hartz4-alg-hilfe
EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter sofort Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


Alle Bescheide prüfen lassen nach § 44 SGB X Rückwirkend für ein Jahr.

http://egv-va-nie.forumieren.com/forum

https://hartz4-alg-hilfe.forumieren.com/

http://hartz4-alg-hilfe.forumprofi.de/alle-unterforen-f2/

http://unrechtssystem-nein.forumieren.org/


Gruß Willi Schartema


Treten Sie dem Forum bei, es ist schnell und einfach

hartz4-alg-hilfe
EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter sofort Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


Alle Bescheide prüfen lassen nach § 44 SGB X Rückwirkend für ein Jahr.

http://egv-va-nie.forumieren.com/forum

https://hartz4-alg-hilfe.forumieren.com/

http://hartz4-alg-hilfe.forumprofi.de/alle-unterforen-f2/

http://unrechtssystem-nein.forumieren.org/


Gruß Willi Schartema
hartz4-alg-hilfe
Würden Sie gerne auf diese Nachricht reagieren? Erstellen Sie einen Account in wenigen Klicks oder loggen Sie sich ein, um fortzufahren.
Suchen
 
 

Ergebnisse in:
 


Rechercher Fortgeschrittene Suche

Impressum
Impressum: Heinz Behler 44787 Bochum Brückstr 42 Telefon bei Anfrage: @Mail sachkundiger@yahoo.de
Mai 2024
MoDiMiDoFrSaSo
  12345
6789101112
13141516171819
20212223242526
2728293031  

Kalender Kalender

Partner
free forum

Rechte Wahrnehmen
Wir sind hier wir sind laut weil man uns die Rechte klaut Bundesweite Vertretung in sozialrechtlichen Angelegenheiten http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/p/die-mandantenseite-bundesweite.html (Beschreibung der Webseite)

Gerichtsvollzieher sind keine Behörde und keine Beamte und nicht Teil der Behörde .

Nach unten

Gerichtsvollzieher sind keine Behörde und keine Beamte und nicht Teil der Behörde . Empty Gerichtsvollzieher sind keine Behörde und keine Beamte und nicht Teil der Behörde .

Beitrag von Willi Schartema Fr März 08, 2013 10:06 am

Ein Gerichtsvollzieher sei auch weder selbst eine "Behörde" im Sinne der
genannten Vorschrift, noch "Teil einer Behörde". Gerichtsvollzieher
seien auch in die Organisation der Amtsgerichte nicht wie andere Beamte
eingebunden. Abgesehen von den Ihnen eingeräumten besonderen Befugnissen, wie z.B. zum zwangsweisen Eingriff in

Grundrechte, würden Gerichtsvollzieher nach außen nicht als Beamte oder
Angehörige eines Amtsgerichts in Erscheinung treten. Die Stellung eines
Gerichtsvollziehers unterscheide sich auch deutlich von der eines
Vollstreckungsbeamten des Finanzamts.


6. März 2013
- Pressemitteilung Zivilsachen 2/13

Oberlandesgericht entscheidet gegen Gerichtsvollzieher

Mit Beschluss vom 05.02.2013 hat das
Oberlandesgericht München einem Gerichtsvollzieher die Zulassung zum
automatisierten Grundbuchabrufverfahren versagt und einen darauf
abzielenden Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen.


Auch die bayerischen Gerichtsvollzieher wollen von den Segnungen des Computerzeitalters profitieren.

Ein Hauptgerichtsvollzieher mit Dienstsitz in Ingolstadt beantragte deshalb
die
Zulassung zum sogenannten uneingeschränkten Abrufverfahren nach § 133
Abs. 2 Satz 2 Grundbuchordnung. Ohne große Mühen, ohne zeitliche
Verzögerung und ohne vorherige Einzelfallprüfung durch das Grundbuchamt

Dem musste das Oberlandesgericht München nun aber einen Riegel vorschieben.

Nachdem
schon zuvor der Freistaat Bayern, der die Zulassungsstelle für das
automatisierte Grundbuchabrufverfahren bei der Gemeinsamen IT-Stelle der
bayerischen Justiz eingerichtet hat, den Antrag mit Bescheid vom
18.9.2012 zurückgewiesen hatte, unterlag der wackere Gerichtsvollzieher
nun
auch vor dem Oberlandesgericht München, an das er sich mit dem Antrag
auf gerichtliche Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des
Ablehnungsbescheides gewandt hatte.

