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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Sanktionierung junger Hilfebedürftig (§ 31 Abs. 5 B II

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Sanktionierung junger Hilfebedürftig (§ 31 Abs. 5 B II Empty Sanktionierung junger Hilfebedürftig (§ 31 Abs. 5 B II

Beitrag von Willi Schartema Do Jul 05, 2012 4:44 pm

Vor der Sanktion hat eine Inzidentprüfung stattzufinden

http://www.info-also.nomos.de/fileadmin/infoalso/doc/Aufsatz_infoalso_11_02.pdf


Unvereinbarkeit der Sanktionsschärfung mit Art. 3 Abs. 1 GG

Aus: info also 2011 Heft 3, 124
Die besondere Rechtsstellung der unter 25-Jährigen im SGB II (Teil 2)
Uwe Berlit
VIII. Sanktionierung junger Hilfebedürftiger (§ 31 Abs. 5 SGB II)
3. Unvereinbarkeit der Sanktionsschärfung mit Art. 3 Abs. 1 GG
3.1 Prüfungsdichte

Die
Sanktionsverschärfung knüpft an ein personenbezogenes Merkmal an, das
für den Einzelnen nicht verfügbar ist und daher den Merkmalen des Art. 3
Abs. 3 GG1 ähnelt, und hat mit dem vollständigen, zeitweiligen Wegfall
zur Existenzsicherung notwendiger Leistungen eine erhebliche
Grundrechtsrelevanz, die durch die Pflicht zur ermessensfehlerfreien
Entscheidung über Sach- und geldwerte Leistungen gemildert, aber nicht
behoben wird. Betroffen ist der Schutzbereich des aus der Menschenwürde
hergeleiteten Grundrechts auf ein menschenwürdiges Existenzminimum, in
den schneller und intensiver eingegriffen wird als bei über
25-Jährigen.2 Die Prüfung ist daher nicht auf eine Evidenzprüfung zu
beschränken.3 Geboten ist eine strengere Verhältnismäßigkeitsprüfung,
die nach hinreichend gewichtigen Gründen für die Unterscheidung fragt.
Solche Gründe liegen nicht vor.
3.2 Eignung
Der fiskalische Grund
zusätzlicher Einsparungen4 scheidet als Unterscheidungsmerkmal aus, weil
er nicht speziell an die Gruppe der 25-Jährigen anknüpft.
Im
Vordergrund steht das legitime Ziel, einer Verfestigung von
Arbeitslosigkeit gerade bei jungen Menschen entgegenzuwirken,5 deren
Bereitschaft und Willen, ihren Lebensunterhalt selbständig zu
bestreiten, zu stärken und ihre schnellere Integration in den
Arbeitsmarkt zu bewirken.6 Diese Ziele gelten indes grundsätzlich auch
für über 25-Jährige.
Die besondere Situation am Einstieg in das
Berufsleben rechtfertigt auch eine intensivere Betreuung und Beratung
der unter 25-Jährigen, wie sie § 3 Abs. 2 SGB II vorsieht. Die Wohltat
intensiverer Betreuung rechtfertigt aber für sich allein nicht eine
schärfere Sanktionierung. Sozialrechtsverhältnisse sind
Rechtsverhältnisse, keine personalisierten Dankbarkeitsbeziehungen. Die
intensivere Betreuung erhöht allerdings Wahrscheinlichkeit und
Häufigkeit verhängter Sanktionen; sie schafft mehr Sanktionsanlässe.
Dies ist auch der Grund für die signifikant höhere Sanktionsquote junger
Hilfebedürftiger.
Eine nicht häufigere, sondern auch schärfere
Sanktion wäre nur dann zur Erreichung des erstrebten Zieles geeignet,
wenn es bei einer statthaften typisierenden Betrachtungsweise bei den
unter 25-Jährigen anderer Reaktionen bedürfte, um das »Erziehungs«- bzw.
Verhaltensänderungsziel zu befördern oder sonst die (dauerhafte)
Eingliederung in den Arbeitsmarkt voranzubringen. In Betracht kommen
z.B. eine geringere Sanktionsempfindlichkeit, ein höheres
Sanktionsbedürfnis oder sonstige, typischerweise
altersabhängig
abweichende Reaktionen auf Leistungskürzungen. Bereits für die (bessere)
Eignung der schärferen Reaktionen fehlt es an nachvollziehbaren
Anhaltspunkten.
