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BSG:Minderung des ALGI/II nach § 37d SGB III rechtswidrig B 11a/11 AL 81/04 R Minderung des ALGI/II nach § 37d SGB III rechtswidrig bei Unkenntnis der Meldeobliegenheit
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BSG:Minderung des ALGI/II nach § 37d SGB III rechtswidrig B 11a/11 AL 81/04 R Minderung des ALGI/II nach § 37d SGB III rechtswidrig bei Unkenntnis der Meldeobliegenheit
Sozialrecht
hier: Verspätete Arbeitslosmeldung führt bei Unkenntnis der Meldeobliegenheit
nicht zu einer Kürzung des Arbeitslosengeldes / Urteil des BSG vom 25.05.2005
(Az: B 11a/11 AL 81/04 R)
1. Instanz Sozialgericht Freiburg S 7 AL 29/04 13.05.2004
2. Instanz Landessozialgericht Baden-Württemberg L 12 AL 2249/04 18.11.2004
3. Instanz Bundessozialgericht B 11a/11 AL 81/04 R 25.05.2005
Sachgebiet Arbeitslosenversicherung
Entscheidung
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts
Baden-Württemberg vom 18. November 2004 wird mit der Maßgabe
zurückgewiesen, dass der Tenor des Gerichtsbescheids des Sozialgerichts
Freiburg vom 13. Mai 2004 wie folgt neu gefasst wird:
Die
Bescheide der Beklagten vom 3. Dezember 2003 und 4. Dezember 2003 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. Dezember 2003 werden
teilweise aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger
Arbeitslosengeld ab 17. November 2003 in ungeminderter Höhe zu zahlen.
Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers.
Gründe:
I
Der Kläger wendet sich gegen eine Minderung des Arbeitslosengeldes (Alg) wegen verspäteter Meldung.
Der
Kläger war vom 1. Mai 1996 bis zum 31. Oktober 2003 bei der Firma H. M.
I. S. GmbH als Kraftfahrer beschäftigt. Er bezog vom 1. Juli bis 26.
August 2003 Krankengeld bzw Übergangsgeld.
Am 30. September 2003
war dem Kläger das Kündigungsschreiben seines Arbeitgebers vom 29.
September 2003 zum 31. Oktober 2003 durch den Prokuristen des
Arbeitgebers, den Zeugen F. , persönlich ausgehändigt worden. Der
Prokurist forderte den Kläger bei dieser Gelegenheit auf, sich sofort
beim Arbeitsamt (ArbA) zu melden, damit er seinerseits so schnell wie
möglich die Arbeitsbescheinigung ausfüllen könne. Mit dem Hinweis wollte
der Zeuge sicherstellen, dass der Kläger die Leistung der
Arbeitslosenversicherung zeitnah erhalte. Dem Kläger und dem Zeugen
waren die gesetzlichen Regelungen zur frühzeitigen Arbeitssuche nicht
bekannt.
Der Kläger erkrankte in der Zeit vom 1. bis 15. November
2003 arbeitsunfähig und beantragte am 17. November 2003 unter
gleichzeitiger Arbeitslosmeldung die Bewilligung von Alg. Mit Bescheid
vom 3. Dezember 2003 teilte die Beklagte dem Kläger mit, er sei seiner
Pflicht, sich unverzüglich beim ArbA arbeitsuchend zu melden, nicht
rechtzeitig nachgekommen. Er habe sich spätestens am 9. Oktober 2003
beim ArbA arbeitsuchend melden müssen. Die Meldung am 17. November 2003
sei um 39 Tage zu spät erfolgt. Nach § 140 Sozialgesetzbuch - Drittes
Buch - (SGB III) mindere sich der Anspruch um 35,00 ¤ für jeden Tag der
verspäteten Meldung, längstens jedoch für 30 Tage. Es ergebe sich ein
Minderungsbetrag in Höhe von 1.050,00 ¤. Die Minderung erfolge, indem
der Minderungsbetrag auf die halbe Leistung angerechnet werde. Die
Anrechnung beginne am 17. November 2003 und sei voraussichtlich am 29.
Januar 2004 beendet. Mit einem weiteren Bescheid vom 4. Dezember 2003
bewilligte die Beklagte dem Kläger Alg ab 17. November 2003 unter
Absetzung eines wöchentlichen Anrechnungsbetrages in Höhe von 100,10 ¤
wöchentlich, dh der Leistungssatz in Höhe von 200,27 ¤ wöchentlich wurde
um 100,10 ¤ gemindert. Das Widerspruchsverfahren verlief erfolglos
(Widerspruchsbescheid vom 16. Dezember 2003).
Das Sozialgericht
(SG) hat den Prokuristen F. als Zeugen vernommen und die Beklagte unter
teilweiser Aufhebung des angefochtenen Bescheids vom 4. Dezember 2003 in
der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. Dezember 2003
verpflichtet, dem Kläger Alg ab 17. November 2003 in ungeminderter Höhe
zu gewähren (Gerichtsbescheid vom 13. Mai 2004). Das Landessozialgericht
(LSG) hat die Berufung der Beklagten durch Urteil vom 18. November 2004
zurückgewiesen. Das LSG hat ausgeführt, dem Kläger könne nicht
vorgeworfen werden, er habe sich nicht unverzüglich arbeitsuchend
gemeldet. Es sei ein subjektiver Sorgfältigkeitsmaßstab anzulegen, bei
dem geprüft werden müsse, ob der Arbeitnehmer schuldhaft gehandelt habe.
Ein subjektiver Fahrlässigkeitsmaßstab sei im Sozialrecht allgemein
üblich. Nichts anderes ergebe sich aus Sinn und Zweck der Regelung unter
Berücksichtigung der Begründung zum Gesetzentwurf. Gerade der Umstand,
dass § 140 SGB III eine pauschale Schadensersatzregelung darstelle,
spreche für einen subjektiven Maßstab. Denn Schadensersatzansprüche
setzten grundsätzlich Verschulden des Schädigers und damit eine Kenntnis
oder fahrlässige Unkenntnis von der Verhaltenspflicht voraus. Dass die
Informationspflicht des Arbeitgebers nach § 2 Abs 2 Satz 2 Nr 3 SGB III
möglicherweise rechtlich unabhängig von der Wahrnehmung der Meldepflicht
des Arbeitnehmers bestehe, ändere nichts an deren Verpflichtung nach
den §§ 37b, 140 SGB III. Auch hieraus werde deutlich, dass der
Gesetzgeber eine Verletzung der Obliegenheit nicht automatisch schon
annehme, wenn der Arbeitnehmer objektiv in der Lage gewesen sei, sich
arbeitslos zu melden. Da der Kläger nicht über die Pflicht zur
unverzüglichen Arbeitslosmeldung informiert worden sei, könne ihm ein
sorgfaltswidriges und damit fahrlässiges Verhalten nicht vorgeworfen
werden. Der Kläger habe glaubhaft angegeben, von der unverzüglichen
Meldepflicht keine Kenntnis gehabt zu haben und sei - wie die
Zeugenaussage des Prokuristen bestätigt habe - auch von Seiten seines
Arbeitgebers über diese Pflicht nicht informiert worden.
Die
Beklagte hat die vom LSG zugelassene Revision eingelegt und rügt eine
Verletzung der §§ 37b, 140 SGB III. Sie ist der Auffassung, der Terminus
"unverzüglich" müsse entsprechend § 121 Abs 1 Satz 1 Bürgerliches
Gesetzbuch (BGB) mit dem Begriff "ohne schuldhaftes Zögern" umschrieben
werden. Dabei stehe dem Kläger eine angemessene Überlegensfrist zu,
deren Dauer jedoch unter Berücksichtigung auch der Interessen der
Beklagten an möglichst frühzeitiger Kenntnis vom Beginn der
Arbeitslosigkeit festzulegen sei. Die Beklagte halte eine Frist von
einer Woche für angemessen. Nach den Tatsachenfeststellungen im
angefochtenen Urteil habe der Zeuge F. den Kläger aufgefordert, sich
sofort beim ArbA zu melden. Diese Auskunft habe exakt dem
Regelungsgehalt des § 37b Satz 1 und des § 2 Abs 2 Satz 2 Nr 3 SGB III
entsprochen und sei damit inhaltlich zutreffend gewesen. Dass sich der
Zeuge hierbei in einem Irrtum über den Grund seiner Aufforderung
befunden habe, könne hieran nichts ändern, da es sich allenfalls um
einen unbeachtlichen Motivirrtum gehandelt habe. Außerdem folge aus § 2
Abs 2 Satz 2 Nr 3 SGB III nicht die Pflicht des Arbeitgebers, auf die
Rechtsfolge des § 140 SGB III hinzuweisen. Ob dem Kläger die Pflicht aus
§ 37b SGB III bekannt gewesen sei, müsse außerdem schon wegen der
Publizitätswirkung des Bundesgesetzblatts unerheblich sein. Im Übrigen
sei vor der Verkündung des Ersten Gesetzes für moderne Dienstleistungen
am Arbeitsmarkt über die damit verbundenen Rechtsänderungen wiederholt
berichtet worden, sodass der Kläger zumindest Anlass gehabt habe,
deswegen bei der Beklagten nachzufragen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 18. November
2004 und den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 13. Mai
2004 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Der
Kläger hält das Urteil für zutreffend und führt ergänzend aus, die
Entscheidung sei jedenfalls im Ergebnis richtig, weil die in § 140 SGB
III angeordnete Minderung des Anspruchs auf Alg verfassungswidrig sei
(Hinweis auf Spellbrink in Eicher/Schlegel, SGB III, § 140 RdNr 42 ff;
Vorlagebeschluss des SG Frankfurt (Oder) vom 1. April 2004 - S 7 AL
42/04 = info also 2005, 18 ff). Der Anspruch auf Alg unterfalle nach
ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) dem
Schutzbereich des Art 14 Abs 1 Grundgesetz (GG). Bei der Bestimmung von
Inhalt und Schranken des Eigentums sei der Gesetzgeber insbesondere an
den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und den
Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG gebunden. Rechtlich bedenklich sei,
ob die Pflicht zur frühzeitigen Arbeitsuchendmeldung in Verbindung mit
der Sanktion der Minderung des Anspruchs dazu geeignet sei, potentiell
Arbeitslose von Beschäftigung zu Beschäftigung zu vermitteln. Die
Bundesagentur sei gehalten darzulegen, ob und inwieweit es ihr gelungen
sei, die Geeignetheit der frühzeitigen Meldung für den Nichteintritt der
Arbeitslosigkeit empirisch zu belegen. Gelinge der Nachweis nicht, so
sei die Maßnahme ungeeignet. Gegen die Geeignetheit spreche auch, dass
entsprechende Anstrengungen, die Nachfrage nach Arbeit zu steigern,
nicht unternommen worden seien. Gegen die Erforderlichkeit der
gesetzlichen Maßnahme spreche, dass mildere Mittel jedenfalls insoweit
möglich seien, als durch das Vorsehen eines wichtigen Grundes die
Sanktion im Einzelfall entfallen oder durch eine Härteklausel die
Sanktion abgemildert werden könne. Die in § 140 SGB III angeordnete
Rechtsfolge stelle sich als übermäßige Belastung des Arbeitslosen dar
und sei diesem nicht zumutbar. In der Kommentar-Literatur werde von
einer "asymmetrischen Pflichten-lage" und von "ausnahmsloser Rigidität"
gesprochen. Die vom BVerfG in seiner Entscheidung zu Meldeversäumnissen
(BVerfGE 74, 203 = SozR 4100 § 120 Nr 2) entwickelten Grundsätze seien
auch im vorliegenden Fall einschlägig.
