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Auswirkungen von Untersuchungshaft des Partners einer vierköpfigen Bedarfsgemeinschaft
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Auswirkungen von Untersuchungshaft des Partners einer vierköpfigen Bedarfsgemeinschaft
Sozialgericht Trier,Beschluss vom 25.06.2012,- S 4 AS 239/12 ER -
1.
Eine durch § 7 Absatz 3 Nr. 3 c SGB II begründete Bedarfsgemeinschaft
endet nicht durch eine nur vorübergehende Untersuchungshaft.
2.
Der Regelbedarf des § 20 Absatz 2 Satz 1 SGB II ist solange nicht zu
gewähren, wie die Voraussetzungen des § 7 Absatz 3 Nr. 3c SGB II iVm §
20 Absatz IV SGB II noch vorliegen.
3. Der Mehrbedarf gemäß § 21
Absatz 3 SGB II ist zu gewähren, sobald tatsächlich die Pflege und
Erziehung durch den inhaftierten Partner nicht mehr möglich ist.
Anmerkung vom Sozialberater Willi 2,freier Mitarbeiter des RA Ludwig Zimmermann.
Der
Partner der Antragstellerin unterfällt aufgrund der andauernden
Untersuchungshaft dem Leistungsausschluss nach § 7 Absatz 4 Satz 2.
Danach erhält Leistungen nach dem SGB II nicht, wer in einer stationären
Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder
Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen
öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären
Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug
richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt.
Dies
ist bei dem Partner der Antragstellerin der Fall, denn dieser befindet
sich derzeit in Untersuchungshaft und ist damit von Leistungen nach dem
SGB II ausgeschlossen.
Ob durch diesen Leistungsausschluss
zugleich die Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Absatz 3 SGB II aufgelöst
wird, ist umstritten. Die Beantwortung der Frage hängt aber jedenfalls
wesentlich auch davon ab, wie lange die Inhaftierung/Abwesenheit
andauert.
Bei bloß zweimonatiger Untersuchungshaftdauer und
offener Prognose der jederzeitigen Rückkehr ist die Aufgabe der Lebens-
und Wirtschaftsgemeinschaft nicht zu bejahen.
Eine vorübergehende
Abwesenheit des Partners (hier: Untersuchungshaft) kann nicht zum
Ausschluss der Bedarfsgemeinschaft führen (so auch Hessisches LSG,
Urteil v. 16.3.2012, L 7 AS 314/11 Nr. 20).
Haben Sie Probleme
mit Hartz IV ? Sind Ihnen keine Umzugskosten bewilligt worden? Sie
machen gesundheitliche Gründe für ihren Umzug erforderlich, doch das JC
lehnt ab, was ist zu tun? Wann ist ein Umzug erforderlich, wenn ein
Konflikt mit anderen Hausbewohnern nicht behebbar ist. Der Mehrbedarf
für Alleinerziehende wurde abgelehnt, weil sie mit weiteren
Familienangehörigen (Eltern, Schwester) unter einem Dach leben.Sind
Tilgungsaufwendungen Kosten der Unterkunft?
Sie suchen Hilfe zu
Fragen rund um Hartz IV - hier sind Sie an der richtigen Stelle.Das Taem
des RA Ludwig Zimmermann ist Ihnen gerne behilflich.
http://www.jurablogs.com/de/auswirkungen-untersuchungshaft-partners-vierkoepfigen-bedarfsgemeinschaft
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/09/auswirkungen-von-untersuchungshaft-des.html
Willi S
1.
Eine durch § 7 Absatz 3 Nr. 3 c SGB II begründete Bedarfsgemeinschaft
endet nicht durch eine nur vorübergehende Untersuchungshaft.
2.
Der Regelbedarf des § 20 Absatz 2 Satz 1 SGB II ist solange nicht zu
gewähren, wie die Voraussetzungen des § 7 Absatz 3 Nr. 3c SGB II iVm §
20 Absatz IV SGB II noch vorliegen.
3. Der Mehrbedarf gemäß § 21
Absatz 3 SGB II ist zu gewähren, sobald tatsächlich die Pflege und
Erziehung durch den inhaftierten Partner nicht mehr möglich ist.
Anmerkung vom Sozialberater Willi 2,freier Mitarbeiter des RA Ludwig Zimmermann.
Der
Partner der Antragstellerin unterfällt aufgrund der andauernden
Untersuchungshaft dem Leistungsausschluss nach § 7 Absatz 4 Satz 2.
Danach erhält Leistungen nach dem SGB II nicht, wer in einer stationären
Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder
Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen
öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären
Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug
richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt.
Dies
ist bei dem Partner der Antragstellerin der Fall, denn dieser befindet
sich derzeit in Untersuchungshaft und ist damit von Leistungen nach dem
SGB II ausgeschlossen.
Ob durch diesen Leistungsausschluss
zugleich die Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Absatz 3 SGB II aufgelöst
wird, ist umstritten. Die Beantwortung der Frage hängt aber jedenfalls
wesentlich auch davon ab, wie lange die Inhaftierung/Abwesenheit
andauert.
Bei bloß zweimonatiger Untersuchungshaftdauer und
offener Prognose der jederzeitigen Rückkehr ist die Aufgabe der Lebens-
und Wirtschaftsgemeinschaft nicht zu bejahen.
Eine vorübergehende
Abwesenheit des Partners (hier: Untersuchungshaft) kann nicht zum
Ausschluss der Bedarfsgemeinschaft führen (so auch Hessisches LSG,
Urteil v. 16.3.2012, L 7 AS 314/11 Nr. 20).
Haben Sie Probleme
mit Hartz IV ? Sind Ihnen keine Umzugskosten bewilligt worden? Sie
machen gesundheitliche Gründe für ihren Umzug erforderlich, doch das JC
lehnt ab, was ist zu tun? Wann ist ein Umzug erforderlich, wenn ein
Konflikt mit anderen Hausbewohnern nicht behebbar ist. Der Mehrbedarf
für Alleinerziehende wurde abgelehnt, weil sie mit weiteren
Familienangehörigen (Eltern, Schwester) unter einem Dach leben.Sind
Tilgungsaufwendungen Kosten der Unterkunft?
Sie suchen Hilfe zu
Fragen rund um Hartz IV - hier sind Sie an der richtigen Stelle.Das Taem
des RA Ludwig Zimmermann ist Ihnen gerne behilflich.
http://www.jurablogs.com/de/auswirkungen-untersuchungshaft-partners-vierkoepfigen-bedarfsgemeinschaft
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/09/auswirkungen-von-untersuchungshaft-des.html
Willi S
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