Bei einem strengeren Maßstab ist auch der
Gestaltungsspielraum überschritten, der im gewaltenteilenden Rechtsstaat
dem sozialgestaltenden Gesetzgeber zuzubilligen ist: Der Gesetzgeber
hat eben keinen »verfassungsrechtlichen Freibrief, praktisch jede
pseudopädagogische Stammtisch-Weisheit in Gesetzesform zu gießen«.7 Die
im Urteil vom 9. 2. 20108 geforderte realitätsgerechte Bedarfsbemessung
verlangt auch für den sanktionierenden Entzug der zur Existenzsicherung
erforderlichen Leistungen eine realitätsgerechte, empirisch zumindest in
Ansätzen fundierte Begründung für die Eignung verschärfter Sanktionen.
Sie ist nicht erkennbar. Dass unter 25-Jährige möglicherweise deswegen
»sanktionsunempfindlicher« seien, weil Sanktionen durch besser
funktionierende familiäre Netzwerke aufgefangen werden, ist nicht mehr
als eine Vermutung. Normativ wäre dieser sozialrechtlich nicht
abzuverlangende Verweis auf vermutete familiäre Solidarität
unbeachtlich, weil sie eine zwangsweise Mitbetroffenheit selbst nicht
sanktionierbarer Personen voraussetzt.
Auch sonst steht die
Sanktionsschärfung normativ in einem systematischen Spannungsverhältnis
zu den Grundannahmen des Jugendstrafrechts und der Kinder- und
Jugendhilfe. Diese Rechtsgebiete anerkennen die besondere Lebens- und
Entwicklungslage, in der sich junge Menschen befinden können, und setzen
auf differenzierende, stützende Einwirkung statt auf undifferenzierte
Härte. Für eine Betrachtung, die bei den typischerweise zu erwartenden
Sanktionswirkungen an Lebenslagen und Entwicklungsphasen anknüpfen will,
ist die gezogene Altersgrenze ungeeignet, weil sich der Übergang in das
»Erwachsenenalter« als Prozess ohne klare Zäsuren gestaltet.9
Tragfähige
Gründe für die Differenzierung vermissen auf Fachebene inzwischen
überwiegend auch die Länder. In ihrem Vorschlag zur grundsätzlichen
Überarbeitung des Sanktionensystems schlagen sie eine Streichung der
besonderen Sanktionsfolgen für unter 25-jährige Hilfeempfänger vor10 und
begründen dies u.a. mit den unverhältnismäßigen Sanktionsfolgen, der
mittelbaren Mitbetroffenheit Dritter und damit, dass positiv das
Verhalten steuernde Effekte dieser schwerwiegenden Sanktion nicht ohne
Weiteres zu erwarten seien.11
3.3 Erforderlichkeit
Bei
unterstellter Eignung muss die Sanktionsschärfung weiterhin zur
Zielerreichung erforderlich und im engeren Sinne angemessen sein, um die
Differenzierung zu rechtfertigen. Die Erforderlichkeit fehlt, wenn
Mittel gleicher Eignung, aber geringerer Eingriffsintensität zur
Verfügung stehen. Diese stehen mit einer intensiveren und
zielgerichteteren Betreuung zur Verfügung. Diese führt ohnehin wegen der
für alle geltenden, stufenweisen Sanktionsschärfung zu einem im
Ergebnis höheren Sanktionsniveau, das nach besonderen Mitteln der
situationsadäquaten Sanktionsmilderung verlangt, wie es im Ansatz in §
31 Abs. 6 Satz 3 SGB II vorgesehen ist.
3.4 Angemessenheit und ergänzende Jugendhilfe
Bei
der Angemessenheit im engeren Sinne kommen all jene Erwägungen zum
Tragen, die sich gegen einen vollständigen Leistungswegfall selbst
richten. Der Gesetzgeber selbst sieht durch das Gebot, dass bei einer
Kürzung um mehr als 30 v.H. ergänzend Sachleistungen oder geldwerte
Leistungen gewährt werden können (§ 31 Abs. 3 Satz 6 SGB II),
Milderungsbedarf,
durch den – jedenfalls bei verfassungskonformer
Anwendung12 – sichergestellt werden kann, dass das physiologische
Existenzminimum nicht vorenthalten bleibt.
