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Gerichtsvollzieher sind keine Behörde und keine Beamte und nicht Teil der Behörde .
hartz4-alg-hilfe :: Gerichtsvollzieher kommt Kein Geltungsbereich EGGVG Art. 23 GG EGBBG Artikel 50.
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Gerichtsvollzieher sind keine Behörde und keine Beamte und nicht Teil der Behörde .
Ein Gerichtsvollzieher sei auch weder selbst eine "Behörde" im Sinne der
genannten Vorschrift, noch "Teil einer Behörde". Gerichtsvollzieher
seien auch in die Organisation der Amtsgerichte nicht wie andere Beamte
eingebunden. Abgesehen von den Ihnen eingeräumten besonderen Befugnissen, wie z.B. zum zwangsweisen Eingriff in
Grundrechte, würden Gerichtsvollzieher nach außen nicht als Beamte oder
Angehörige eines Amtsgerichts in Erscheinung treten. Die Stellung eines
Gerichtsvollziehers unterscheide sich auch deutlich von der eines
Vollstreckungsbeamten des Finanzamts.
6. März 2013
- Pressemitteilung Zivilsachen 2/13
Oberlandesgericht entscheidet gegen Gerichtsvollzieher
Mit Beschluss vom 05.02.2013 hat das
Oberlandesgericht München einem Gerichtsvollzieher die Zulassung zum automatisierten Grundbuchabrufverfahren versagt und einen darauf
abzielenden Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen.
Auch die bayerischen Gerichtsvollzieher wollen von den Segnungen des Computerzeitalters profitieren.
Ein Hauptgerichtsvollzieher mit Dienstsitz in Ingolstadt beantragte deshalb
die
Zulassung zum sogenannten uneingeschränkten Abrufverfahren nach § 133
Abs. 2 Satz 2 Grundbuchordnung. Ohne große Mühen, ohne zeitliche
Verzögerung und ohne vorherige Einzelfallprüfung durch das Grundbuchamt
Dem musste das Oberlandesgericht München nun aber einen Riegel vorschieben.
Nachdem
schon zuvor der Freistaat Bayern, der die Zulassungsstelle für das
automatisierte Grundbuchabrufverfahren bei der Gemeinsamen IT-Stelle der
bayerischen Justiz eingerichtet hat, den Antrag mit Bescheid vom
18.9.2012 zurückgewiesen hatte, unterlag der wackere Gerichtsvollzieher
nun
auch vor dem Oberlandesgericht München, an das er sich mit dem Antrag
auf gerichtliche Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des
Ablehnungsbescheides gewandt hatte.
Der für Verfahren dieser Art spezialzuständige 9. Zivilsenat des
Oberlandesgerichts
München hielt den Antrag für unbegründet. Zurecht, so das Gericht, sei
die Zulassungsstelle davon ausgegangen, dass § 133
Abs. 2 Satz 2 GBO nicht die Möglichkeit eröffnet, Gerichtsvollzieher zum uneingeschränkten Abrufverfahren zuzulassen.
Diese Regelung
enthalte
eine abschließende Aufzählung der Personen und staatlichen
Institutionen, bei denen dies möglich ist. Die Auffassung des
Antragstellers, er sei als Beamter und Angehöriger des Amtsgerichts
Bestandteil einer Behörde bzw. eines Gerichts im Sinne der genannten Vorschrift, treffe nicht zu.
Der Begriff "Gericht" in § 133 Abs. 2 Satz 2 GBO sei, so der Senat, im funktionellen Sinne zu verstehen. Nur
den
sachlich unabhängigen Justizorganen, die im Rahmen einer ihnen vom
Gesetz zugewiesenen Befugnis tätig werden, könne die Genehmigung zum
uneingeschränkten Grundbuchabrufverfahren erteilt werden. Die sachliche
Unabhängigkeit des Gerichtsvollziehers bei seiner Tätigkeit sei nicht gegeben.
Er
handle zwar selbständig und eigenverantwortlich, aber nicht sachlich
unabhängig und unterstehe der Dienstaufsicht des Amtsgerichtspräsidenten
bzw. Amtsgerichtsdirektors.
Ein Gerichtsvollzieher sei auch weder selbst eine "Behörde" im Sinne der
genannten Vorschrift, noch "Teil einer Behörde". Gerichtsvollzieher
seien auch in die Organisation der Amtsgerichte nicht wie andere Beamte eingebunden.
Abgesehen von den Ihnen eingeräumten besonderen Befugnissen, wie z.B. zum zwangsweisen Eingriff in Grundrechte, würden
Gerichtsvollzieher nach außen nicht als Beamte oder Angehörige eines
Amtsgerichts in Erscheinung treten.
Die Stellung eines Gerichtsvollziehers unterscheide sich auch deutlich von der eines Vollstreckungsbeamten des Finanzamts.
Die Zulassung der Gerichtsvollzieher zum uneingeschränkten Grundbuchabrufverfahren könnte
zwar, wie es das Oberlandesgericht in seinem Beschluss ausdrücklich
festgestellt hat, sinnvoll sein (!), doch stehe dem der zu beachtende Wille des Gesetzgebers entgegen.
Fazit: "Der Zulassungsstelle stand kein Ermessen zu. Sie musste den Antrag des Antragstellers zurückweisen."
Das Aktenzeichen des Verfahrens vor dem Oberlandesgericht München lautet: 9 VA 17/12.
