sich
der Arbeitslose persönlich bei der AA arbeitslos melden; die Meldung
durch einen Vertreter ist nicht wirksam (§ 122 Abs. 1 SGB III). Kann
sich der Arbeitslose wegen gesundheitlicher Einschränkungen nicht
persönlich arbeitslos melden, darf die Meldung ausnahmsweise durch einen
Vertreter erfolgen; der Arbeitslose muss sich aber unverzüglich
persönlich melden, sobald er dazu gesundheitlich in der Lage ist (§ 125
Abs. 1 Satz 3 und 4 SGB III). Eine Erkrankung im Sinne des § 125 SGB III
soll nicht in jedem Fall von der Meldepflicht befreien; die Meldung
kann vielmehr nur verweigert werden, wenn die Leistungseinschränkung sie
unmöglich macht (LSG Nordrhein-Westfalen vom 18.4.2007 - L 19 B 42/06
AL).
Reha-Antrag
Die AA hat gemäß § 125 Abs. 2 Satz 1 SGB III
Personen, die Alg im Wege der Nahtlosigkeit erhalten, aufzufordern,
innerhalb eines Monats einen Antrag auf Leistungen der medizinischen
Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben beim zuständigen Träger
zu stellen. Bis 2003 „sollte“ die BA nur auffordern. Fraglich ist, ob
die AA in atypischen Fällen Spielraum hat. Ein solcher atypischer Fall
liegt z. B. vor, wenn der Arbeitslose durch eine Erkrankung körperlich
oder seelisch handlungsunfähig ist oder wenn eine psychische Erkrankung -
krankheitsbedingt - mit dem Fehlen von Krankheitseinsicht verbunden ist
(vgl. LSG Sachsen-Anhalt vom 6.6.2002 - L 2 AL 108/01, info also 2002,
S. 252). In diesen Fällen ist die Antragstellung unzumutbar und es muss
nach unserer Meinung im Rahmen des § 125 Abs. 2 Satz 1 SGB III eine
andere Lösung gefunden werden - etwa durch die Bestellung eines
Betreuers.
Ruhen bei unterlassenem Antrag
Stellt der
Arbeitslose keinen Antrag, ruht der Anspruch auf Alg. Stellt er zunächst
den Antrag, nimmt ihn dann aber zurück oder lehnt die bewilligte
Reha-Maßnahme ab, ruht das Alg ebenfalls (so § 125 Abs. 2 Satz 4 SGB
III; vgl. auch LSG Stuttgart vom 24.1.2001 - L 3 AL 4195/99 R). Wird die
Antragstellung später nachgeholt, endet das Ruhen. Lehnt der
Reha-Träger den Antrag ab, weil die gesetzlichen Voraussetzungen nicht
vorliegen oder weil ein Heilerfolg nicht zu erwarten ist, muss die AA
weiter Alg zahlen (SG Stuttgart vom 15.6.1998 - S 15 AL 2785/98 ER -
info also 1999, S. .
Nach Meinung des LSG Celle ruht der Anspruch auf Alg nicht, wenn der
Arbeitslose für seine Weigerung einen wichtigen Grund hat (LSG Celle vom
11.11.1997 - L 8 AL 275/97 ER).
Bei mangelnder Mitwirkung
Kommt
der Arbeitslose seinen Mitwirkungspflichten gegenüber dem Träger der
medizinischen Rehabilitation oder der Teilhabe am Arbeitsleben nicht
nach oder behindert er die Feststellung der Erwerbsminderung, so ruht
der Alg-Anspruch, bis die Mitwirkung nachgeholt oder die
Erwerbsminderung festgestellt wird (§ 125 Abs. 2 Sätze 4 und 5 SGB III).
Das kann für psychisch Kranke, die krankheitsbedingt nicht mitwirken
können, nicht gelten.
(Stascheit, Winkler)
http://www.personalpraxis24.de/aktuelles/?user_aktuelles_pi1[aid]=147200&cHash=2872a0acca52ee89c5ca3d8a34bd38e4
http://mittelhessen.verdi.de/sozialberatung/seminar-erkrankung/minderung-leistungsfaehigkeit
http://www.sozialgesetzbuch.de/gesetze/03/index.php?norm_ID=0312500
Begutachtung an Schnittstellen- am Beispiel § 125 SGB III/ § 44a SGB II
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