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Oh du fröhliche Weihnachtszeit - Großeltern legen den Enkelkindern gerne am Heiligabend ein Sparbuch unter den Tannenbaum - Anrechenbares Einkommen?
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Oh du fröhliche Weihnachtszeit - Großeltern legen den Enkelkindern gerne am Heiligabend ein Sparbuch unter den Tannenbaum - Anrechenbares Einkommen?
Nicht unbedingt
- denn grundsätzlich ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass in
Fällen, in denen Eltern, Großeltern oder familiär besonders verbundene
Personen Vermögen auf den Namen minderjähriger Kinder auf einem Sparbuch
anlegen, die jeweils handelnden Volljährigen selbst Inhaber dieser
Vermögenswerte bleiben (vgl. LSG NSB, Urteil vom 23.02.2011 - L 13 AS
155/08, Rz. 26).
Wenn ein naher
Angehöriger ein Sparbuch auf den Namen eines Kindes anlegt, ohne das
Sparbuch aus der Hand zu geben, ist aus diesem Verhalten in der Regel zu
schließen, dass der Zuwendende sich die Verfügung über das Sparguthaben
bis zu seinem Tode vorbehalten will (BGH, Urteil vom 18. Januar
2005 – X ZR 264/02 = NJW 2005, 980 - Rn. 10, mit Verweis auf BGH,
Urteil vom 9. November 1966 – VIII ZR 73/64 = BGHZ 46, 198), er damit
also bei zivilrechtlicher Betrachtungsweise alleiniger Inhaber der in
dem Sparbuch verbrieften Forderung bleibt (dem BGH folgend u. a.:
Oberlandesgericht (OLG) Bremen, Urteil vom 10. Mai 2007 – 2 U 27/07 –
Rn. 3; Sächs. Oberverwaltungsgericht (OVG), Urteil vom 28. Juli 2010 – 4
A 303/08 – Rn. 28; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. Oktober 2009
– 6 M 20.09 – Rn. 2).
In diesem Fall
kann nur der tatsächliche Besitzer des Sparbuches, nicht aber derjenige,
auf dessen Namen das Sparguthaben angelegt wurde, über den Sparbetrag
verfügen (Sächs. OVG, Urteil vom 28. Juli 2010 – 4 A 303/08 – zur
Vorschrift des § 88 Bundessozialhilfegesetz a. F.).
Diese Auslegung
entspricht bei Sparbuchanlagen zugunsten Minderjähriger der typischen,
für die Mitarbeiter des Geldinstituts erkennbaren Interessenlage der
handelnden Person(en), die beim Sparbuch durch die Legitimationswirkung
zugunsten des Inhabers (vgl. Sprau, in: Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch
(BGB), 70. Aufl. 2011, § 808 Rn. 6) weiter abgesichert wird.
Anmerkung vom Sozialberater Willi 2, freier Mitarbeiter des RA Ludwig Zimmermann:
Bei
einem Sparbuch handelt es sich um ein Namenspapier mit Inhaberklausel,
welches auch als qualifiziertes Legitimationspapier oder hinkendes
Inhaberpapier bezeichnet wird.
Die
Urkunde hat Legitimationswirkung zu Gunsten des Ausstellers; dieser kann
- anders als bei echten Namenspapieren - mit schuldbefreiender Wirkung
an den Inhaber der Urkunde leisten, sofern er dessen Nichtberechtigung
nicht kennt bzw. seine Unkenntnis nicht auf grober Fahrlässigkeit beruht
(vgl. HK-BGB Schulze, BGB, 7. Aufl. 2012, § 808 Rdz. 1).
Regelmäßig wird Gläubiger der Einlageforderung (Berechtigter) derjenige sein, der auch Kontoinhaber ist.
Dies ist jedoch nicht zwingend.
Entscheidend
kommt es auf die vertraglichen Vereinbarungen zu einem eigenen
Leistungsrecht des im Sparbuch Benannten an; dies kann sich im
Einzelfall aus den Umständen - wie etwa aus den Besitzverhältnissen am
Sparbuch - ergeben (BGHZ 46, 199, 201; Buck-Heeb in
Prütting/Wegen/Weinreich BGB Kommentar 5. Aufl. 2010, § 808 Rdz. .
So
kann die Hilfebedürftigkeit eines minderjährigen Leistungsberechtigten
nach dem SGB II nicht dadurch entfallen, dass er Kontoinhaber eines von
seinem Großvater zu seinen Gunsten angelegten Sparbuches ist, mit der
vertraglich vereinbarten Maßgabe , dass das Sparbuch frühestens mit
Vollendung des 14. Lebensjahres bei einer Kündigungsfrist von 4 Jahren -
mithin zum Eintritt seiner Volljährigkeit - hätte gekündigt werden
können und er erst mit Eintritt der Volljährigkeit hätte über das
Sparvermögen verfügen können und dürfen (LSG NSB, Urteil vom 23.04.2012
- L 9 AS 695/08, Rz. 30).
S.a. Sozialrechtsexperte: Hartz IV - Wird das Sparbuch vom Enkel mit angerechnet?
S.a.
Sozialrechtsexperte: Einen Rechtsgrundsatz, der Hilfebedürftige müsse
sich am Rechtsschein der Kontoinhaberschaft festhalten lassen, lässt
sich der Rechtsprechung nicht entnehmen. Dies gilt insbesondere für
Sparbücher (vgl. BSG, Urteil vom 24.5.2006, B 11a/ AL 7/05 R m.w.N.).
S.a.