II
Die Revision der Beklagten ist unbegründet.
1.
Wie von den Vorinstanzen zu Recht entschieden, hat der Kläger für den
streitigen Zeitraum vom 17. November 2003 bis zum 29. Januar 2004
Anspruch auf ungemindertes Alg. Die Höhe des Anspruchs auf Alg im
streitigen Zeitraum hat die Beklagte durch die Bescheide vom 3. und 4.
Dezember 2003 geregelt, die eine rechtliche Einheit bilden. Während der
Bescheid vom 4. Dezember 2003 in seinem Verfügungssatz die Höhe des
(geminderten) Zahlbetrags der ab 17. November 2003 gezahlten Leistung
bestimmt, regelt der Bescheid vom 3. Dezember 2003 den maximalen
Minderungsbetrag. Da das Ziel der Klage ein Anspruch auf ungeminderte
Leistung ist, ist die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54
Abs 4 SGG) die dem Begehren des Klägers entsprechende Klageart. Dies war
im Entscheidungssatz klarzustellen.
Während des streitigen
Zeitraums hat der Kläger Anspruch auf Alg, da er ab dem 17. November
2003 alle in § 117 SGB III geregelten Voraussetzungen eines Anspruchs
auf diese Leistung erfüllte. Ruhenszeiträume, die im Zusammenhang mit
der Beendigung von Arbeitsverhältnissen zu beachten sind (§§ 143a, 144
SGB III), sind nicht eingetreten. Sonstige Fehler bei der Berechnung des
Alg-Anspruchs für die Zeit ab 17. November 2003 sind weder vom Kläger
vorgetragen noch sonst ersichtlich.
2. Die Voraussetzungen für
eine Minderung des Alg nach den §§ 37b, 140 SGB III haben entgegen der
Auffassung der Beklagten nicht vorgelegen. Eine Obliegenheit zur
frühzeitigen Meldung ist durch das Erste Gesetz für moderne
Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002 (BGBl I, 4607)
begründet worden. Die §§ 37b, 140 SGB III finden auf den vorliegenden
Sachverhalt grundsätzlich Anwendung, denn diese Regelungen sind gemäß
Art 14 Abs 3 des Ersten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am
Arbeitsmarkt am 1. Juli 2003 in Kraft getreten. Erfasst werden
jedenfalls alle Sachverhalte, bei denen Personen ab dem 1. Juli 2003 von
der Beendigung ihres Versicherungspflichtverhältnisses Kenntnis
erlangen (weitergehend Coseriu/Jakob, in Praxiskommentar SGB III, 2.
Aufl 2004, § 37b RdNr 21).
Die Voraussetzungen der "Pflicht" zur
frühzeitigen Meldung sind in § 37b SGB III geregelt. Nach § 37b Satz 1
SGB III in der hier maßgebenden Fassung des Gesetzes vom 23. Dezember
2003 sind Personen, deren Versicherungspflichtverhältnis endet,
verpflichtet, sich unverzüglich nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes
beim ArbA arbeitsuchend zu melden. Entgegen dem Wortlaut der Norm
handelt es sich allerdings nicht um eine Rechtspflicht zur frühzeitigen
Meldung, da die Beklagte eine frühzeitige Meldung nicht erzwingen kann.
Vielmehr handelt es sich um eine - in den Gesetzesmaterialien (BT-Drucks
15/25 S 31 zu Nr 19) auch als solche bezeichnete - typisch
versicherungsrechtliche "Obliegenheit" (dazu Spellbrink in
Eicher/Schlegel, SGB III, § 37b RdNr 24; Voelzke in Kasseler Handbuch
des Arbeitsförderungsrechts, § 12 RdNr 486). Die Obliegenheit ist auf
Schadensabwendung oder zumindest auf Schadensminderung gerichtet, denn
die frühzeitige Meldung soll die Eingliederung von Arbeitsuchenden
beschleunigen und damit Arbeitslosigkeit und Entgeltersatzleistungen der
Versichertengemeinschaft möglichst vermeiden bzw die Dauer der
Arbeitslosigkeit verkürzen (BT-Drucks 15/25 S 27).
Die
"objektiven" Voraussetzungen für eine frühzeitige Meldung des Klägers
haben nach den vom LSG festgestellten Tatsachen vorgelegen. Das nach §
25 Abs 1 Satz 1 SGB III der Versicherungspflicht unterliegende
Beschäftigungsverhältnis des Klägers endete zum 31. Oktober 2003.
Hiervon erhielt der Kläger am 30. September 2003 dadurch Kenntnis, dass
ihm das Kündigungsschreiben persönlich überreicht und dessen Inhalt mit
ihm erörtert wurde. Der Kläger meldete sich jedoch erst am 17. November
2003 arbeitsuchend.
Die Voraussetzungen für eine Minderung des
Alg "wegen verspäteter Meldung" nach § 140 SGB III sind gleichwohl zu
verneinen, weil dem Kläger die Nichterfüllung der "Verpflichtung" zur
frühzeitigen Meldung nicht vorgeworfen werden kann. Denn nach
ausdrücklicher Regelung in § 37b Satz 1 SGB III muss die persönliche
Meldung beim ArbA "unverzüglich" nach Kenntnis des Beendigungszeitpunkts
erfolgen. Hinsichtlich der Konkretisierung des Merkmals unverzüglich -
das im Arbeitsförderungsrecht auch in anderen Vorschriften (zB §§ 38 Abs
1a, 122 Abs 2 Nr 2, 125 Abs 1 Satz 4 und Abs 2 Satz 1, 313 Abs 1 Satz 1
und 3 sowie Abs 2 SGB III) verwandt wird - ist auf die Legaldefinition
in § 121 Abs 1 Satz 1 BGB zurückzugreifen (vgl Spellbrink in
Eicher/Schlegel, SGB III, § 37b RdNr 46; Voelzke in Kasseler Handbuch
des Arbeitsförderungsrechts, § 12 RdNr 492; abweichend Coseriu/Jakob,
PK-SGB III, § 37b RdNr .
Die in dieser Vorschrift enthaltene gesetzliche Definition gilt nach
zutreffender Auffassung für das gesamte private und öffentliche Recht
(vgl nur Palandt, BGB, 63. Auflage, 2004, § 121 RdNr 3 mwN). Die Meldung
hat dementsprechend jedenfalls "ohne schuldhaftes Zögern" zu erfolgen.
Bei
der Anwendung des § 121 BGB ist im Zivilrecht hinsichtlich des Merkmals
"unverzüglich" anerkannt, dass ein Rechtsirrtum über die
Anfechtungsbedürftigkeit eines Rechtsgeschäftes den Vorwurf entkräftet,
es handele sich um ein "schuldhaftes" Zögern (im Anschluss an RGZ 152,
228, 232 f: Gruber in juris Praxiskommentar-BGB, 2. Auflage 2004, § 121
RdNr 10; Hefermehl in Soergel, BGB, 13. Auflage 1999, § 121 RdNr 8;
Heinrichs in Palandt, BGB, 64. Auflage, 2005, § 121 RdNr 3; Kramer in
Münchener Kommentar zum BGB, 4. Auflage, 2001, § 121 RdNr 7; Palm in
Erman, BGB, 10. Auflage, 2000, § 121 RdNr 3; Singer in Staudinger, BGB,
März 2004, § 121 RdNr 7 und 9). Dies entspricht der allgemein im
Zivilrecht herrschenden Auffassung, dass der Schuldner für einen
Rechtsirrtum nur einzustehen hat, wenn er zumindest fahrlässig (vgl §
276 Abs 1 Satz 1 BGB) gehandelt hat (Heinrichs in Palandt, aaO, § 276
RdNr 22). Allerdings werden an die Entschuldbarkeit des Irrtums hohe
Anforderungen gestellt, die nur erfüllt sind, wenn sich der
Anfechtungsberechtigte die Rechtsansicht auf Grund einer (objektiv)
sorgfältigen Prüfung der Rechtslage gebildet hat. Insbesondere scheidet
eine Entlastung für denjenigen aus, der das Risiko eines Verbotsirrtums
bewusst eingegangen ist (BGH NJW 1982, 635, 637; NJW 1994, 2754, 2755
mwN).
