Suchen
Impressum
Impressum:
Heinz Behler
44787 Bochum
Brückstr 42
Telefon bei Anfrage:
@Mail sachkundiger@yahoo.deNeueste Themen
Rechte Wahrnehmen
Wir sind hier wir sind laut weil man uns die Rechte klaut
Bundesweite Vertretung in sozialrechtlichen Angelegenheiten
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/p/die-mandantenseite-bundesweite.html (Beschreibung der Webseite)
Keine Amtshaftungsansprüche, wenn der durch Falschberatung der Sozialbehörde Geschädigte sich mit der unzutreffenden Auskunft zufriedengibt von der Behörde keinen rechtsmittelfähigen Bescheid verlangt
Seite 1 von 1
Keine Amtshaftungsansprüche, wenn der durch Falschberatung der Sozialbehörde Geschädigte sich mit der unzutreffenden Auskunft zufriedengibt von der Behörde keinen rechtsmittelfähigen Bescheid verlangt
OLG München, Beschl. v. 12.02.2012 - 1 W 2126/11
Keine
Amtshaftungsansprüche, wenn der durch Falschberatung der Sozialbehörde
Geschädigte sich mit der unzutreffenden Auskunft zufriedengibt von der
Behörde keinen rechtsmittelfähigen Bescheid verlangt. (Rn. 12).
Rn 12
Nach Auffassung des Senats scheitern jedoch die Schadensersatzansprüche des Antragstellers an § 839 Abs. 3 BGB.
Nach dieser Vorschrift
tritt eine Ersatzpflicht nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder
fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines
Rechtsmittels abzuwenden.
Der Antragsteller hat in
dem Zeitraum bis zu dem oben zitierten Schreiben aus dem Jahre 2009
keine schriftlichen Anträge gestellt, hat sich mit einer mündlichen
Auskunft eines Sachbearbeiters der Antragsgegnerin zufrieden gegeben und
hat keinerlei Rechtsmittel dagegen eingelegt. Dem Antragsteller ist
somit vorzuwerfen, fahrlässig nicht sämtliche Rechtsschutzmöglichkeiten
ausgenutzt zu haben.
Es ist ihm vorzuwerfen,
dass er ab dem 30.06.2006 nicht auf einen förmlichen Bescheid bestanden
hat, und dann nicht von den Rechtsmittelmöglichkeiten Gebrauch gemacht
hat.
Wie bereits
erwähnt, hätte ihm - die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts
zugrunde gelegt - mit hoher Wahrscheinlichkeit Hilfe zum Lebensunterhalt
zu gewährt werden müssen.
Anmerkung vom Sozialberater Willi 2,freier Mitarbeiter des RA Ludwig Zimmermann:
Rn. 6
" Der Antragsteller hätte zumindest
darauf hingewiesen werden müssen, dass er weiter ein Darlehen hätte
erhalten können und im Übrigen hätte das Haus zumindest nach der
neuesten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts als Schonvermögen
Berücksichtigung finden müssen."
Wahnsinn, welche Falschberatung durch die Sozialbehörde! Für
diese Familie tut es mir so leid, der Verursacher dieser Falschberatung
sollte sich schämen und schleunigst sein wissen aufbessern.
Rechtstipps:
Hilfebedürftig ist, wer ua seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht
ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht aus dem zu
berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen (Nr 3) sichern kann und die
erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder
von Trägern anderer Sozialleistungen erhält (§ 7 Abs 1 Satz 1 Nr 3, § 9
Abs 1 SGB II).
Als Vermögen sind alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu
berücksichtigen (§ 12 Abs 1 SGB II). Nicht zu berücksichtigen sind ua
ein selbstgenutztes Hausgrundstück von angemessener Größe (§ 12 Abs 3
Satz 1 Nr 4 SGB II) sowie Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung
offensichtlich unwirtschaftlich ist oder für den Betroffenen eine
besondere Härte bedeuten würde (§ 12 Abs 3 Satz 1 Nr 6 SGB II).
Für die Angemessenheit sind die Lebensumstände während des Bezugs
der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende maßgebend (§ 12 Abs
3 Satz 2 SGB II). Das Vermögen ist mit seinem Verkehrswert zu
berücksichtigen; für die Bewertung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem
der Antrag auf Bewilligung oder erneute Bewilligung der Leistung der
Grundsicherung für Arbeitsuchende gestellt wird (§ 12 Abs 4 Satz 1, 2
SGB II).