Der für Verfahren dieser Art spezialzuständige 9. Zivilsenat des
Oberlandesgerichts
München hielt den Antrag für unbegründet. Zurecht, so das Gericht, sei
die Zulassungsstelle davon ausgegangen, dass § 133
Abs. 2 Satz 2 GBO nicht die Möglichkeit eröffnet, Gerichtsvollzieher zum uneingeschränkten Abrufverfahren zuzulassen.


Diese Regelung
enthalte
eine abschließende Aufzählung der Personen und staatlichen
Institutionen, bei denen dies möglich ist. Die Auffassung des
Antragstellers, er sei als Beamter und Angehöriger des Amtsgerichts
Bestandteil einer Behörde bzw. eines Gerichts im Sinne der genannten Vorschrift, treffe nicht zu.

Der Begriff "Gericht" in § 133 Abs. 2 Satz 2 GBO sei, so der Senat, im funktionellen Sinne zu verstehen. Nur
den
sachlich unabhängigen Justizorganen, die im Rahmen einer ihnen vom
Gesetz zugewiesenen Befugnis tätig werden, könne die Genehmigung zum
uneingeschränkten Grundbuchabrufverfahren erteilt werden. Die sachliche
Unabhängigkeit des Gerichtsvollziehers bei seiner Tätigkeit sei nicht gegeben.

Er
handle zwar selbständig und eigenverantwortlich, aber nicht sachlich
unabhängig und unterstehe der Dienstaufsicht des Amtsgerichtspräsidenten
bzw. Amtsgerichtsdirektors.

Ein Gerichtsvollzieher sei auch weder selbst eine "Behörde" im Sinne der
genannten Vorschrift, noch "Teil einer Behörde". Gerichtsvollzieher
seien auch in die Organisation der Amtsgerichte nicht wie andere Beamte eingebunden.

Abgesehen von den Ihnen eingeräumten besonderen Befugnissen, wie z.B. zum zwangsweisen Eingriff in Grundrechte, würden
Gerichtsvollzieher nach außen nicht als Beamte oder Angehörige eines
Amtsgerichts in Erscheinung treten.

Die Stellung eines Gerichtsvollziehers unterscheide sich auch deutlich von der eines Vollstreckungsbeamten des Finanzamts.

Die Zulassung der Gerichtsvollzieher zum uneingeschränkten Grundbuchabrufverfahren könnte
zwar, wie es das Oberlandesgericht in seinem Beschluss ausdrücklich
festgestellt hat, sinnvoll sein (!), doch stehe dem der zu beachtende Wille des Gesetzgebers entgegen.

Fazit: "Der Zulassungsstelle stand kein Ermessen zu. Sie musste den Antrag des Antragstellers zurückweisen."

Das Aktenzeichen des Verfahrens vor dem Oberlandesgericht München lautet: 9 VA 17/12.

Wilhelm Schneider
Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht
Pressesprecher des Oberlandesgerichts München für Zivilsachen

http://www.justiz.bayern.de/gericht/olg/m/presse/archiv/2013/03874/index.php

Willi S
Willi Schartema
Willi Schartema
Admin

Anzahl der Beiträge : 3407
Anmeldedatum : 04.07.12
Alter : 74
Ort : Duisburg/Bochum

https://hartz4-alg-hilfe.forumieren.com

Nach oben Nach unten

Nach oben

- Ähnliche Themen
» Laut eines aktuellen Urteils des Sozialgericht Detmold sind die Kosten für eine Schülermonatsfahrkarte zu übernehmen, da diese nicht im Hartz IV-Regelsatz enthalten sind. Daher ist die Behörde dazu verpflichtet, die Kosten für eine Schülermonatsfahrte zus
» Jobcenter dürfen keine Forderungen vollstrecken, da sie keine Behörden sind. HARTZ IV URTEIL: JOBCENTER SIND KEINE ÄMTER!
» Keine Sanktionen, wenn Verpflichtungen nicht hinreichend bestimmt sind.
» Anforderungen an die hinreichende Bestimmtheit einer Eingliederungsvereinbarung bzw. eines Eingliederungsverwaltungsaktes - Keine Sanktionen, wenn Verpflichtungen nicht hinreichend bestimmt sind
» Hartz IV: SG Berlin hat in die Glaskugel geschaut- Rückwirkend bzw. für noch nicht rechtskräftig abgeschlossene Zeiträume sind hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der Regelleistung keine höheren SGB II - Leistungen zu erwarten

 
Befugnisse in diesem Forum
Sie können in diesem Forum nicht antworten