Ist somit bereits nach den Grundsätzen des bürgerlichen
Rechts die Frage der Entschuldbarkeit eines Irrtums erheblich, sprechen
insbesondere systematische Gründe und Sinn und Zweck der §§ 37b, 140 SGB
III dafür, davon auszugehen, dass der Arbeitnehmer seine
"Verpflichtung" zur unverzüglichen Meldung nicht verletzt, wenn er sich
auf Grund unverschuldeter Rechtsunkenntnis nicht innerhalb der gebotenen
Handlungsfrist beim ArbA meldet. Denn der Gesetzgeber hat sich darum
bemüht, durch verschiedenartige Maßnahmen sicherzustellen, dass
Arbeitnehmer, deren Versicherungspflichtverhältnis endet, möglichst
umfassend über die völlig neuartige Obliegenheit zur frühzeitigen
Meldung informiert werden. Das vor dem Inkrafttreten der §§ 37b, 140 SGB
III geltende Recht hatte dem Arbeitslosen eine frühzeitige Meldung
nicht auferlegt: Vielmehr musste der Arbeitnehmer sich zur Erlangung des
Anspruchs auf Alg grundsätzlich am ersten Tag der Arbeitslosigkeit
persönlich beim zuständigen ArbA arbeitslos melden und Alg beantragen.
Das ab 1. Januar 1998 geltende SGB III räumt zwar den Arbeitslosen
erstmals die Möglichkeit ein, sich bereits persönlich arbeitslos zu
melden, wenn der Eintritt der Arbeitslosigkeit innerhalb von drei
Monaten zu erwarten ist (§ 122 Abs 1 Satz 2 SGB III);
leistungsrechtliche Nachteile erwuchsen dem Arbeitslosen bei einer
Meldung am ersten Tag der Arbeitslosigkeit aber bis zum Inkrafttreten
der §§ 37b, 140 SGB III nicht. Zum Zwecke der Information der potentiell
Betroffenen über die neuartige Obliegenheit traten deshalb die
Regelungen zur frühzeitigen Meldung als Arbeitsuchender beim ArbA sowie
zur Minderung des Alg bei verspäteter Meldung erst sechs Monate später
als die übrigen Regelungen des ersten Gesetzes für moderne
Dienstleistungen am Arbeitsmarkt zum 1. Juli 2003 in Kraft. Diese
Vorlaufzeit sollte es den Arbeitsämtern ermöglichen, allgemein über die
Neuregelung zu informieren, und den Betroffenen die Möglichkeit geben,
sich auf die neue Rechtslage einzustellen (BT-Drucks 15/25 S 42 zu Art
14 Abs 2). Die Einräumung einer Vorlaufzeit bedeutet allerdings nicht,
dass - wie die Beklagte meint - ab 1. Juli 2003 wegen der
Publizitätswirkung der Veröffentlichung im BGBl eine Kenntnis des
Arbeitnehmers von seiner Pflicht zur frühzeitigen Meldung vorauszusetzen
ist. Vielmehr kommt es auf die subjektive Kenntnis bzw das Kennenmüssen
des Arbeitsuchenden an.
Dass der Gesetzgeber die Kenntnis von
der Pflicht zur frühzeitigen Meldung nicht ohne Rücksicht auf die
Umstände des Einzelfalls voraussetzt, lässt sich schon daraus herleiten,
dass das Erste Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt als
flankierende Maßnahme im Zusammenhang mit der Einführung der
Obliegenheit des Arbeitnehmers zur frühzeitigen Meldung die Vorschrift
über das Zusammenwirken von Arbeitgebern und ArbA erweitert hat. Nach § 2
Abs 2 Satz 2 Nr 3 SGB III idF des Ersten Gesetzes für moderne
Dienstleistungen am Arbeitsmarkt sollen die Arbeitgeber die Arbeitnehmer
vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses frühzeitig über die
Notwendigkeit eigener Aktivitäten bei der Suche nach einer anderen
Beschäftigung sowie über die Verpflichtung unverzüglicher Meldung beim
ArbA informieren, sie hierzu freizustellen und die Teilnahme an
erforderlichen Qualifizierungsmaßnahmen zu ermöglichen. Es kann
dahinstehen, welcher Grad der Verbindlichkeit dieser als
"Soll-Vorschrift" ausgestalteten Regelung für die von der
Informationslast betroffenen Arbeitgeber zuzumessen ist. Insbesondere
kann unentschieden bleiben, ob sich ein Arbeitgeber, der - wie der
Arbeitgeber des Klägers - den Arbeitnehmer nicht entsprechend § 2 Abs 2
Satz 2 Nr 3 SGB III über die Verpflichtung unverzüglicher Meldung beim
ArbA informiert, dem Arbeitnehmer deswegen ggfs zum Schadensersatz
verpflichtet ist (vgl hierzu etwa LAG Hamm vom 7. September 2004 - 19 Sa
1248/04 - und vom 23. Dezember 2004 - 11 Sa 1210/04 -; LAG Düsseldorf
vom 29. September 2004 - 12 Sa 1323/04 = NZA-RR 2005, 104). Unabhängig
von der Beantwortung der vorstehenden Frage wird durch die Begründung
einer Informationspflicht des Arbeitgebers die Voraussetzung dafür
geschaffen, dass der Arbeitnehmer seiner Obliegenheit zur frühzeitigen
Meldung nachkommen kann (vgl Schmidt-De Caluwe in PK-SGB III, § 2 RdNr
37: informatorische Bedingung; ebenso Winkler, info also 2003, 3, 4).
Damit
tritt die Informationspflicht des Arbeitgebers nach § 2 Abs 2 Satz 2 Nr
3 SGB III faktisch an die Stelle derjenigen Belehrungspflichten, die
der Gesetzgeber dem ArbA auferlegt, bevor aus Obliegenheitsverletzungen
des Arbeitslosen nachteilige Rechtsfolgen für seinen Anspruch auf Alg
eintreten können. Belehrungspflichten sind den Arbeitsämtern nach § 144
Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGB III vor Eintritt einer Sperrzeit wegen
Arbeitsablehnung, nach § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB III vor Eintritt
einer Sperrzeit wegen Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme
und nach § 145 Abs 1 SGB III vor Eintritt einer Säumniszeit
(Vorschriften jeweils in der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden
Fassung) auferlegt. Gegenstand der Belehrungspflicht ist jeweils eine
Unterrichtung des Arbeitslosen über die Rechtsfolgen eines
versicherungswidrigen Verhaltens. Es ist Zweck des Erfordernisses der
Rechtsfolgenbelehrung, dem Arbeitslosen die sich aus seinem Verhalten
ergebenden Konsequenzen vor Augen zu führen und ihn in allgemeiner Form
vorzuwarnen (BSGE 61, 289, 293 = SozR 4100 § 119 Nr 31). An den Inhalt
der vom ArbA zu erteilenden Rechtsfolgenbelehrung hat die Rechtsprechung
hohe Anforderungen gestellt. Sie darf sich insbesondere nicht auf eine
formelhafte Wiederholung des Gesetzestextes beschränken. Vielmehr liegt
eine wirksame Rechtsfolgenbelehrung nur vor, wenn sie konkret, richtig
und vollständig ist und dem Arbeitslosen in verständlicher Form
zutreffend erläutert, welche unmittelbaren und konkreten Auswirkungen
aus dem versicherungswidrigen Verhalten resultieren (vgl zur Sperrzeit
wegen Arbeitsablehnung BSGE 53, 13, 15 = SozR 4100 § 119 Nr 18; BSGE 61,
289, 294 = SozR 4100 § 119 Nr 31).
Über die ausdrücklich
geregelten Fälle einer Rechtsfolgenbelehrung hinaus hat der 7. Senat des
Bundessozialgerichts (BSG) auch für den Tatbestand der Sperrzeit wegen
Abbruchs einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme (§ 144 Abs 1 Satz 1 Nr
4 SGB III) angenommen, dass eine Sperrzeit ohne eine allgemeine
Belehrung des Arbeitslosen über die Rechtsfolgen eines Abbruchs einer
Maßnahme durch ihn oder eines Ausschlusses von der Maßnahme nicht
eintritt (BSGE 84, 270, 276 = SozR 3-4100 § 119 Nr 19). Die
Notwendigkeit einer derartigen Belehrung hat der 7. Senat vor allem aus
der Funktion der Rechtsfolgenbelehrung hergeleitet, den
Maßnahmeteilnehmer hinreichend über die gravierenden Folgen einer
Sperrzeit zu informieren und ihn in allgemeiner Form vorzuwarnen.
In
der letztgenannten Entscheidung ist zudem als ungeschriebenes
Tatbestandsmerkmal der Sperrzeit wegen Abbruchs einer beruflichen
Eingliederungsmaßnahme ein Verschulden des Arbeitslosen vorausgesetzt
worden (BSGE 84, 270, 274 f = SozR 3-4100 § 119 Nr 19). Zur Begründung
hat der 7. Senat darauf hingewiesen, dass Anlass der Sperrzeit wegen
Abbruchs einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme ein Verstoß gegen eine
Verhaltensregel sei. Eine derartige Obliegenheitsverletzung setze
zwangsläufig - auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten - den
Vorwurf eines individuellen Verschuldens voraus, und zwar nach einem
subjektiven Verschuldensmaßstab (BSGE 84, 270, 275 = SozR 3-4100 § 119
Nr 19).
