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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter sofort Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Dolmetscher- und Übersetzungsdiensten der BA

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Dolmetscher- und Übersetzungsdiensten der BA  Empty Dolmetscher- und Übersetzungsdiensten der BA

Beitrag von Willi Schartema Do Jul 05, 2012 5:08 pm

In einer aktuellen HEGA weist die BA darauf hin, dass die BA und die

JC’s Unionsbürger gemäß der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des

Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Systeme der

Sozialen Sicherheit SGB II/SGB III – Antragsteller nicht benachteiligen

darf. Die Ämter haben die Pflicht Übersetzungen vorzunehmen und

Dolmetscherdienste anzubieten; dies gilt insbesondere für die

Übersetzung der Anträge von Personen, die nach dieser Verordnung

anspruchsberechtigt sind. Die Kosten für Übersetzungen von

Schriftstücken sowie die Kosten für entsprechende Dolmetscherdienste

werden in allen Fällen von Amts wegen übernommen. Das und einiges mehr i

der Weisung unter:

http://www.alg2-hartz4.de/index2.php?option=com_content&do_pdf=1&id=525


Bundesagentur für Arbeit muss Gebärdendolmetscher für Azubi bezahlen
Urt. v. 27.10.2011, Az. 7 A 10405/11.OVG).

Bei
der Bereitstellung eines Gebärdendolmetschers für einen gehörlosen
Auszubildenden handelt es sich um eine Maßnahme zur beruflichen
Rehabilitation im Rahmen der Arbeitsförderung. Dies entschieden die
Koblenzer Richter mit einem am Mittwoch bekannt gewordenen Urteil.

Der
Gebärdendolmetscher werde nicht nur während der praktischen
Berufsausbildung benötigt, sondern auch während des Besuchs der
Berufsschule, so das Oberverwaltungsgericht (OVG). Als Träger solcher
Rehabilitationsmaßnahmen müsse folglich die Bundesagentur für Arbeit die
vom Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung zunächst vorläufig
übernommenen Aufwendungen für den Gebärdendolmetscher tragen (Urt. v.
27.10.2011, Az. 7 A 10405/11.OVG).

Das Landesamt für Soziales,
Jugend und Versorgung bewilligte einem schwerbehinderten, gehörlosen
jungen Mann für seinen Berufsschulbesuch im Rahmen der Ausbildung zum
Karosserie- und Fahrzeugbaumechaniker die Übernahme von Kosten eines
Gebärdendolmetschers.

Mit seiner Klage verlangt das Landesamt von
der Bundesagentur für Arbeit die Erstattung der für den
Gebärdendolmetscher bisher aufgewandten Mittel in Höhe von rund 7.500
Euro sowie die Übernahme der entsprechenden zukünftigen Kosten. Das
Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben, das OVG bestätigte diese
Entscheidung nun.

Das OVG hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zugelassen.

tko/LTO-Redaktion

http://www.lto.de/recht/nachrichten/n/ovg-koblenz-bundesagentur-fuer-arbeit-muss-gebaerdendolmetscher-fuer-azubi-bezahlen/
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