Bei der Sanktionierung
junger Menschen, die noch im Leistungsbereich des Jugendhilferechts
stehen (§ 7 Abs. 1 SGB VIII), kann für die Verhältnismäßigkeit i.e.S.
beachtlich werden, ob die Folgen einer Sanktionierung nach dem SGB II
durch Leistungen nach dem SGB VIII, insb. der Jugendsozialarbeit,
aufgefangen werden können.13 Im Regelfall scheidet dies indes aus.
Die
Leistungen der Jugendhilfe gehen dem SGB II zwar vor, nicht aber in
Bezug auf die Leistungen nach § 3 Abs. 2, §§ 14 bis 16 SGB II, die
ihrerseits den Integrationsleistungen vergleichbare Maßnahmen und
Leistungen der Jugendsozialarbeit (§ 13 SGB VIII) nachrangig werden
lassen.14 Mit der Kürzung bzw. dem Ausschluss von Arbeitslosengeld II
(Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts) werden junge Erwachsene
systematisch nicht aus dem Betreuungssystem des SGB II und den
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit (§§ 14 ff. SGB II) sowie den
damit verbundenen Beratungs- und Betreuungspflichten ausgeschlossen.
Leistungen nach § 13 SGB VIII sind typischerweise auch keine kommunalen
Eingliederungsleistungen (§ 16a SGB II).
Eine echte
Leistungskonkurrenz besteht aber nur bei nach Ansatz und Zielrichtung
kongruenten, »gleichartigen« Leistungen.15 Dies schließt bei jungen
Menschen, die nach § 13 Abs. 1 SGB VIII dem Grunde nach
leistungsberechtigt sind, Jugendhilfeleistungen nicht aus, bei denen der
Schwerpunkt auf sozialpädagogischen Hilfen zur sozialen Integration
unter Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten liegt und die
nicht primär auf die schulische oder berufliche Ausbildung oder die
Eingliederung in die Arbeitswelt gerichtet sind.16 Soweit nicht der
Grund für das zur Sanktionierung führende Fehlverhalten eines jungen
Menschen ohnehin in individuellen Beeinträchtigungen, defizitären
Lebenslagen und psychischen Belastungen zu finden ist,17 kann die
Sanktionierung nach dem SGB II zu einer Lebenslage führen, die durch
Leistungen nach § 13 SGB VIII aufzufangen ist, um eine Verstärkung und
Dynamik der Abwärtsspirale von Ausgrenzung abzuwenden.18 Die Möglichkeit
der jugendhilferechtlichen Milderung grundsicherungsrechtlich bewirkter
Problemlagen bewirkt für sich allein indes noch nicht, dass die
verschärfte Sanktionierung angemessen i.e.S. wird. Umgekehrt
konterkarieren Leistungen nach § 13 SGB VIII, die bei sanktionierten
jungen Menschen desintegrierende Sanktionsfolgen mildern, nicht den
durch die Sanktionsschärfung gewollten Sanktionszweck: Er ist nicht auf
soziale Ausgliederung gerichtet.
Die rein wirtschaftlichen Folgen
einer verschärften Sanktionierung können SGB VIII-Leistungen nur im
Ausnahmefall abfangen. Leistungen zum Unterhalt des Kindes oder des
Jugendlichen sieht § 39 SGB VIII als Annexleistungen nur bei
Jugendhilfemaßnahmen außerhalb des Elternhauses vor. Einkommensarmut für
sich allein löst keinen jugendhilferechtlichen Bedarf aus.19 Werden
wegen anderweitig jugendhilferechtlich erforderlicher Betreuung bereits
Leistungen nach § 39 Abs. 1 SGB VIII gewährt, die nach § 10 Abs. 3 SGB
VIII den allerdings insoweit kongruenten20 Leistungen nach dem SGB II
vorgehen, werden regelmäßig schon nach § 9 Abs. 1 SGB II ergänzende SGB
II-Leistungen ausscheiden.21 Eine Leistungskürzung kann hier allenfalls
in Ausnahmefällen erheblich werden und bewirkt dann, dass der volle
Unterhalt nach § 39 SGB VIII zu gewähren ist.