Vermögensgegenstände, über die der Inhaber nicht uneingeschränkt
verfügen kann, sind rechtlich nicht verwertbar i.S.d. § 12 Abs. 1 SGB
II, wenn der Inhaber nicht in der Lage ist, dieses Hindernis in
absehbarer Zeit (i.d.R. binnen sechs Monaten zu beseitigen (vgl. Löns,
in: Löns/Herold-Tews, SGB II, 3. Aufl., 2011, § 12 Rn. 11).
Verwertbar ist das Vermögen, dessen Gegenstände verbraucht,
übertragen oder belastet und unmittelbar zur Bedarfsdeckung eingesetzt
werden können. Für einen Einsatz kommt aber nur dasjenige Vermögen in
Betracht, durch dessen Verwertung der Notlage oder dem Bedarf abgeholfen
werden kann und das dafür rechtzeitig zur Verfügung steht (Mecke in:
Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl, § 12 Rn 33 mwN).
Eine Wohnfläche von 77,36 (wie im Falle dieser Familie für 2 Personen) qm ist in jedem Fall angemessen
(vgl BSG vom 7.11.2006 - B 7b AS 2/05 R - BSGE 97, 203 = SozR 4-4200 §
12 Nr 3 RdNr 21 f: zur angemessenen Größe einer Eigentumswohnung bei
einem Alleinstehenden; BSG vom 16.5.2007 - B 11b AS 37/06 R - BSGE 98,
243 = SozR 4-4200 § 12 Nr 4 RdNr 22: 130 qm Haus für vierköpfige
Familie; BSG vom 15.4.2008 - B 14/7b AS 34/06 R - BSGE 100, 186 = SozR
4-4200 § 12 Nr 10: geringfügig mehr als 90 qm für 2 Personen).
Die Grundstücksgröße ist bei der Frage, ob das Hausgrundstück
Schonvermögen i.S.d. § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II ist, nicht zu
berücksichtigen; vielmehr gibt die Grundstücksgröße Anlass zu prüfen, ob
eine gesonderte Verwertung des die Angemessenheit übersteigenden
Grundstücksteils als selbständige Immobilie in Betracht kommt(vgl. Frank
in: Hohm (Hrsg.), GK-SGB II § 12 Rdnr. 64; BSG Urteil vom 15. April
2008 - B 14/7b AS 34/06 - Rn. 29).
OLG München, Beschl. v. 12.02.2012 - 1 W 2126/11
http://www.jurablogs.com/de/keine-amtshaftungsansprueche-falschberatung-sozialbehoerde-geschaedigte-unzutreffenden
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/10/keine-amtshaftungsanspruche-wenn-der.html
Willi S
Keine
Amtshaftungsansprüche, wenn der durch Falschberatung der Sozialbehörde
Geschädigte sich mit der unzutreffenden Auskunft zufriedengibt von der
Behörde keinen rechtsmittelfähigen Bescheid verlangt. (Rn. 12).
Rn 12
Nach Auffassung des Senats scheitern jedoch die Schadensersatzansprüche des Antragstellers an § 839 Abs. 3 BGB.
Nach dieser Vorschrift
tritt eine Ersatzpflicht nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder
fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines
Rechtsmittels abzuwenden.
Der Antragsteller hat in
dem Zeitraum bis zu dem oben zitierten Schreiben aus dem Jahre 2009
keine schriftlichen Anträge gestellt, hat sich mit einer mündlichen
Auskunft eines Sachbearbeiters der Antragsgegnerin zufrieden gegeben und
hat keinerlei Rechtsmittel dagegen eingelegt. Dem Antragsteller ist
somit vorzuwerfen, fahrlässig nicht sämtliche Rechtsschutzmöglichkeiten
ausgenutzt zu haben.
Es ist ihm vorzuwerfen,
dass er ab dem 30.06.2006 nicht auf einen förmlichen Bescheid bestanden
hat, und dann nicht von den Rechtsmittelmöglichkeiten Gebrauch gemacht
hat.
Wie bereits
erwähnt, hätte ihm - die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts
zugrunde gelegt - mit hoher Wahrscheinlichkeit Hilfe zum Lebensunterhalt
zu gewährt werden müssen.
