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Dolmetscher für Beratungsgespräche bei der Agentur für Arbeit und in der Schule:
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Dolmetscher für Beratungsgespräche bei der Agentur für Arbeit und in der Schule:
Agentur für Arbeit (Jugendliche und Berufswahl)
Einleitung
In
Fragen der Berufswahl und Berufsausbildung ist die Agentur für Arbeit
als Sozialleistungsträger verpflichtet, gehörlosen Jugendlichen in
bestimmten Einsatzbereichen Gebärdensprachdolmetscher bereitzustellen.
(§ 17 Abs. 2 SGB I, § 19 Abs. 1, Satz 2 SGB X und § 9 BGG)
Einsatzbereiche
z. B.:
Beratungsgespräche in der Agentur für Arbeit
Notwendiger Test/Untersuchung bei den Fachdiensten der Agentur für Arbeit
Beratungsgespräche in der Schule mit dem Berater der Arbeitsagentur
Vorstellungsgespräche in einem Ausbildungsbetrieb
Ablauf
1. Dolmetscher für Beratungsgespräche bei der Agentur für Arbeit und in der Schule:
Manche
Arbeitsagenturen bieten an bestimmten Tagen zu festgelegten Zeiten
Sprechstunden mit Gebärdensprachdolmetschern an. Gehörlose Jugendliche
können sich bei Ihrer zuständigen Agentur danach erkundigen.
Falls es
keine festen Beratungstage mit Gebärdensprachdolmetschern gibt, sollten
gehörlose Jugendliche ihre zuständige Agentur fragen, ob diese einen
Dolmetscher bestellt, oder ob sie selbst einen Dolmetscher ihrer Wahl
mitbringen können. (§ 9 Abs. 1 SGB IX)
Für Gespräche in der Schule bringt der Berater einen Gebärdensprachdolmetscher selbst mit.
Der Dolmetscher rechnet in beiden Fällen sein Honorar direkt mit der Agentur für Arbeit ab.
2. Dolmetscher für Vorstellungsgespräche in einem Ausbildungsbetrieb:
Der Jugendliche klärt mit dem Berater seine Eignung für die gewünschte Ausbildung.
Der
Jugendliche gibt seinem Berater bei der Agentur für Arbeit den
Vorstellungstermin bekannt und bespricht die Kostenübernahme für den
Einsatz des Gebärdensprachdolmetschers.
Stimmt der Berater der
Kostenübernahme durch die Agentur für Arbeit zu, organisiert der
Jugendliche selbst einen Dolmetscher. Der Dolmetscher rechnet sein
Honorar mit der Agentur für Arbeit ab.
Höhe der Kostenübernahme
Zur Vergütung ist das JVEG § 9 Abs. 3 anzuwenden.
(Nähere Informationen zur Berufsausbildung für gehörlose Jugendliche siehe unter dem Schlagwort Berufsausbildung.
http://auskunft.giby.de/einsatzbereiche/arbeit-und-beruf/agentur-fuer-arbeit-jugendliche-und-berufswahl/
Einleitung
In
Fragen der Berufswahl und Berufsausbildung ist die Agentur für Arbeit
als Sozialleistungsträger verpflichtet, gehörlosen Jugendlichen in
bestimmten Einsatzbereichen Gebärdensprachdolmetscher bereitzustellen.
(§ 17 Abs. 2 SGB I, § 19 Abs. 1, Satz 2 SGB X und § 9 BGG)
Einsatzbereiche
z. B.:
Beratungsgespräche in der Agentur für Arbeit
Notwendiger Test/Untersuchung bei den Fachdiensten der Agentur für Arbeit
Beratungsgespräche in der Schule mit dem Berater der Arbeitsagentur
Vorstellungsgespräche in einem Ausbildungsbetrieb
Ablauf
1. Dolmetscher für Beratungsgespräche bei der Agentur für Arbeit und in der Schule:
Manche
Arbeitsagenturen bieten an bestimmten Tagen zu festgelegten Zeiten
Sprechstunden mit Gebärdensprachdolmetschern an. Gehörlose Jugendliche
können sich bei Ihrer zuständigen Agentur danach erkundigen.
Falls es
keine festen Beratungstage mit Gebärdensprachdolmetschern gibt, sollten
gehörlose Jugendliche ihre zuständige Agentur fragen, ob diese einen
Dolmetscher bestellt, oder ob sie selbst einen Dolmetscher ihrer Wahl
mitbringen können. (§ 9 Abs. 1 SGB IX)
Für Gespräche in der Schule bringt der Berater einen Gebärdensprachdolmetscher selbst mit.
Der Dolmetscher rechnet in beiden Fällen sein Honorar direkt mit der Agentur für Arbeit ab.
2. Dolmetscher für Vorstellungsgespräche in einem Ausbildungsbetrieb:
Der Jugendliche klärt mit dem Berater seine Eignung für die gewünschte Ausbildung.
Der
Jugendliche gibt seinem Berater bei der Agentur für Arbeit den
Vorstellungstermin bekannt und bespricht die Kostenübernahme für den
Einsatz des Gebärdensprachdolmetschers.
Stimmt der Berater der
Kostenübernahme durch die Agentur für Arbeit zu, organisiert der
Jugendliche selbst einen Dolmetscher. Der Dolmetscher rechnet sein
Honorar mit der Agentur für Arbeit ab.
Höhe der Kostenübernahme
Zur Vergütung ist das JVEG § 9 Abs. 3 anzuwenden.
(Nähere Informationen zur Berufsausbildung für gehörlose Jugendliche siehe unter dem Schlagwort Berufsausbildung.
http://auskunft.giby.de/einsatzbereiche/arbeit-und-beruf/agentur-fuer-arbeit-jugendliche-und-berufswahl/
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