3.5 Rechtsfolge: Nichtigkeit der Sanktionsschärfung
Die
hiernach gleichheitswidrig schärfere Sanktionierung ist nicht nach den
allgemeinen Grundsätzen über den gleichheitswidrigen
Begünstigungsausschluss zu messen. Die Sanktionierung betrifft eine
Leistung, die der insoweit verfassungskonkretisierende Gesetzgeber
grundsätzlich als erforderlich angesehen hat, um ein menschenwürdiges
Existenzminimum zu gewährleisten. Es erscheint ausgeschlossen, dass der
Gesetzgeber den Gleichheitsverstoß durch eine Sanktionsschärfung für
alle Hilfebedürftigen beseitigt, so dass § 31 Abs. 5 SGB II nicht nur
mit dem Grundgesetz unvereinbar, sondern nichtig ist.22
4. Unvereinbarkeit mit Unionsrecht?
Für
die Sanktionsschärfung wird darüber hinaus auch vertreten, dass sie mit
Unionsrecht unvereinbar sei.23 Nach dem hier vertretenen Ansatz zur
begrenzten Reichweite der Einwirkung des primären und sekundären
Unionsrechts auf das nationale Sozialrecht24 verstößt § 31 Abs. 5 SGB II
nicht auch gegen ein unionsrechtliches Verbot der
Altersdiskriminierung;25 auch der Regelungsbereich des § 19a SGB IV als
einfachgesetzliche Umsetzung der Rahmenrichtlinie ist nicht berührt.
IX. Leistungen für Bildung und Teilhabe
Die
Leistungen für Bildung und Teilhabe26 am sozialen und kulturellen Leben
in der Gemeinschaft (§§ 28 ff. E-SGB II-ÄndG 2010), die jungen Menschen
vorbehalten sind, sollen nur kurz gestreift werden.27 Diese Leistungen
haben unter verschiedenen Aspekten »paradigmatische Bedeutung«.
1. SGB II und Finanzpolitik
Die
Bildungs- und Teilhabebedarfe (und der Streit um sie) unterstreichen,
dass hinter der optimalen Gestaltung und Zuordnung existenzsichernder
Leistungen auch eine finanz- und föderalismuspolitische Dimension steht.
Dies
beginnt mit unterschiedlichen Möglichkeiten der »Refinanzierung« und
der öffentlich betonten Dotierung des Bildungs- und Teilhabepakets mit
ca. 833 Mio €,28 die nun zusätzlich den Kindern und Jugendlichen in
armen Familien zugute komme. Finanzpolitisch ist dies eine
»Mogelpackung«. Aus dem Budget von Familien im SGB II-Leistungsbezug
sind zum 1. 1. 2011 durch die Aufhebung der Anrechnungsfreiheit von
Erziehungsgeld29 ca. 500 Mio €30 entnommen worden, ca. 125 Mio € für das
Schulbücherpaket sind geltendes Recht, weitere 136 Mio € kommen nicht
bei den Familien an, sondern waren für Verwaltungskosten verplant. Auch
ohne Berücksichtigung des Umstandes, dass die Bildungs- und
Teilhabebedarfe bei der Bemessung der Regelleistungshöhe für diese
Altersgruppe herausgerechnet worden sind, bleiben – nach dem
Finanzierungstableau des Gesetzentwurfes31 und unter Vernachlässigung
von Kürzungen bei schul- und teilhabebezogenen Leistungen der Länder und
Kommunen – ca. 72 Mio €, die zusätzlich bei den Familien ankommen.32
Dies macht unter 5 v.H. des Betrages aus, den der Bundeshaushalt durch
die Aufhebung der Rentenversicherungsbeiträge für SGB
II-Leistungsberechtigte langfristig der gesetzlichen Rentenversicherung
bzw. den Kommunen aufgebürdet hat.
Durch das Urteil vom 9. 2. 201033
vorprogrammiert ist eine gewisse Verwerfung in der bundesstaatlichen
Kompetenzordnung, der im Regelfall des Art. 104a GG neben der
Durchführungsverantwortung auch die Finanzierungsverantwortung
korrespondiert. Das Bundesverfassungsgericht hat den Bedarfen, die bei
wirtschaftlicher Bedürftigkeit durch SGB II-Leistungen zu decken sind,
auch die nicht durch anderweitige Leistungen gedeckten Kosten
des
Schulbesuchs sowie Bedarfe für die Persönlichkeitsentwicklung
zugeordnet, die auf kommunaler Ebene oftmals durch (subventionierte oder
kostenfreie) Infrastrukturangebote gedeckt werden oder der Kinder- und
Jugendhilfe zuzuordnen sind.34 Der Bund steht hiernach in der
Gewährleistungs- und Finanzierungsverantwortung, obwohl Bildung und
Teilhabe bislang – und aus gutem Grund – Domäne (und Verantwortung) der
Länder und ihrer Kommunen sind und Infrastrukturangebote und
individuelle Leistungen oft funktional äquivalente Formen der
Bedarfsdeckung bilden. Bei der zunächst vorgesehenen Durchführung und
Finanzierung durch den Bund (bzw. die Jobcenter) ergäben sich in der
Reichweite schwer abzuschätzende Einwirkungen auf die Aufgabenerledigung
von Ländern und Kommunen. Zu begrüßen ist daher, dass der Ansatz des
Vermittlungsvorschlages vom 9. 2. 201135 Gesetz geworden ist, der die
Durchführungs- und Finanzierungsverantwortung den Kommunen zuweist.