Für den Leistungsträger begründete Belehrungspflichten
vor Eintritt versicherungsrechtlicher Nachteile wegen
Obliegenheitsverletzungen sind im Übrigen keine Besonderheit des
Arbeitsförderungsrechts, sondern werden vom Gesetzgeber auch in anderen
Leistungsbereichen angeordnet. Von einer der in § 66 Abs 1 oder 2
Sozialgesetzbuch - Erstes Buch - (SGB I) wegen fehlender Mitwirkung des
Leistungsberechtigten vorgesehenen Rechtsfolgen darf der Leistungsträger
nur Gebrauch machen, wenn er den Mitwirkungspflichtigen zuvor
schriftlich auf die Rechtsfolge hingewiesen hat (§ 66 Abs 3 SGB I). Auch
hier muss der Hinweis konkret und unmissverständlich auf den Einzelfall
bezogen sein (BSG SozR 2200 § 1243 Nr 3; SozR 1200 § 66 Nr 13). Bei der
Regelung der Folgen unterbliebener Mitwirkung ist sogar eine doppelte
"Sicherung" (Kretschmer in GK-SGB I, 3. Auflage, 1996, § 66 RdNr 23)
zugunsten des Leistungsberechtigten erfolgt, da außer dem schriftlichen
Hinweis auf die Folgen unterbliebener Mitwirkung zudem eine angemessene
Frist für die Nachholung der Mitwirkungshandlung verstrichen sein muss
(vgl BSG SozR 4100 § 132 Nr 1 S 7 - zur Meldeaufforderung).
Die
Ausgestaltung der versicherungsrechtlichen Obliegenheiten des
Sozialrechts und insbesondere des Arbeitsförderungsrechts zeigt, dass
der Gesetzgeber grundsätzlich davon ausgeht, dass dem
Leistungsberechtigten eine Obliegenheitsverletzung mit nachteiligen
Auswirkungen auf seinen Leistungsanspruch nur vorgeworfen werden kann,
wenn er in Kenntnis der konkreten Verhaltensanforderung gegen diese
verstößt. Es sind keine Gründe ersichtlich, von diesem Regelungskonzept
bei der Anwendung des § 140 SGB III abzuweichen. Eine Belehrungspflicht
hinsichtlich der Obliegenheit zur frühzeitigen Meldung konnte der
Gesetzgeber den Arbeitsämtern mangels Kontakt zum Arbeitnehmer, der
durch die Meldung erst hergestellt werden soll, nicht auferlegen. Dies
kann jedoch andererseits nicht bedeuten, dass den Arbeitnehmer
nachteilige Folgen auch bei einer unverschuldeten Unkenntnis von der
Verhaltensanforderung treffen müssten.
Sinn und Zweck der
Neuregelungen bestätigen die Beschränkung ihres Anwendungsbereichs im
vorstehenden Sinne. Bei der Pflicht zur frühzeitigen Meldung handelt es
sich - wie bereits ausgeführt worden ist - um eine typisch
versicherungsrechtliche Obliegenheit, die die Voraussetzungen für eine
schnelle Wiedereingliederung der Arbeitnehmer schaffen und dadurch den
durch die Arbeitslosigkeit für die Versichertengemeinschaft eintretenden
Schaden vermeiden oder verringern soll. Kennzeichen einer
versicherungsrechtlichen Obliegenheit ist, dass auf das Verhalten des
Versicherten eingewirkt werden soll, damit der Versicherungsfall nach
Möglichkeit nicht eintritt und im Falle seines Eintretens der Schaden
möglichst gering bleibt (grundlegend zu den Obliegenheiten des
Sozialversicherungsrechts Rolfs, Das Versicherungsprinzip im
Sozialversicherungsrecht, 2000, S 363 ff). Ihre verhaltenssteuernde
Funktion können Obliegenheiten aber nur entfalten, wenn dem Versicherten
die Verhaltensnorm bekannt ist. Anderenfalls erschöpfte sich die
Funktion der Regelung darin, in Fällen einer objektiv verspäteten
Meldung durch Minderung des Alg-Anspruchs einen generellen
Schadensausgleich zu gewährleisten (missverständlich insoweit BT-Drucks
15/25 S 31: pauschaler Schadensausgleich der Versichertengemeinschaft).
Bei einer derartigen Sichtweise würde aber das weitergehende und aus der
Sicht der Versichertengemeinschaft vorrangige Ziel, durch das Einwirken
auf das Verhalten des Arbeitnehmers den Eintritt des Versicherungsfalls
Arbeitslosigkeit möglichst zu vermeiden oder jedenfalls die Dauer der
Arbeitslosigkeit zu begrenzen (BT-Drucks 15/25 S 27), verfehlt.
Aus
den genannten Gründen führt die unverschuldete Unkenntnis von der
Obliegenheit zur frühzeitigen Meldung dazu, die Rechtsfolgen des § 140
SGB III auszuschließen (ebenso Winkler in Gagel, SGB III, § 37b RdNr 8
und § 140 RdNr 3; Zieglmeier, DB 2004, 1830, 1833; aA Coseriu/Jakob in
PK-SGB III, § 37b RdNr 22; Hoehl in juris PR-SozR 43/2004 Anm 1;
Spellbrink in Eicher/Schlegel, SGB III, § 37b RdNr 27; Urmersbach SGb
2004, 684, 693). Ein anderes Ergebnis wäre im Übrigen auch mit Blick auf
den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bestehende verfassungsrechtliche
Bedenken gegen die gravierenden Rechtsfolgen des § 140 SGB III (vgl
hierzu eingehend Spellbrink in Eicher/Schlegel, SGB III, § 140 RdNr 39
bis 49) problematisch. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang
insbesondere auf die Entscheidung des BVerfG (BVerGE 74, 203 = SozR 4100
§ 120 Nr 2) zur Neuregelung der Folgen eines Meldeversäumnisses des
Arbeitslosen in § 120 Arbeitsförderungsgesetz durch das Gesetz zur
Konsolidierung der Arbeitsförderung
(Arbeitsförderungs-Konsolidierungsgesetz - AFKG) vom 22. Dezember 1981
(BGBl I, 1497). Das BVerfG hat es als einen Verstoß gegen das aus dem
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit folgende Verbot übermäßiger Sanktionen
und den allgemeinen Gleichheitssatz angesehen, wenn ein Arbeitsloser
seinen Anspruch auf Alg bei pflichtwidrigen Meldeversäumnissen
unabhängig vom Verschuldensgrad und eingetretenen Schaden ausnahmslos
verliert. Auch aus verfassungsrechtlichen Gründen ist deshalb davon
auszugehen, dass eine Minderung des Anspruchs auf Alg nur eintreten
kann, wenn der Arbeitslose in Kenntnis oder zumindest fahrlässig
verschuldeter Unkenntnis der "Pflicht" zur frühzeitigen Meldung sich
gleichwohl nicht in der geforderten Zeitspanne beim ArbA meldet.
Mit
seiner Auffassung, die unverschuldete Unkenntnis von der Obliegenheit
zur frühzeitigen Meldung führe nicht zu Rechtsnachteilen beim
Arbeitslosen, setzt sich der Senat schließlich auch nicht in Widerspruch
zur Rechtsprechung des BSG, wonach die Versäumung von Antragsfristen
grundsätzlich unabhängig von der Kenntnis des Betroffenen zum Ausschluss
von einer Berechtigung - zB der Möglichkeit Beiträge nachzuentrichten -
führt (vgl etwa BSG SozR 3-5070 § 21 Nr 9; SozR 3-2600 § 115 Nr 9; SozR
3-2200 § 1246 Nr 46 mwN). Denn es geht bei der Obliegenheit zur
frühzeitigen Meldung nicht um das zeitlich begrenzte Recht, bestimmte
Rechte oder Gestaltungsmöglichkeiten wahrzunehmen, sondern um eine dem
Arbeitslosen vom Gesetzgeber auferlegte Verhaltensanforderung.
3.
Nach den für den Senat nach § 163 Sozialgerichtsgesetz (SGG) bindenden
Feststellungen des LSG trifft den Kläger hinsichtlich seiner
Rechtsunkenntnis bezüglich der Obliegenheit zur frühzeitigen Meldung im
konkreten Einzelfall kein subjektiver Fahrlässigkeitsvorwurf. Der Kläger
ist weder durch den Arbeitgeber noch von anderer Seite über das
Erfordernis einer frühzeitigen Meldung informiert worden. Ein
Kennenmüssen kann auch nicht aus einer vorangehenden Arbeitslosigkeit
hergeleitet werden. Zu Recht hat das LSG ferner herausgestellt, dass
eine Verpflichtung der Arbeitnehmer, alle Änderungen des
Arbeitsförderungsrechts im Hinblick auf eventuelle Obliegenheiten
ständig nachzuvollziehen, nicht besteht. Schließlich kann im Hinblick
auf die "Neuartigkeit" der Obliegenheit zum Zeitpunkt der Meldung auch
nicht aus deren allgemeiner Bekanntheit ein Verstoß gegen
Sorgfaltspflichten hergeleitet werden.
Entgegen dem Vorbringen
der Revision folgt keine andere Beurteilung aus dem tatsächlichen
Umstand, dass dem Kläger durch den Prokuristen des ehemaligen
Arbeitgebers bei der Aushändigung der Kündigungserklärung empfohlen
worden ist, sich umgehend beim ArbA zu melden, damit die
Arbeitsbescheinigung möglichst bald ausgefüllt werden könne und ein
nahtloser Leistungsbezug gewährleistet werde. Abgesehen davon, dass die
Verpflichtung des Arbeitgebers zur Erteilung einer Arbeitsbescheinigung
nach § 312 Abs 1 SGB III unabhängig von einer Arbeitslosmeldung bei
Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses entsteht, wurde dem Kläger
durch die objektiv unrichtige Erläuterung seines Arbeitgebers jedenfalls
nicht vor Augen geführt, dass er bei einer späteren Meldung Eingriffe
in seinen Arbeitslosengeldanspruch befürchten müsse, die über eine
verzögerte Aufnahme der Zahlungen hinausgingen. Derartige Hinweise des
Arbeitgebers sind jedenfalls nicht geeignet, den Arbeitnehmer
hinreichend über die Rechtsfolgen einer verspäteten Meldung zu
informieren.