Sozialrechtsexperte: Minderjähriges Kind kann nicht den ihrem Vater
zustehenden, nicht ausgeschöpften Vermögensfreibetrag nach § 12 Abs. 2
Nr. 1 SGB II im Hinblick auf ihr eigenes Vermögen geltend machen.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/10/oh-du-frohliche-weihnachtszeit.html
Willi S
- denn grundsätzlich ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass in
Fällen, in denen Eltern, Großeltern oder familiär besonders verbundene
Personen Vermögen auf den Namen minderjähriger Kinder auf einem Sparbuch
anlegen, die jeweils handelnden Volljährigen selbst Inhaber dieser
Vermögenswerte bleiben (vgl. LSG NSB, Urteil vom 23.02.2011 - L 13 AS
155/08, Rz. 26).
Wenn ein naher
Angehöriger ein Sparbuch auf den Namen eines Kindes anlegt, ohne das
Sparbuch aus der Hand zu geben, ist aus diesem Verhalten in der Regel zu
schließen, dass der Zuwendende sich die Verfügung über das Sparguthaben
bis zu seinem Tode vorbehalten will (BGH, Urteil vom 18. Januar
2005 – X ZR 264/02 = NJW 2005, 980 - Rn. 10, mit Verweis auf BGH,
Urteil vom 9. November 1966 – VIII ZR 73/64 = BGHZ 46, 198), er damit
also bei zivilrechtlicher Betrachtungsweise alleiniger Inhaber der in
dem Sparbuch verbrieften Forderung bleibt (dem BGH folgend u. a.:
Oberlandesgericht (OLG) Bremen, Urteil vom 10. Mai 2007 – 2 U 27/07 –
Rn. 3; Sächs. Oberverwaltungsgericht (OVG), Urteil vom 28. Juli 2010 – 4
A 303/08 – Rn. 28; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. Oktober 2009
– 6 M 20.09 – Rn. 2).
In diesem Fall
kann nur der tatsächliche Besitzer des Sparbuches, nicht aber derjenige,
auf dessen Namen das Sparguthaben angelegt wurde, über den Sparbetrag
verfügen (Sächs. OVG, Urteil vom 28. Juli 2010 – 4 A 303/08 – zur
Vorschrift des § 88 Bundessozialhilfegesetz a. F.).
Diese Auslegung
entspricht bei Sparbuchanlagen zugunsten Minderjähriger der typischen,
für die Mitarbeiter des Geldinstituts erkennbaren Interessenlage der
handelnden Person(en), die beim Sparbuch durch die Legitimationswirkung
zugunsten des Inhabers (vgl. Sprau, in: Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch
(BGB), 70. Aufl. 2011, § 808 Rn. 6) weiter abgesichert wird.
Anmerkung vom Sozialberater Willi 2, freier Mitarbeiter des RA Ludwig Zimmermann:
Bei
einem Sparbuch handelt es sich um ein Namenspapier mit Inhaberklausel,
welches auch als qualifiziertes Legitimationspapier oder hinkendes
Inhaberpapier bezeichnet wird.
Die
Urkunde hat Legitimationswirkung zu Gunsten des Ausstellers; dieser kann
- anders als bei echten Namenspapieren - mit schuldbefreiender Wirkung
an den Inhaber der Urkunde leisten, sofern er dessen Nichtberechtigung
nicht kennt bzw. seine Unkenntnis nicht auf grober Fahrlässigkeit beruht
(vgl. HK-BGB Schulze, BGB, 7. Aufl. 2012, § 808 Rdz. 1).
Regelmäßig wird Gläubiger der Einlageforderung (Berechtigter) derjenige sein, der auch Kontoinhaber ist.
Dies ist jedoch nicht zwingend.
Entscheidend
kommt es auf die vertraglichen Vereinbarungen zu einem eigenen
Leistungsrecht des im Sparbuch Benannten an; dies kann sich im
Einzelfall aus den Umständen - wie etwa aus den Besitzverhältnissen am
Sparbuch - ergeben (BGHZ 46, 199, 201; Buck-Heeb in
Prütting/Wegen/Weinreich BGB Kommentar 5. Aufl. 2010, § 808 Rdz. .
So
kann die Hilfebedürftigkeit eines minderjährigen Leistungsberechtigten
nach dem SGB II nicht dadurch entfallen, dass er Kontoinhaber eines von
seinem Großvater zu seinen Gunsten angelegten Sparbuches ist, mit der
vertraglich vereinbarten Maßgabe , dass das Sparbuch frühestens mit
Vollendung des 14. Lebensjahres bei einer Kündigungsfrist von 4 Jahren -
mithin zum Eintritt seiner Volljährigkeit - hätte gekündigt werden
können und er erst mit Eintritt der Volljährigkeit hätte über das
Sparvermögen verfügen können und dürfen (LSG NSB, Urteil vom 23.04.2012
- L 9 AS 695/08, Rz. 30).
S.a. Sozialrechtsexperte: Hartz IV - Wird das Sparbuch vom Enkel mit angerechnet?
S.a.
Sozialrechtsexperte: Einen Rechtsgrundsatz, der Hilfebedürftige müsse
sich am Rechtsschein der Kontoinhaberschaft festhalten lassen, lässt
sich der Rechtsprechung nicht entnehmen. Dies gilt insbesondere für
Sparbücher (vgl. BSG, Urteil vom 24.5.2006, B 11a/ AL 7/05 R m.w.N.).
S.a.
Sozialrechtsexperte: Minderjähriges Kind kann nicht den ihrem Vater
zustehenden, nicht ausgeschöpften Vermögensfreibetrag nach § 12 Abs. 2
Nr. 1 SGB II im Hinblick auf ihr eigenes Vermögen geltend machen.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/10/oh-du-frohliche-weihnachtszeit.html
Willi S
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