2. Pauschalierte vs. zweckgebundene Leistung
Die
Sonderregelungen für die Bildungs- und Teilhabebedarfe geben den
bisherigen Ansatz auf, die Deckung des soziokulturellen Existenzminimums
– jenseits der Unterkunftskosten und einzelner Mehr- und Sonderbedarfe –
in einer einheitlichen, pauschalierten Leistung zu bündeln. Der
Grundsatz der individuellen Bedarfsdeckung ist – aus guten Gründen – im
Ansatz gestärkt worden. Der Gesetzentwurf bleibt hier mit der
»Einheitsleistung« für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf auf
halbem Wege stehen; denn die Aufwendungen unterscheiden sich nach
Schularten und -stufen sowie nach Ländern. Die »Pauschalierung« ist nur
durch den – nachvollziehbaren – Unwillen des Bundes zu erklären, sich
über das »Bildungsexistenzminimum« zum Ausfallbürgen für Teilbereiche
der Schulpolitik in den Ländern machen zu lassen.36
Die Struktur der
Leistungsgewährung führt mit der Ausgliederung der Teilhabebedarfe auch
zu einer qualitativ neuen Bedarfs- und Verwendungskontrolle. Dies
intensiviert das jeder bedarfs- und bedürftigkeitsabhängigen
Sozialleistung inhärente Moment sozialer Kontrolle und Steuerung. Mittel
ist hier die Bedarfsdeckung durch Sach- oder Dienstleistungen, die
flankiert wird durch die aus § 24a Satz 4 SGB II übernommene
Möglichkeit, im begründeten Einzelfall einen Nachweis über eine
zweckentsprechende Verwendung der Leistung zu verlangen.37
3. Infrastruktur vs. individuelle Leistung
Für
die Teilhabebedarfe, teils auch für Schulbedarf (z.B.
Nachhilfeunterricht) stellt sich die Frage, wie die begrenzten
öffentlichen Mittel am wirksamsten eingesetzt werden können:
Investitionen in Infrastrukturangebote stehen gegen individuelle,
marktvermittelte Leistungen zur Bedarfsdeckung. Dabei geht es um
Schwerpunktsetzung – den richtigen Policy-Mix –, nicht um exklusive
Alternativen. Der Grundsatz der – auch rechtlich gesicherten –
individuellen Bedarfsdeckung, den das Regelleistungsurteil des
Bundesverfassungsgerichts gestärkt hat, aber auch die unterschiedlichen
Finanzierungszuständigkeiten begünstigen einen »marktvermittelten«
Ansatz. Als Konsequenz ist eine weitere »Ökonomisierung« der Erbringung
personenbezogener sozialer Dienstleistungen zu erwarten.
X. Schlussbemerkung
Junge
Menschen haben es in einer Gesellschaft, die immer komplexer und
ausdifferenzierter wird, nicht leicht. Dies gilt auch und gerade für
Kinder in und aus armen Familien.38 Die Bundesrepublik Deutschland gilt
als Land, in dem Bildungschancen und sozio-ökonomische
Herkunft
stärker als in den meisten Industriestaaten korrelieren.39 Das SGB II
als System der Grundsicherung kann diesen Befund auch bei optimaler
Gestaltung allenfalls mildern, nicht ändern. Es zielt primär auf
Arbeitsmarktintegration und ist nicht auf gesellschaftliche Integration
oder die Förderung junger Menschen auf ihrem Weg zu einer
eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit (§ 1 Abs. 1
SGB VIII) orientiert.