Da die Beklagte zur Zahlung von ungekürztem Alg zu
verurteilen war, braucht der Senat keine Stellung zu der Frage zu
nehmen, welche Handlungsfrist dem Arbeitnehmer nach Kenntnis von der
Meldepflicht zur Verfügung steht und ob die Beklagte den
Minderungsbetrag zutreffend errechnet hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=23879
Gruß Willi S
hier: Verspätete Arbeitslosmeldung führt bei Unkenntnis der Meldeobliegenheit
nicht zu einer Kürzung des Arbeitslosengeldes / Urteil des BSG vom 25.05.2005
(Az: B 11a/11 AL 81/04 R)
1. Instanz Sozialgericht Freiburg S 7 AL 29/04 13.05.2004
2. Instanz Landessozialgericht Baden-Württemberg L 12 AL 2249/04 18.11.2004
3. Instanz Bundessozialgericht B 11a/11 AL 81/04 R 25.05.2005
Sachgebiet Arbeitslosenversicherung
Entscheidung
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts
Baden-Württemberg vom 18. November 2004 wird mit der Maßgabe
zurückgewiesen, dass der Tenor des Gerichtsbescheids des Sozialgerichts
Freiburg vom 13. Mai 2004 wie folgt neu gefasst wird:
Die
Bescheide der Beklagten vom 3. Dezember 2003 und 4. Dezember 2003 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. Dezember 2003 werden
teilweise aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger
Arbeitslosengeld ab 17. November 2003 in ungeminderter Höhe zu zahlen.
Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers.
Gründe:
I
Der Kläger wendet sich gegen eine Minderung des Arbeitslosengeldes (Alg) wegen verspäteter Meldung.
Der
Kläger war vom 1. Mai 1996 bis zum 31. Oktober 2003 bei der Firma H. M.
I. S. GmbH als Kraftfahrer beschäftigt. Er bezog vom 1. Juli bis 26.
August 2003 Krankengeld bzw Übergangsgeld.
Am 30. September 2003
war dem Kläger das Kündigungsschreiben seines Arbeitgebers vom 29.
September 2003 zum 31. Oktober 2003 durch den Prokuristen des
Arbeitgebers, den Zeugen F. , persönlich ausgehändigt worden. Der
Prokurist forderte den Kläger bei dieser Gelegenheit auf, sich sofort
beim Arbeitsamt (ArbA) zu melden, damit er seinerseits so schnell wie
möglich die Arbeitsbescheinigung ausfüllen könne. Mit dem Hinweis wollte
der Zeuge sicherstellen, dass der Kläger die Leistung der
Arbeitslosenversicherung zeitnah erhalte. Dem Kläger und dem Zeugen
waren die gesetzlichen Regelungen zur frühzeitigen Arbeitssuche nicht
bekannt.
Der Kläger erkrankte in der Zeit vom 1. bis 15. November
2003 arbeitsunfähig und beantragte am 17. November 2003 unter
gleichzeitiger Arbeitslosmeldung die Bewilligung von Alg. Mit Bescheid
vom 3. Dezember 2003 teilte die Beklagte dem Kläger mit, er sei seiner
Pflicht, sich unverzüglich beim ArbA arbeitsuchend zu melden, nicht
rechtzeitig nachgekommen. Er habe sich spätestens am 9. Oktober 2003
beim ArbA arbeitsuchend melden müssen. Die Meldung am 17. November 2003
sei um 39 Tage zu spät erfolgt. Nach § 140 Sozialgesetzbuch - Drittes
Buch - (SGB III) mindere sich der Anspruch um 35,00 ¤ für jeden Tag der
verspäteten Meldung, längstens jedoch für 30 Tage. Es ergebe sich ein
Minderungsbetrag in Höhe von 1.050,00 ¤. Die Minderung erfolge, indem
der Minderungsbetrag auf die halbe Leistung angerechnet werde. Die
Anrechnung beginne am 17. November 2003 und sei voraussichtlich am 29.
Januar 2004 beendet. Mit einem weiteren Bescheid vom 4. Dezember 2003
bewilligte die Beklagte dem Kläger Alg ab 17. November 2003 unter
Absetzung eines wöchentlichen Anrechnungsbetrages in Höhe von 100,10 ¤
wöchentlich, dh der Leistungssatz in Höhe von 200,27 ¤ wöchentlich wurde
um 100,10 ¤ gemindert. Das Widerspruchsverfahren verlief erfolglos
(Widerspruchsbescheid vom 16. Dezember 2003).
Das Sozialgericht
(SG) hat den Prokuristen F. als Zeugen vernommen und die Beklagte unter
teilweiser Aufhebung des angefochtenen Bescheids vom 4. Dezember 2003 in
der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. Dezember 2003
verpflichtet, dem Kläger Alg ab 17. November 2003 in ungeminderter Höhe
zu gewähren (Gerichtsbescheid vom 13. Mai 2004). Das Landessozialgericht
(LSG) hat die Berufung der Beklagten durch Urteil vom 18. November 2004
zurückgewiesen. Das LSG hat ausgeführt, dem Kläger könne nicht
vorgeworfen werden, er habe sich nicht unverzüglich arbeitsuchend
gemeldet. Es sei ein subjektiver Sorgfältigkeitsmaßstab anzulegen, bei
dem geprüft werden müsse, ob der Arbeitnehmer schuldhaft gehandelt habe.
Ein subjektiver Fahrlässigkeitsmaßstab sei im Sozialrecht allgemein
üblich. Nichts anderes ergebe sich aus Sinn und Zweck der Regelung unter
Berücksichtigung der Begründung zum Gesetzentwurf. Gerade der Umstand,
dass § 140 SGB III eine pauschale Schadensersatzregelung darstelle,
spreche für einen subjektiven Maßstab. Denn Schadensersatzansprüche
setzten grundsätzlich Verschulden des Schädigers und damit eine Kenntnis
oder fahrlässige Unkenntnis von der Verhaltenspflicht voraus. Dass die
Informationspflicht des Arbeitgebers nach § 2 Abs 2 Satz 2 Nr 3 SGB III
möglicherweise rechtlich unabhängig von der Wahrnehmung der Meldepflicht
des Arbeitnehmers bestehe, ändere nichts an deren Verpflichtung nach
den §§ 37b, 140 SGB III. Auch hieraus werde deutlich, dass der
Gesetzgeber eine Verletzung der Obliegenheit nicht automatisch schon
annehme, wenn der Arbeitnehmer objektiv in der Lage gewesen sei, sich
arbeitslos zu melden. Da der Kläger nicht über die Pflicht zur
unverzüglichen Arbeitslosmeldung informiert worden sei, könne ihm ein
sorgfaltswidriges und damit fahrlässiges Verhalten nicht vorgeworfen
werden. Der Kläger habe glaubhaft angegeben, von der unverzüglichen
Meldepflicht keine Kenntnis gehabt zu haben und sei - wie die
Zeugenaussage des Prokuristen bestätigt habe - auch von Seiten seines
Arbeitgebers über diese Pflicht nicht informiert worden.
Die
Beklagte hat die vom LSG zugelassene Revision eingelegt und rügt eine
Verletzung der §§ 37b, 140 SGB III. Sie ist der Auffassung, der Terminus
"unverzüglich" müsse entsprechend § 121 Abs 1 Satz 1 Bürgerliches
Gesetzbuch (BGB) mit dem Begriff "ohne schuldhaftes Zögern" umschrieben
werden. Dabei stehe dem Kläger eine angemessene Überlegensfrist zu,
deren Dauer jedoch unter Berücksichtigung auch der Interessen der
Beklagten an möglichst frühzeitiger Kenntnis vom Beginn der
Arbeitslosigkeit festzulegen sei. Die Beklagte halte eine Frist von
einer Woche für angemessen. Nach den Tatsachenfeststellungen im
angefochtenen Urteil habe der Zeuge F. den Kläger aufgefordert, sich
sofort beim ArbA zu melden. Diese Auskunft habe exakt dem
Regelungsgehalt des § 37b Satz 1 und des § 2 Abs 2 Satz 2 Nr 3 SGB III
entsprochen und sei damit inhaltlich zutreffend gewesen. Dass sich der
Zeuge hierbei in einem Irrtum über den Grund seiner Aufforderung
befunden habe, könne hieran nichts ändern, da es sich allenfalls um
einen unbeachtlichen Motivirrtum gehandelt habe. Außerdem folge aus § 2
Abs 2 Satz 2 Nr 3 SGB III nicht die Pflicht des Arbeitgebers, auf die
Rechtsfolge des § 140 SGB III hinzuweisen. Ob dem Kläger die Pflicht aus
§ 37b SGB III bekannt gewesen sei, müsse außerdem schon wegen der
Publizitätswirkung des Bundesgesetzblatts unerheblich sein. Im Übrigen
sei vor der Verkündung des Ersten Gesetzes für moderne Dienstleistungen
am Arbeitsmarkt über die damit verbundenen Rechtsänderungen wiederholt
berichtet worden, sodass der Kläger zumindest Anlass gehabt habe,
deswegen bei der Beklagten nachzufragen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 18. November
2004 und den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 13. Mai
2004 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Der
Kläger hält das Urteil für zutreffend und führt ergänzend aus, die
Entscheidung sei jedenfalls im Ergebnis richtig, weil die in § 140 SGB
III angeordnete Minderung des Anspruchs auf Alg verfassungswidrig sei
(Hinweis auf Spellbrink in Eicher/Schlegel, SGB III, § 140 RdNr 42 ff;
Vorlagebeschluss des SG Frankfurt (Oder) vom 1. April 2004 - S 7 AL
42/04 = info also 2005, 18 ff). Der Anspruch auf Alg unterfalle nach
ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) dem
Schutzbereich des Art 14 Abs 1 Grundgesetz (GG). Bei der Bestimmung von
Inhalt und Schranken des Eigentums sei der Gesetzgeber insbesondere an
den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und den
Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG gebunden. Rechtlich bedenklich sei,
ob die Pflicht zur frühzeitigen Arbeitsuchendmeldung in Verbindung mit
der Sanktion der Minderung des Anspruchs dazu geeignet sei, potentiell
Arbeitslose von Beschäftigung zu Beschäftigung zu vermitteln. Die
Bundesagentur sei gehalten darzulegen, ob und inwieweit es ihr gelungen
sei, die Geeignetheit der frühzeitigen Meldung für den Nichteintritt der
Arbeitslosigkeit empirisch zu belegen. Gelinge der Nachweis nicht, so
sei die Maßnahme ungeeignet. Gegen die Geeignetheit spreche auch, dass
entsprechende Anstrengungen, die Nachfrage nach Arbeit zu steigern,
nicht unternommen worden seien. Gegen die Erforderlichkeit der
gesetzlichen Maßnahme spreche, dass mildere Mittel jedenfalls insoweit
möglich seien, als durch das Vorsehen eines wichtigen Grundes die
Sanktion im Einzelfall entfallen oder durch eine Härteklausel die
Sanktion abgemildert werden könne. Die in § 140 SGB III angeordnete
Rechtsfolge stelle sich als übermäßige Belastung des Arbeitslosen dar
und sei diesem nicht zumutbar. In der Kommentar-Literatur werde von
einer "asymmetrischen Pflichten-lage" und von "ausnahmsloser Rigidität"
gesprochen. Die vom BVerfG in seiner Entscheidung zu Meldeversäumnissen
(BVerfGE 74, 203 = SozR 4100 § 120 Nr 2) entwickelten Grundsätze seien
auch im vorliegenden Fall einschlägig.