Anmerkung vom Sozialberater Willi 2,freier Mitarbeiter des RA Ludwig Zimmermann:
Rn. 6
" Der Antragsteller hätte zumindest
darauf hingewiesen werden müssen, dass er weiter ein Darlehen hätte
erhalten können und im Übrigen hätte das Haus zumindest nach der
neuesten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts als Schonvermögen
Berücksichtigung finden müssen."
Wahnsinn, welche Falschberatung durch die Sozialbehörde! Für
diese Familie tut es mir so leid, der Verursacher dieser Falschberatung
sollte sich schämen und schleunigst sein wissen aufbessern.
Rechtstipps:
Hilfebedürftig ist, wer ua seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht
ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht aus dem zu
berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen (Nr 3) sichern kann und die
erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder
von Trägern anderer Sozialleistungen erhält (§ 7 Abs 1 Satz 1 Nr 3, § 9
Abs 1 SGB II).
Als Vermögen sind alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu
berücksichtigen (§ 12 Abs 1 SGB II). Nicht zu berücksichtigen sind ua
ein selbstgenutztes Hausgrundstück von angemessener Größe (§ 12 Abs 3
Satz 1 Nr 4 SGB II) sowie Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung
offensichtlich unwirtschaftlich ist oder für den Betroffenen eine
besondere Härte bedeuten würde (§ 12 Abs 3 Satz 1 Nr 6 SGB II).
Für die Angemessenheit sind die Lebensumstände während des Bezugs
der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende maßgebend (§ 12 Abs
3 Satz 2 SGB II). Das Vermögen ist mit seinem Verkehrswert zu
berücksichtigen; für die Bewertung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem
der Antrag auf Bewilligung oder erneute Bewilligung der Leistung der
Grundsicherung für Arbeitsuchende gestellt wird (§ 12 Abs 4 Satz 1, 2
SGB II).
Vermögensgegenstände, über die der Inhaber nicht uneingeschränkt
verfügen kann, sind rechtlich nicht verwertbar i.S.d. § 12 Abs. 1 SGB
II, wenn der Inhaber nicht in der Lage ist, dieses Hindernis in
absehbarer Zeit (i.d.R. binnen sechs Monaten zu beseitigen (vgl. Löns,
in: Löns/Herold-Tews, SGB II, 3. Aufl., 2011, § 12 Rn. 11).
Verwertbar ist das Vermögen, dessen Gegenstände verbraucht,
übertragen oder belastet und unmittelbar zur Bedarfsdeckung eingesetzt
werden können. Für einen Einsatz kommt aber nur dasjenige Vermögen in
Betracht, durch dessen Verwertung der Notlage oder dem Bedarf abgeholfen
werden kann und das dafür rechtzeitig zur Verfügung steht (Mecke in:
Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl, § 12 Rn 33 mwN).
Eine Wohnfläche von 77,36 (wie im Falle dieser Familie für 2 Personen) qm ist in jedem Fall angemessen
(vgl BSG vom 7.11.2006 - B 7b AS 2/05 R - BSGE 97, 203 = SozR 4-4200 §
12 Nr 3 RdNr 21 f: zur angemessenen Größe einer Eigentumswohnung bei
einem Alleinstehenden; BSG vom 16.5.2007 - B 11b AS 37/06 R - BSGE 98,
243 = SozR 4-4200 § 12 Nr 4 RdNr 22: 130 qm Haus für vierköpfige
Familie; BSG vom 15.4.2008 - B 14/7b AS 34/06 R - BSGE 100, 186 = SozR
4-4200 § 12 Nr 10: geringfügig mehr als 90 qm für 2 Personen).
Die Grundstücksgröße ist bei der Frage, ob das Hausgrundstück
Schonvermögen i.S.d. § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II ist, nicht zu
berücksichtigen; vielmehr gibt die Grundstücksgröße Anlass zu prüfen, ob
eine gesonderte Verwertung des die Angemessenheit übersteigenden
Grundstücksteils als selbständige Immobilie in Betracht kommt(vgl. Frank
in: Hohm (Hrsg.), GK-SGB II § 12 Rdnr. 64; BSG Urteil vom 15. April
2008 - B 14/7b AS 34/06 - Rn. 29).
OLG München, Beschl. v. 12.02.2012 - 1 W 2126/11
http://www.jurablogs.com/de/keine-amtshaftungsansprueche-falschberatung-sozialbehoerde-geschaedigte-unzutreffenden
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/10/keine-amtshaftungsanspruche-wenn-der.html
Willi S
Ähnliche Themen
» Gerichtsvollzieher sind keine Behörde und keine Beamte und nicht Teil der Behörde .