Die nach der Systemarchitektur begrenzten
Möglichkeiten, den jungen Menschen den Einstieg in Arbeitsmarkt und
Gesellschaft so weit wie möglich zu erleichtern, schöpfen die besonderen
Regelungen für unter 25-Jährige nicht aus. Die Pflicht zur besonderen
Förderung ist bei genauer Betrachtung ein »Muster ohne Wert«. Die
fiskalisch motivierte, räumliche wie finanzielle Bindung an die
erweiterte elterliche Bedarfsgemeinschaft bis zur Vollendung des 25.
Lebensjahres widerspricht dem Ziel, die Eigenverantwortung von
erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zu stärken. Die verschärfte
Sanktionierung junger Hilfebedürftiger ist gleichheitswidrig und lässt
überwiegend wohl kontraproduktive Effekte besorgen. Der Anstoß des
Bundesverfassungsgerichts schließlich, sich den Bildungs- und
Teilhabebedarfen bedürftiger Kinder anzunehmen, droht, im Spannungsfeld
von Finanznot, Kompetenzgrenzen und divergierenden Strukturpräferenzen
nur begrenzt wirksam zu werden.
Die Rechtsstellung der unter
25-Jährigen ist in Teilbereichen des SGB II »anders« als die der über
25-Jährigen. »Besonders« in einem positiv hervorgehobenen Sinne ist sie
nicht.
1
Außer Streit steht, dass Art. 3 Abs. 3 GG das Alter nicht
als absolutes Differenzierungsmerkmal nennt und auch kein allgemeiner
Verfassungsgrundsatz besteht, der Altersdiskriminierung generell
verbietet. Das Bundesverfassungsgericht ist auch sonst zurückhaltend,
ein verfassungsrechtliches Verbot der Diskriminierung aufgrund des
Alters anzuerkennen; s. Davilla 2011 (Fn. 14), 281.
2
Weil die
Sach- und geldwerten Sachleistungen bei einer Kürzung von mehr als 30
v.H. selbst bei verfassungskonformer Auslegung nicht automatisch die
Differenz zu 70 v.H. der Regelleistung auffüllen müssen und auch nicht
stets die Unterkunftskosten umfassen, bleibt eine signifikante
Schlechterstellung auch im Verhältnis zu mehrfach sanktionierten über
25-Jährigen.
3
So aber LSG NW 2. 5. 2006 – L 20 37/06 AS ER –.
4
Bei
der Sanktionsschärfung durch das Fortentwicklungsgesetz wurden
Einsparungen in Höhe von 20 Mio. € erwartet (BT-Drs. 16/1410, 36 f.).
5

Zur
Verfestigung des Hilfebezugs s. B. Schels, Junge Erwachsene und
Arbeitslosengeld II: Hilfebezug in jungen Jahren verfestigt sich viel zu
oft, IAB-Kurzbericht 22/2008.
6
BT-Drs. 15/1516, 61.
7
So die prägnante Formulierung von Rixen (Fn. 88), § 31 Rn. 53.
8
BVerfG 9. 2. 2010 (Fn. 22), Rn. 139, passim.
9
S. Davilla 2011 (Fn. 14), 284 f., unter Bezugnahme auf Schels (Fn. 105), 2.
10
Bericht
der Gemeinsamen Kommission der Justizministerkonferenz sowie der
Konferenz der Arbeits- und Sozialminister zur Erarbeitung von
Änderungsvorschlägen auf dem Gebiet des Sozialrechts vom 27. Oktober
2010, S. 41 ff.
11
Bayern hat den vorgeschlagenen Einschränkungen
der Sanktionen und insb. der Streichung der besonderen Sanktionsfolgen
für unter 25-jährige Hilfebedürftige nicht zugestimmt; NW hat sich der
Protokollerklärung angeschlossen (Bericht [Fn. 110], 60).
12
Riehle ZfSH/SGB 2010, 462.
13
S. dazu Schruth ZKJ 2009, 5; Riehle ZfSH/SGB 2010, 462.
14
Zur
Abgrenzung von SGB II, SGB III und SGB VIII allgemein s. Kunkel NDV
2007, 397; ders. ZfSH/SGB 2006, 76; Schruth ZKJ 2006, 137; in Fn. 114:
Empfehlungen Deutscher Verein »SGB II und Jugensozialarbeit«, NDV 2005,
397 (400).
15
So – zu § 10 Abs. 4 SGB VIII – BVerwG 23. 9. 1999 –
BVerwG 5 C 26.98 –; 22. 10. 2009 – BVerwG 5 C 19.08 –; BSG 24. 3. 2009 –
B 8 SO 29/07 R –.