II
Die Revision der Beklagten ist unbegründet.
1.
Wie von den Vorinstanzen zu Recht entschieden, hat der Kläger für den
streitigen Zeitraum vom 17. November 2003 bis zum 29. Januar 2004
Anspruch auf ungemindertes Alg. Die Höhe des Anspruchs auf Alg im
streitigen Zeitraum hat die Beklagte durch die Bescheide vom 3. und 4.
Dezember 2003 geregelt, die eine rechtliche Einheit bilden. Während der
Bescheid vom 4. Dezember 2003 in seinem Verfügungssatz die Höhe des
(geminderten) Zahlbetrags der ab 17. November 2003 gezahlten Leistung
bestimmt, regelt der Bescheid vom 3. Dezember 2003 den maximalen
Minderungsbetrag. Da das Ziel der Klage ein Anspruch auf ungeminderte
Leistung ist, ist die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54
Abs 4 SGG) die dem Begehren des Klägers entsprechende Klageart. Dies war
im Entscheidungssatz klarzustellen.
Während des streitigen
Zeitraums hat der Kläger Anspruch auf Alg, da er ab dem 17. November
2003 alle in § 117 SGB III geregelten Voraussetzungen eines Anspruchs
auf diese Leistung erfüllte. Ruhenszeiträume, die im Zusammenhang mit
der Beendigung von Arbeitsverhältnissen zu beachten sind (§§ 143a, 144
SGB III), sind nicht eingetreten. Sonstige Fehler bei der Berechnung des
Alg-Anspruchs für die Zeit ab 17. November 2003 sind weder vom Kläger
vorgetragen noch sonst ersichtlich.
2. Die Voraussetzungen für
eine Minderung des Alg nach den §§ 37b, 140 SGB III haben entgegen der
Auffassung der Beklagten nicht vorgelegen. Eine Obliegenheit zur
frühzeitigen Meldung ist durch das Erste Gesetz für moderne
Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002 (BGBl I, 4607)
begründet worden. Die §§ 37b, 140 SGB III finden auf den vorliegenden
Sachverhalt grundsätzlich Anwendung, denn diese Regelungen sind gemäß
Art 14 Abs 3 des Ersten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am
Arbeitsmarkt am 1. Juli 2003 in Kraft getreten. Erfasst werden
jedenfalls alle Sachverhalte, bei denen Personen ab dem 1. Juli 2003 von
der Beendigung ihres Versicherungspflichtverhältnisses Kenntnis
erlangen (weitergehend Coseriu/Jakob, in Praxiskommentar SGB III, 2.
Aufl 2004, § 37b RdNr 21).
Die Voraussetzungen der "Pflicht" zur
frühzeitigen Meldung sind in § 37b SGB III geregelt. Nach § 37b Satz 1
SGB III in der hier maßgebenden Fassung des Gesetzes vom 23. Dezember
2003 sind Personen, deren Versicherungspflichtverhältnis endet,
verpflichtet, sich unverzüglich nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes
beim ArbA arbeitsuchend zu melden. Entgegen dem Wortlaut der Norm
handelt es sich allerdings nicht um eine Rechtspflicht zur frühzeitigen
Meldung, da die Beklagte eine frühzeitige Meldung nicht erzwingen kann.
Vielmehr handelt es sich um eine - in den Gesetzesmaterialien (BT-Drucks
15/25 S 31 zu Nr 19) auch als solche bezeichnete - typisch
versicherungsrechtliche "Obliegenheit" (dazu Spellbrink in
Eicher/Schlegel, SGB III, § 37b RdNr 24; Voelzke in Kasseler Handbuch
des Arbeitsförderungsrechts, § 12 RdNr 486). Die Obliegenheit ist auf
Schadensabwendung oder zumindest auf Schadensminderung gerichtet, denn
die frühzeitige Meldung soll die Eingliederung von Arbeitsuchenden
beschleunigen und damit Arbeitslosigkeit und Entgeltersatzleistungen der
Versichertengemeinschaft möglichst vermeiden bzw die Dauer der
Arbeitslosigkeit verkürzen (BT-Drucks 15/25 S 27).
Die
"objektiven" Voraussetzungen für eine frühzeitige Meldung des Klägers
haben nach den vom LSG festgestellten Tatsachen vorgelegen. Das nach §
25 Abs 1 Satz 1 SGB III der Versicherungspflicht unterliegende
Beschäftigungsverhältnis des Klägers endete zum 31. Oktober 2003.
Hiervon erhielt der Kläger am 30. September 2003 dadurch Kenntnis, dass
ihm das Kündigungsschreiben persönlich überreicht und dessen Inhalt mit
ihm erörtert wurde. Der Kläger meldete sich jedoch erst am 17. November
2003 arbeitsuchend.
Die Voraussetzungen für eine Minderung des
Alg "wegen verspäteter Meldung" nach § 140 SGB III sind gleichwohl zu
verneinen, weil dem Kläger die Nichterfüllung der "Verpflichtung" zur
frühzeitigen Meldung nicht vorgeworfen werden kann. Denn nach
ausdrücklicher Regelung in § 37b Satz 1 SGB III muss die persönliche
Meldung beim ArbA "unverzüglich" nach Kenntnis des Beendigungszeitpunkts
erfolgen. Hinsichtlich der Konkretisierung des Merkmals unverzüglich -
das im Arbeitsförderungsrecht auch in anderen Vorschriften (zB §§ 38 Abs
1a, 122 Abs 2 Nr 2, 125 Abs 1 Satz 4 und Abs 2 Satz 1, 313 Abs 1 Satz 1
und 3 sowie Abs 2 SGB III) verwandt wird - ist auf die Legaldefinition
in § 121 Abs 1 Satz 1 BGB zurückzugreifen (vgl Spellbrink in
Eicher/Schlegel, SGB III, § 37b RdNr 46; Voelzke in Kasseler Handbuch
des Arbeitsförderungsrechts, § 12 RdNr 492; abweichend Coseriu/Jakob,
PK-SGB III, § 37b RdNr .
Die in dieser Vorschrift enthaltene gesetzliche Definition gilt nach
zutreffender Auffassung für das gesamte private und öffentliche Recht
(vgl nur Palandt, BGB, 63. Auflage, 2004, § 121 RdNr 3 mwN). Die Meldung
hat dementsprechend jedenfalls "ohne schuldhaftes Zögern" zu erfolgen.
Bei
der Anwendung des § 121 BGB ist im Zivilrecht hinsichtlich des Merkmals
"unverzüglich" anerkannt, dass ein Rechtsirrtum über die
Anfechtungsbedürftigkeit eines Rechtsgeschäftes den Vorwurf entkräftet,
es handele sich um ein "schuldhaftes" Zögern (im Anschluss an RGZ 152,
228, 232 f: Gruber in juris Praxiskommentar-BGB, 2. Auflage 2004, § 121
RdNr 10; Hefermehl in Soergel, BGB, 13. Auflage 1999, § 121 RdNr 8;
Heinrichs in Palandt, BGB, 64. Auflage, 2005, § 121 RdNr 3; Kramer in
Münchener Kommentar zum BGB, 4. Auflage, 2001, § 121 RdNr 7; Palm in
Erman, BGB, 10. Auflage, 2000, § 121 RdNr 3; Singer in Staudinger, BGB,
März 2004, § 121 RdNr 7 und 9). Dies entspricht der allgemein im
Zivilrecht herrschenden Auffassung, dass der Schuldner für einen
Rechtsirrtum nur einzustehen hat, wenn er zumindest fahrlässig (vgl §
276 Abs 1 Satz 1 BGB) gehandelt hat (Heinrichs in Palandt, aaO, § 276
RdNr 22). Allerdings werden an die Entschuldbarkeit des Irrtums hohe
Anforderungen gestellt, die nur erfüllt sind, wenn sich der
Anfechtungsberechtigte die Rechtsansicht auf Grund einer (objektiv)
sorgfältigen Prüfung der Rechtslage gebildet hat. Insbesondere scheidet
eine Entlastung für denjenigen aus, der das Risiko eines Verbotsirrtums
bewusst eingegangen ist (BGH NJW 1982, 635, 637; NJW 1994, 2754, 2755
mwN).