Wilhelm Schneider
Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht
Pressesprecher des Oberlandesgerichts München für Zivilsachen
http://www.justiz.bayern.de/gericht/olg/m/presse/archiv/2013/03874/index.php
Willi S
genannten Vorschrift, noch "Teil einer Behörde". Gerichtsvollzieher
seien auch in die Organisation der Amtsgerichte nicht wie andere Beamte
eingebunden. Abgesehen von den Ihnen eingeräumten besonderen Befugnissen, wie z.B. zum zwangsweisen Eingriff in
Grundrechte, würden Gerichtsvollzieher nach außen nicht als Beamte oder
Angehörige eines Amtsgerichts in Erscheinung treten. Die Stellung eines
Gerichtsvollziehers unterscheide sich auch deutlich von der eines
Vollstreckungsbeamten des Finanzamts.
6. März 2013
- Pressemitteilung Zivilsachen 2/13
Oberlandesgericht entscheidet gegen Gerichtsvollzieher
Mit Beschluss vom 05.02.2013 hat das
Oberlandesgericht München einem Gerichtsvollzieher die Zulassung zum automatisierten Grundbuchabrufverfahren versagt und einen darauf
abzielenden Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen.
Auch die bayerischen Gerichtsvollzieher wollen von den Segnungen des Computerzeitalters profitieren.
Ein Hauptgerichtsvollzieher mit Dienstsitz in Ingolstadt beantragte deshalb
die
Zulassung zum sogenannten uneingeschränkten Abrufverfahren nach § 133
Abs. 2 Satz 2 Grundbuchordnung. Ohne große Mühen, ohne zeitliche
Verzögerung und ohne vorherige Einzelfallprüfung durch das Grundbuchamt
Dem musste das Oberlandesgericht München nun aber einen Riegel vorschieben.
Nachdem
schon zuvor der Freistaat Bayern, der die Zulassungsstelle für das
automatisierte Grundbuchabrufverfahren bei der Gemeinsamen IT-Stelle der
bayerischen Justiz eingerichtet hat, den Antrag mit Bescheid vom
18.9.2012 zurückgewiesen hatte, unterlag der wackere Gerichtsvollzieher
nun
auch vor dem Oberlandesgericht München, an das er sich mit dem Antrag
auf gerichtliche Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des
Ablehnungsbescheides gewandt hatte.
Der für Verfahren dieser Art spezialzuständige 9. Zivilsenat des
Oberlandesgerichts
München hielt den Antrag für unbegründet. Zurecht, so das Gericht, sei
die Zulassungsstelle davon ausgegangen, dass § 133
Abs. 2 Satz 2 GBO nicht die Möglichkeit eröffnet, Gerichtsvollzieher zum uneingeschränkten Abrufverfahren zuzulassen.
Diese Regelung
enthalte
eine abschließende Aufzählung der Personen und staatlichen
Institutionen, bei denen dies möglich ist. Die Auffassung des
Antragstellers, er sei als Beamter und Angehöriger des Amtsgerichts
Bestandteil einer Behörde bzw. eines Gerichts im Sinne der genannten Vorschrift, treffe nicht zu.
Der Begriff "Gericht" in § 133 Abs. 2 Satz 2 GBO sei, so der Senat, im funktionellen Sinne zu verstehen. Nur
den
sachlich unabhängigen Justizorganen, die im Rahmen einer ihnen vom
Gesetz zugewiesenen Befugnis tätig werden, könne die Genehmigung zum
uneingeschränkten Grundbuchabrufverfahren erteilt werden. Die sachliche
Unabhängigkeit des Gerichtsvollziehers bei seiner Tätigkeit sei nicht gegeben.
Er
handle zwar selbständig und eigenverantwortlich, aber nicht sachlich
unabhängig und unterstehe der Dienstaufsicht des Amtsgerichtspräsidenten
bzw. Amtsgerichtsdirektors.
Ein Gerichtsvollzieher sei auch weder selbst eine "Behörde" im Sinne der
genannten Vorschrift, noch "Teil einer Behörde". Gerichtsvollzieher
seien auch in die Organisation der Amtsgerichte nicht wie andere Beamte eingebunden.
Abgesehen von den Ihnen eingeräumten besonderen Befugnissen, wie z.B. zum zwangsweisen Eingriff in Grundrechte, würden
Gerichtsvollzieher nach außen nicht als Beamte oder Angehörige eines
Amtsgerichts in Erscheinung treten.
Die Stellung eines Gerichtsvollziehers unterscheide sich auch deutlich von der eines Vollstreckungsbeamten des Finanzamts.
Die Zulassung der Gerichtsvollzieher zum uneingeschränkten Grundbuchabrufverfahren könnte
zwar, wie es das Oberlandesgericht in seinem Beschluss ausdrücklich
festgestellt hat, sinnvoll sein (!), doch stehe dem der zu beachtende Wille des Gesetzgebers entgegen.
Fazit: "Der Zulassungsstelle stand kein Ermessen zu. Sie musste den Antrag des Antragstellers zurückweisen."
Das Aktenzeichen des Verfahrens vor dem Oberlandesgericht München lautet: 9 VA 17/12.
Wilhelm Schneider
Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht
Pressesprecher des Oberlandesgerichts München für Zivilsachen
http://www.justiz.bayern.de/gericht/olg/m/presse/archiv/2013/03874/index.php
Willi S
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