16
Riehle ZfSH/SGB 2010, 462 (464); Schruth
ZfJ 2005, 223, 436; Kunkel (Fn. 114) 81 ff.; zum Zusammenwirken von
Jugendhilfe und SGB II-Trägern bei der beruflichen Integration s.a.
Bennewitz ArchsozArb 2008, 70 ff.; Kunkel (Fn. 114) 81 ff.; Pütz
Sozialrecht aktuell 2007, 131; s.a. in Fn. 116 Deutscher Verein (Fn.
114).
17
Hierauf weist die Studie von Ames (Fn. 85); s.a. dies.,
Ursachen und Auswirkungen von Sanktionen nach § 31 SGB II, Düsseldorf
2009.
18
S.a. Riehle ZfSH/SGB 2010, 462 (464).
19
VG Gelsenkirchen 6. 10. 2005 – 19 L 1387/05 –.
20
So
– zum Verhältnis von Ausbildungsgeld nach § 104 Abs. 1 Nr. 1 SGB III
und Hilfe zur Erziehung in einer betreuten Wohnform – OVG NI 28. 7. 2009
– 4 PA 250/08 –.
21
Dies gilt nicht für den Sonderfall, dass ein
junger Mensch stationär in einer Jugendhilfeeinrichtung betreut wird, er
aber – auch zur Vorbereitung der »Rückführung« in den elterlichen
Haushalt – regelmäßig für mehrere Tage sich bei einem Elternteil
aufhält; hier sind die Grundsätze zur temporären Bedarfsgemeinschaft
anzuwenden; s. SG Koblenz 8. 2. 2010 – S 16 AS 1168/09 –; SG Reutlingen
16. 10. 2008 – S 3 AS 3528/07 –; OVG RP 21. 8. 2008 – 7 A 10443/08 –.
22
So auch Davilla 2011 (Fn. 14), 285.
23
Davilla 2011 (Fn. 14), 285 ff.
24
S.o. III.
25
Art. 21 GrCh; Rahmenrichtlinie 2000/78/EG; allgemeiner Grundsatz des Gemeinschaftsrechts.

26
Zur Rechtslage bis 2009 s.a. Wahrendorf SozSich 2009, 114.
27
Zum
Entwurf s. – neben den zahlreichen Stellungnahmen zum Referenten- und
Gesetzentwurf, insb. auch zur Anhörung im Ausschuss für Arbeit und
Soziales am 22. 11. 2010 (Ausschuss-Drs. 17 (11) 309 v. 16. 11. 2010) –
etwa Lenze ZKJ 2011, 17.
28
Einschließlich 98 Mio € für Bildungs-
und Teilhabeleistungen beim Kindergeldzuschlag und 136 Mio. €
Verwaltungskosten; s. BT-Drs. 17/3404, 47.
29
Art. 14 Nr. 4 HaushaltsbegleitG 2011 v. 9. 12. 2010, BGBl. I, 1885 (Einfügung § 10 Abs. 5 BEEG).
30
S. BT-Drs. 17/3030, 27.
31
BT-Drs. 17/3958, 2 f.; s.a. BT-Drs. 17/3404, 47.
32
Nicht
quantifiziert werden konnten die im Gesetzesbeschluss des Bundestages
sowie im Vermittlungsvorschlag enthaltenen Leistungsverbesserungen.
33
S.o. Fn. 22.
34
Dazu krit. Rixen Sozialrecht Aktuell 2010, 81 (86).
35
BT-Drs. 17/4719.
36
S.a. Rixen (Fn. 124) 86; Lenze (Fn. 127), 24 f.
37

Zu den Problemen eines solchen »Verwendungsnachweises« s. Groth/Leopold info also 2009, 59 (62 ff.).
38
Zur
Komplexität der Aufgabe, Kinderarmut kommunal zielgerichtet zu
begegnen, s. exemplarisch Mardorf/Sauermann/Walter NDV 2010, 495.
39
S.
K. Hurrelmann/G. Quenzel (Hrsg.), Bildungsverlierer. Neue
Ungleichheiten, Wiesbaden 2010; H. Solga/R. Dombrowski, soziale
Ungleichheiten in schulischer und außerschulischer Bildung. Stand der
Forschung und Forschungsbedarf, Düsseldorf (Hans-Böckler-Stiftung
Arbeitspapier Nr. 171), 2009.

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