Ist somit bereits nach den Grundsätzen des bürgerlichen
Rechts die Frage der Entschuldbarkeit eines Irrtums erheblich, sprechen
insbesondere systematische Gründe und Sinn und Zweck der §§ 37b, 140 SGB
III dafür, davon auszugehen, dass der Arbeitnehmer seine
"Verpflichtung" zur unverzüglichen Meldung nicht verletzt, wenn er sich
auf Grund unverschuldeter Rechtsunkenntnis nicht innerhalb der gebotenen
Handlungsfrist beim ArbA meldet. Denn der Gesetzgeber hat sich darum
bemüht, durch verschiedenartige Maßnahmen sicherzustellen, dass
Arbeitnehmer, deren Versicherungspflichtverhältnis endet, möglichst
umfassend über die völlig neuartige Obliegenheit zur frühzeitigen
Meldung informiert werden. Das vor dem Inkrafttreten der §§ 37b, 140 SGB
III geltende Recht hatte dem Arbeitslosen eine frühzeitige Meldung
nicht auferlegt: Vielmehr musste der Arbeitnehmer sich zur Erlangung des
Anspruchs auf Alg grundsätzlich am ersten Tag der Arbeitslosigkeit
persönlich beim zuständigen ArbA arbeitslos melden und Alg beantragen.
Das ab 1. Januar 1998 geltende SGB III räumt zwar den Arbeitslosen
erstmals die Möglichkeit ein, sich bereits persönlich arbeitslos zu
melden, wenn der Eintritt der Arbeitslosigkeit innerhalb von drei
Monaten zu erwarten ist (§ 122 Abs 1 Satz 2 SGB III);
leistungsrechtliche Nachteile erwuchsen dem Arbeitslosen bei einer
Meldung am ersten Tag der Arbeitslosigkeit aber bis zum Inkrafttreten
der §§ 37b, 140 SGB III nicht. Zum Zwecke der Information der potentiell
Betroffenen über die neuartige Obliegenheit traten deshalb die
Regelungen zur frühzeitigen Meldung als Arbeitsuchender beim ArbA sowie
zur Minderung des Alg bei verspäteter Meldung erst sechs Monate später
als die übrigen Regelungen des ersten Gesetzes für moderne
Dienstleistungen am Arbeitsmarkt zum 1. Juli 2003 in Kraft. Diese
Vorlaufzeit sollte es den Arbeitsämtern ermöglichen, allgemein über die
Neuregelung zu informieren, und den Betroffenen die Möglichkeit geben,
sich auf die neue Rechtslage einzustellen (BT-Drucks 15/25 S 42 zu Art
14 Abs 2). Die Einräumung einer Vorlaufzeit bedeutet allerdings nicht,
dass - wie die Beklagte meint - ab 1. Juli 2003 wegen der
Publizitätswirkung der Veröffentlichung im BGBl eine Kenntnis des
Arbeitnehmers von seiner Pflicht zur frühzeitigen Meldung vorauszusetzen
ist. Vielmehr kommt es auf die subjektive Kenntnis bzw das Kennenmüssen
des Arbeitsuchenden an.
Dass der Gesetzgeber die Kenntnis von
der Pflicht zur frühzeitigen Meldung nicht ohne Rücksicht auf die
Umstände des Einzelfalls voraussetzt, lässt sich schon daraus herleiten,
dass das Erste Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt als
flankierende Maßnahme im Zusammenhang mit der Einführung der
Obliegenheit des Arbeitnehmers zur frühzeitigen Meldung die Vorschrift
über das Zusammenwirken von Arbeitgebern und ArbA erweitert hat. Nach § 2
Abs 2 Satz 2 Nr 3 SGB III idF des Ersten Gesetzes für moderne
Dienstleistungen am Arbeitsmarkt sollen die Arbeitgeber die Arbeitnehmer
vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses frühzeitig über die
Notwendigkeit eigener Aktivitäten bei der Suche nach einer anderen
Beschäftigung sowie über die Verpflichtung unverzüglicher Meldung beim
ArbA informieren, sie hierzu freizustellen und die Teilnahme an
erforderlichen Qualifizierungsmaßnahmen zu ermöglichen. Es kann
dahinstehen, welcher Grad der Verbindlichkeit dieser als
"Soll-Vorschrift" ausgestalteten Regelung für die von der
Informationslast betroffenen Arbeitgeber zuzumessen ist. Insbesondere
kann unentschieden bleiben, ob sich ein Arbeitgeber, der - wie der
Arbeitgeber des Klägers - den Arbeitnehmer nicht entsprechend § 2 Abs 2
Satz 2 Nr 3 SGB III über die Verpflichtung unverzüglicher Meldung beim
ArbA informiert, dem Arbeitnehmer deswegen ggfs zum Schadensersatz
verpflichtet ist (vgl hierzu etwa LAG Hamm vom 7. September 2004 - 19 Sa
1248/04 - und vom 23. Dezember 2004 - 11 Sa 1210/04 -; LAG Düsseldorf
vom 29. September 2004 - 12 Sa 1323/04 = NZA-RR 2005, 104). Unabhängig
von der Beantwortung der vorstehenden Frage wird durch die Begründung
einer Informationspflicht des Arbeitgebers die Voraussetzung dafür
geschaffen, dass der Arbeitnehmer seiner Obliegenheit zur frühzeitigen
Meldung nachkommen kann (vgl Schmidt-De Caluwe in PK-SGB III, § 2 RdNr
37: informatorische Bedingung; ebenso Winkler, info also 2003, 3, 4).
Damit
tritt die Informationspflicht des Arbeitgebers nach § 2 Abs 2 Satz 2 Nr
3 SGB III faktisch an die Stelle derjenigen Belehrungspflichten, die
der Gesetzgeber dem ArbA auferlegt, bevor aus Obliegenheitsverletzungen
des Arbeitslosen nachteilige Rechtsfolgen für seinen Anspruch auf Alg
eintreten können. Belehrungspflichten sind den Arbeitsämtern nach § 144
Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGB III vor Eintritt einer Sperrzeit wegen
Arbeitsablehnung, nach § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB III vor Eintritt
einer Sperrzeit wegen Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme
und nach § 145 Abs 1 SGB III vor Eintritt einer Säumniszeit
(Vorschriften jeweils in der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden
Fassung) auferlegt. Gegenstand der Belehrungspflicht ist jeweils eine
Unterrichtung des Arbeitslosen über die Rechtsfolgen eines
versicherungswidrigen Verhaltens. Es ist Zweck des Erfordernisses der
Rechtsfolgenbelehrung, dem Arbeitslosen die sich aus seinem Verhalten
ergebenden Konsequenzen vor Augen zu führen und ihn in allgemeiner Form
vorzuwarnen (BSGE 61, 289, 293 = SozR 4100 § 119 Nr 31). An den Inhalt
der vom ArbA zu erteilenden Rechtsfolgenbelehrung hat die Rechtsprechung
hohe Anforderungen gestellt. Sie darf sich insbesondere nicht auf eine
formelhafte Wiederholung des Gesetzestextes beschränken. Vielmehr liegt
eine wirksame Rechtsfolgenbelehrung nur vor, wenn sie konkret, richtig
und vollständig ist und dem Arbeitslosen in verständlicher Form
zutreffend erläutert, welche unmittelbaren und konkreten Auswirkungen
aus dem versicherungswidrigen Verhalten resultieren (vgl zur Sperrzeit
wegen Arbeitsablehnung BSGE 53, 13, 15 = SozR 4100 § 119 Nr 18; BSGE 61,
289, 294 = SozR 4100 § 119 Nr 31).
Über die ausdrücklich
geregelten Fälle einer Rechtsfolgenbelehrung hinaus hat der 7. Senat des
Bundessozialgerichts (BSG) auch für den Tatbestand der Sperrzeit wegen
Abbruchs einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme (§ 144 Abs 1 Satz 1 Nr
4 SGB III) angenommen, dass eine Sperrzeit ohne eine allgemeine
Belehrung des Arbeitslosen über die Rechtsfolgen eines Abbruchs einer
Maßnahme durch ihn oder eines Ausschlusses von der Maßnahme nicht
eintritt (BSGE 84, 270, 276 = SozR 3-4100 § 119 Nr 19). Die
Notwendigkeit einer derartigen Belehrung hat der 7. Senat vor allem aus
der Funktion der Rechtsfolgenbelehrung hergeleitet, den
Maßnahmeteilnehmer hinreichend über die gravierenden Folgen einer
Sperrzeit zu informieren und ihn in allgemeiner Form vorzuwarnen.
In
der letztgenannten Entscheidung ist zudem als ungeschriebenes
Tatbestandsmerkmal der Sperrzeit wegen Abbruchs einer beruflichen
Eingliederungsmaßnahme ein Verschulden des Arbeitslosen vorausgesetzt
worden (BSGE 84, 270, 274 f = SozR 3-4100 § 119 Nr 19). Zur Begründung
hat der 7. Senat darauf hingewiesen, dass Anlass der Sperrzeit wegen
Abbruchs einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme ein Verstoß gegen eine
Verhaltensregel sei. Eine derartige Obliegenheitsverletzung setze
zwangsläufig - auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten - den
Vorwurf eines individuellen Verschuldens voraus, und zwar nach einem
subjektiven Verschuldensmaßstab (BSGE 84, 270, 275 = SozR 3-4100 § 119
Nr 19).
Für den Leistungsträger begründete Belehrungspflichten
vor Eintritt versicherungsrechtlicher Nachteile wegen
Obliegenheitsverletzungen sind im Übrigen keine Besonderheit des
Arbeitsförderungsrechts, sondern werden vom Gesetzgeber auch in anderen
Leistungsbereichen angeordnet. Von einer der in § 66 Abs 1 oder 2
Sozialgesetzbuch - Erstes Buch - (SGB I) wegen fehlender Mitwirkung des
Leistungsberechtigten vorgesehenen Rechtsfolgen darf der Leistungsträger
nur Gebrauch machen, wenn er den Mitwirkungspflichtigen zuvor
schriftlich auf die Rechtsfolge hingewiesen hat (§ 66 Abs 3 SGB I). Auch
hier muss der Hinweis konkret und unmissverständlich auf den Einzelfall
bezogen sein (BSG SozR 2200 § 1243 Nr 3; SozR 1200 § 66 Nr 13). Bei der
Regelung der Folgen unterbliebener Mitwirkung ist sogar eine doppelte
"Sicherung" (Kretschmer in GK-SGB I, 3. Auflage, 1996, § 66 RdNr 23)
zugunsten des Leistungsberechtigten erfolgt, da außer dem schriftlichen
Hinweis auf die Folgen unterbliebener Mitwirkung zudem eine angemessene
Frist für die Nachholung der Mitwirkungshandlung verstrichen sein muss
(vgl BSG SozR 4100 § 132 Nr 1 S 7 - zur Meldeaufforderung).