» Sanktionbescheid ist rechtswidrig,wenn ein Hinweis hinsichtlich eines Anspruches auf Bewilligung ergänzender Sachleistungen oder geldwerter Leistungen nach § 31a Abs. 3 S. 2 SGB II sich dem Bescheid nicht entnehmen lässt
» Sozialhilfeträger muss keinen Mehrbedarf für das Merkzeichen G gewähren, denn es ist nicht ausreichend , wenn nur ein Antrag gestellt worden ist, aber noch kein Bescheid oder Ausweis vorliegt. Eine rückwirkende Gewährung kommt auch in diesen Fällen nicht
» Keine Bewilligung vom Prozesskostenhilfe - Mutwilligkeit der Klage aufgrund Vermeidbarkeit, wenn der allein die Erfolgsaussicht begründende Aspekt bei Erfüllung der von der Behörde geforderten Mitwirkungshandlung spätestens im Widerspruchsverfahren ggf
» Ein Jobcenter kann die Bewilligung von Arbeitslosengeld II nicht mit der Begründung ablehnen, der Antragsteller habe einen bestimmten Nachweis nicht vorgelegt, wenn es dem SGB II-Träger seinerseits ohne weiteres möglich ist, sich diesen Bescheid selbst zu
» Sanktionbescheid ist rechtswidrig,wenn ein Hinweis hinsichtlich eines Anspruches auf Bewilligung ergänzender Sachleistungen oder geldwerter Leistungen nach § 31a Abs. 3 S. 2 SGB II sich dem Bescheid nicht entnehmen lässt
» Sozialhilfeträger muss keinen Mehrbedarf für das Merkzeichen G gewähren, denn es ist nicht ausreichend , wenn nur ein Antrag gestellt worden ist, aber noch kein Bescheid oder Ausweis vorliegt. Eine rückwirkende Gewährung kommt auch in diesen Fällen nicht
» Keine Bewilligung vom Prozesskostenhilfe - Mutwilligkeit der Klage aufgrund Vermeidbarkeit, wenn der allein die Erfolgsaussicht begründende Aspekt bei Erfüllung der von der Behörde geforderten Mitwirkungshandlung spätestens im Widerspruchsverfahren ggf
» Ein Jobcenter kann die Bewilligung von Arbeitslosengeld II nicht mit der Begründung ablehnen, der Antragsteller habe einen bestimmten Nachweis nicht vorgelegt, wenn es dem SGB II-Träger seinerseits ohne weiteres möglich ist, sich diesen Bescheid selbst zu
Seite 1 von 1
Befugnisse in diesem Forum
Sie können in diesem Forum nicht antworten
Mi Jul 15, 2015 12:52 am von Willi Schartema
» LSG NRW sieht erkennt Anordnungsgrund bei Mietschulden ohne vorherige Räumungsklage
Do Jun 18, 2015 11:50 am von Willi Schartema
» Zur Unvereinbarkeit des § 31a SGB II (Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen) in Verbindung mit § 31 SGB II
Di Jun 16, 2015 9:43 am von Willi Schartema
» Keine schlüssigen Konzepte durch „Analyse und Konzepte“ KDU
So Jun 07, 2015 8:58 am von Willi Schartema
» Rechtsfolgenbelehrung für Jobcenter-Mitarbeiter
Do Mai 28, 2015 4:20 am von Willi Schartema
» Sanktionen bei ALG II im SGB II hält das Sozialgericht Gotha für Verfassungswidrig Außerdem stünden die Sanktionen im Widerspruch zu den Artikeln 1 2 12 sowie 20 so verkündet am 26.05.2015
Do Mai 28, 2015 1:58 am von Willi Schartema
» Gutachter ist für 50.000 Abschiebungen verantwortlich
So Apr 19, 2015 4:59 am von Willi Schartema
» BA-Leitfaden informiert umfassend über Teilzeitausbildung
So Apr 19, 2015 4:59 am von Willi Schartema
» Broschüre: Überblick zu den Änderungen im Asylbewerberleistungsgesetz zum 1. März 2015
So Apr 19, 2015 4:58 am von Willi Schartema
» Änderungen durch das neue Pflegestärkungsgesetz I (PSG I) seit 1.1.2015
So Apr 19, 2015 4:57 am von Willi Schartema