Die
Ausgestaltung der versicherungsrechtlichen Obliegenheiten des
Sozialrechts und insbesondere des Arbeitsförderungsrechts zeigt, dass
der Gesetzgeber grundsätzlich davon ausgeht, dass dem
Leistungsberechtigten eine Obliegenheitsverletzung mit nachteiligen
Auswirkungen auf seinen Leistungsanspruch nur vorgeworfen werden kann,
wenn er in Kenntnis der konkreten Verhaltensanforderung gegen diese
verstößt. Es sind keine Gründe ersichtlich, von diesem Regelungskonzept
bei der Anwendung des § 140 SGB III abzuweichen. Eine Belehrungspflicht
hinsichtlich der Obliegenheit zur frühzeitigen Meldung konnte der
Gesetzgeber den Arbeitsämtern mangels Kontakt zum Arbeitnehmer, der
durch die Meldung erst hergestellt werden soll, nicht auferlegen. Dies
kann jedoch andererseits nicht bedeuten, dass den Arbeitnehmer
nachteilige Folgen auch bei einer unverschuldeten Unkenntnis von der
Verhaltensanforderung treffen müssten.
Sinn und Zweck der
Neuregelungen bestätigen die Beschränkung ihres Anwendungsbereichs im
vorstehenden Sinne. Bei der Pflicht zur frühzeitigen Meldung handelt es
sich - wie bereits ausgeführt worden ist - um eine typisch
versicherungsrechtliche Obliegenheit, die die Voraussetzungen für eine
schnelle Wiedereingliederung der Arbeitnehmer schaffen und dadurch den
durch die Arbeitslosigkeit für die Versichertengemeinschaft eintretenden
Schaden vermeiden oder verringern soll. Kennzeichen einer
versicherungsrechtlichen Obliegenheit ist, dass auf das Verhalten des
Versicherten eingewirkt werden soll, damit der Versicherungsfall nach
Möglichkeit nicht eintritt und im Falle seines Eintretens der Schaden
möglichst gering bleibt (grundlegend zu den Obliegenheiten des
Sozialversicherungsrechts Rolfs, Das Versicherungsprinzip im
Sozialversicherungsrecht, 2000, S 363 ff). Ihre verhaltenssteuernde
Funktion können Obliegenheiten aber nur entfalten, wenn dem Versicherten
die Verhaltensnorm bekannt ist. Anderenfalls erschöpfte sich die
Funktion der Regelung darin, in Fällen einer objektiv verspäteten
Meldung durch Minderung des Alg-Anspruchs einen generellen
Schadensausgleich zu gewährleisten (missverständlich insoweit BT-Drucks
15/25 S 31: pauschaler Schadensausgleich der Versichertengemeinschaft).
Bei einer derartigen Sichtweise würde aber das weitergehende und aus der
Sicht der Versichertengemeinschaft vorrangige Ziel, durch das Einwirken
auf das Verhalten des Arbeitnehmers den Eintritt des Versicherungsfalls
Arbeitslosigkeit möglichst zu vermeiden oder jedenfalls die Dauer der
Arbeitslosigkeit zu begrenzen (BT-Drucks 15/25 S 27), verfehlt.
Aus
den genannten Gründen führt die unverschuldete Unkenntnis von der
Obliegenheit zur frühzeitigen Meldung dazu, die Rechtsfolgen des § 140
SGB III auszuschließen (ebenso Winkler in Gagel, SGB III, § 37b RdNr 8
und § 140 RdNr 3; Zieglmeier, DB 2004, 1830, 1833; aA Coseriu/Jakob in
PK-SGB III, § 37b RdNr 22; Hoehl in juris PR-SozR 43/2004 Anm 1;
Spellbrink in Eicher/Schlegel, SGB III, § 37b RdNr 27; Urmersbach SGb
2004, 684, 693). Ein anderes Ergebnis wäre im Übrigen auch mit Blick auf
den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bestehende verfassungsrechtliche
Bedenken gegen die gravierenden Rechtsfolgen des § 140 SGB III (vgl
hierzu eingehend Spellbrink in Eicher/Schlegel, SGB III, § 140 RdNr 39
bis 49) problematisch. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang
insbesondere auf die Entscheidung des BVerfG (BVerGE 74, 203 = SozR 4100
§ 120 Nr 2) zur Neuregelung der Folgen eines Meldeversäumnisses des
Arbeitslosen in § 120 Arbeitsförderungsgesetz durch das Gesetz zur
Konsolidierung der Arbeitsförderung
(Arbeitsförderungs-Konsolidierungsgesetz - AFKG) vom 22. Dezember 1981
(BGBl I, 1497). Das BVerfG hat es als einen Verstoß gegen das aus dem
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit folgende Verbot übermäßiger Sanktionen
und den allgemeinen Gleichheitssatz angesehen, wenn ein Arbeitsloser
seinen Anspruch auf Alg bei pflichtwidrigen Meldeversäumnissen
unabhängig vom Verschuldensgrad und eingetretenen Schaden ausnahmslos
verliert. Auch aus verfassungsrechtlichen Gründen ist deshalb davon
auszugehen, dass eine Minderung des Anspruchs auf Alg nur eintreten
kann, wenn der Arbeitslose in Kenntnis oder zumindest fahrlässig
verschuldeter Unkenntnis der "Pflicht" zur frühzeitigen Meldung sich
gleichwohl nicht in der geforderten Zeitspanne beim ArbA meldet.
Mit
seiner Auffassung, die unverschuldete Unkenntnis von der Obliegenheit
zur frühzeitigen Meldung führe nicht zu Rechtsnachteilen beim
Arbeitslosen, setzt sich der Senat schließlich auch nicht in Widerspruch
zur Rechtsprechung des BSG, wonach die Versäumung von Antragsfristen
grundsätzlich unabhängig von der Kenntnis des Betroffenen zum Ausschluss
von einer Berechtigung - zB der Möglichkeit Beiträge nachzuentrichten -
führt (vgl etwa BSG SozR 3-5070 § 21 Nr 9; SozR 3-2600 § 115 Nr 9; SozR
3-2200 § 1246 Nr 46 mwN). Denn es geht bei der Obliegenheit zur
frühzeitigen Meldung nicht um das zeitlich begrenzte Recht, bestimmte
Rechte oder Gestaltungsmöglichkeiten wahrzunehmen, sondern um eine dem
Arbeitslosen vom Gesetzgeber auferlegte Verhaltensanforderung.
3.
Nach den für den Senat nach § 163 Sozialgerichtsgesetz (SGG) bindenden
Feststellungen des LSG trifft den Kläger hinsichtlich seiner
Rechtsunkenntnis bezüglich der Obliegenheit zur frühzeitigen Meldung im
konkreten Einzelfall kein subjektiver Fahrlässigkeitsvorwurf. Der Kläger
ist weder durch den Arbeitgeber noch von anderer Seite über das
Erfordernis einer frühzeitigen Meldung informiert worden. Ein
Kennenmüssen kann auch nicht aus einer vorangehenden Arbeitslosigkeit
hergeleitet werden. Zu Recht hat das LSG ferner herausgestellt, dass
eine Verpflichtung der Arbeitnehmer, alle Änderungen des
Arbeitsförderungsrechts im Hinblick auf eventuelle Obliegenheiten
ständig nachzuvollziehen, nicht besteht. Schließlich kann im Hinblick
auf die "Neuartigkeit" der Obliegenheit zum Zeitpunkt der Meldung auch
nicht aus deren allgemeiner Bekanntheit ein Verstoß gegen
Sorgfaltspflichten hergeleitet werden.
Entgegen dem Vorbringen
der Revision folgt keine andere Beurteilung aus dem tatsächlichen
Umstand, dass dem Kläger durch den Prokuristen des ehemaligen
Arbeitgebers bei der Aushändigung der Kündigungserklärung empfohlen
worden ist, sich umgehend beim ArbA zu melden, damit die
Arbeitsbescheinigung möglichst bald ausgefüllt werden könne und ein
nahtloser Leistungsbezug gewährleistet werde. Abgesehen davon, dass die
Verpflichtung des Arbeitgebers zur Erteilung einer Arbeitsbescheinigung
nach § 312 Abs 1 SGB III unabhängig von einer Arbeitslosmeldung bei
Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses entsteht, wurde dem Kläger
durch die objektiv unrichtige Erläuterung seines Arbeitgebers jedenfalls
nicht vor Augen geführt, dass er bei einer späteren Meldung Eingriffe
in seinen Arbeitslosengeldanspruch befürchten müsse, die über eine
verzögerte Aufnahme der Zahlungen hinausgingen. Derartige Hinweise des
Arbeitgebers sind jedenfalls nicht geeignet, den Arbeitnehmer
hinreichend über die Rechtsfolgen einer verspäteten Meldung zu
informieren.
Da die Beklagte zur Zahlung von ungekürztem Alg zu
verurteilen war, braucht der Senat keine Stellung zu der Frage zu
nehmen, welche Handlungsfrist dem Arbeitnehmer nach Kenntnis von der
Meldepflicht zur Verfügung steht und ob die Beklagte den
Minderungsbetrag zutreffend errechnet hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=23879
Gruß Willi S
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