hartz4-alg-hilfe
EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter sofort Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


Alle Bescheide prüfen lassen nach § 44 SGB X Rückwirkend für ein Jahr.

http://egv-va-nie.forumieren.com/forum

https://hartz4-alg-hilfe.forumieren.com/

http://hartz4-alg-hilfe.forumprofi.de/alle-unterforen-f2/

http://unrechtssystem-nein.forumieren.org/


Gruß Willi Schartema


Treten Sie dem Forum bei, es ist schnell und einfach

hartz4-alg-hilfe
EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter sofort Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


Alle Bescheide prüfen lassen nach § 44 SGB X Rückwirkend für ein Jahr.

http://egv-va-nie.forumieren.com/forum

https://hartz4-alg-hilfe.forumieren.com/

http://hartz4-alg-hilfe.forumprofi.de/alle-unterforen-f2/

http://unrechtssystem-nein.forumieren.org/


Gruß Willi Schartema
hartz4-alg-hilfe
Würden Sie gerne auf diese Nachricht reagieren? Erstellen Sie einen Account in wenigen Klicks oder loggen Sie sich ein, um fortzufahren.
Suchen
 
 

Ergebnisse in:
 


Rechercher Fortgeschrittene Suche

Impressum
Impressum: Heinz Behler 44787 Bochum Brückstr 42 Telefon bei Anfrage: @Mail sachkundiger@yahoo.de
November 2024
MoDiMiDoFrSaSo
    123
45678910
11121314151617
18192021222324
252627282930 

Kalender Kalender

Partner
free forum

Rechte Wahrnehmen
Wir sind hier wir sind laut weil man uns die Rechte klaut Bundesweite Vertretung in sozialrechtlichen Angelegenheiten http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/p/die-mandantenseite-bundesweite.html (Beschreibung der Webseite)

Sanktion kann nicht für mehrere Pflichtverletzungen gleichzeitig erfolgen.

Nach unten

Sanktion kann nicht für mehrere Pflichtverletzungen gleichzeitig erfolgen. Empty Sanktion kann nicht für mehrere Pflichtverletzungen gleichzeitig erfolgen.

Beitrag von Willi Schartema Do Jul 05, 2012 4:43 pm

Sanktion kann nicht für mehrere Pflichtverletzungen gleichzeitig erfolgen.
Zu
einer (weiteren) Absenkung des Alg II bei wiederholten
Meldeversäumnissen iS des § 31 Abs 3 Satz 3 SGB II mit einem jeweils
erhöhten Absenkungsbetrag bedarf es einer vorangegangenen entsprechenden
Feststellung eines ggf weiteren Meldeversäumnisses mit einem
Absenkungsbetrag der niedrigeren Stufe (BSG, Urteil vom 09.11.2010 – B 4
AS 27/10 R).
Nach dieser Entscheidung des Bundessozialgerichtes muss
der Leistungsberechtigte vor der Feststellung eines erneuten
Pflichtverstoßes, etwa gegen die Verpflichtung sich bei dem Jobcenter zu
melden, bereits vorher einmal „sanktioniert“ worden sein. Nur wenn
bereits durch einen wirksam gewordenen Bescheid (§ 39 Abs.1 SGB X) einen
Sanktion mit einem niedrigeren Absenkungsbetrag festgestellt wurde,
kann eine weitere Absenkung durch einen nachfolgenden Bescheid erfolgen.
Ein
schriftlicher Verwaltungsakt wird mit der Bekanntgabe wirksam, d.h.
unter Abwesenden mit dem Zugang beim Adressaten(§ 37 Abs. 2 SGB X).

Pflichtverstoss muss subjektiv zurechenbar sein.

Eine
Sanktion kann von dem Leistungsträger nur festgestellt werden, wenn der
Verstoß gegen eine Meldeaufforderung dem Leistungsberechtigten
subjektiv vorwerfbar ist (BSG a.a.O. Rn. 28). Befand sich der
Leistungsberechtigte in unverschuldeter Unkenntnis über die
Meldepflicht, bzw. frühzeitigen Arbeitslosmeldung (drei Monate vor
Ablauf eines befristeten Arbeitsverhältnisses)nach dem bis zum
31.12.2008 geltenden § 37b SGB III so kann keine Sperrzeit festgestellt
werden (BSG, Urteil vom 25.05.2005 – B 11a/11 AL 81/04 R), weil dem
Leistungsberechtigten die Unkenntnis nicht zurechenbar ist.

Konnte
der Leistungsberechtigte davon ausgehen, dass eine ärztlich
festgestellte Arbeitsunfähigkeit ihn von der Pflicht zu Wahrnehmung des
Meldetermins befreit, ist die Säumnis ihm nur zurechenbar, wenn der
Leistungsträger ihn vorher darauf hingewiesen hat, dass eine
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht von der Wahrnehmung des
Meldetermins befreit (BSG, Urteil vom 09.11.2010 a.a.O.).
Eine
Sanktion ist auch nur dann verfassungsgemäß, wenn dem
Leistungsberechtigten gleichzeitig mit einer umfassenden Sanktion
Sachleistungen angeboten werden (BSG, Urteil vom 09.11.2010 a.a.O.). Da
in dem konkreten Fall dem Leistungsberechtigten Sachleistungen angeboten
wurden und dieser hiervon auch Gebraucht machte, musste das
Bundessozialgericht sich nicht näher damit auseinandersetzen, ob eine
Sanktion ein unzulässiger Eingriff in das verfassungsrechtlich
gesicherte Rechts auf Sicherung der menschenwürdigen Existenz betroffen
ist (Art 1. Abs. 2, 20 Abs. 2 GG).

Sanktionen um mehr als 40% der Regelleistung sind ohne Substitution durch Sachleistungen verfassungswidrig.

Der
Gesetzgeber hat hinsichtlich der Sicherung der physischen Existenz nur
einen geringen Gestaltungsspielraum, kann allerdings darüber
entscheiden, ob Leistungen als Geld oder Sachleistungen gewährt werden
(BVerfG, Urteil vom 09.02.2010 – 1 Bvl 1/09, 3/09, 4/09). Eine völlige
Absenkung der Regelleistung oder der Leistungen für Unterkunft und
Heizung ist daher verfassungsrechtlich nicht zulässig. Die Absenkung der
Regelleistungen wird daher bei verfassungskonformer Auslegung des § 31
SGB II nur um einen Betrag bis zu 40% der Regelleistung (359 EUR * 0,4 =
143,60 EUR) ohne Substitution durch Sachleistungen zulässig sein. Die
in der Regelleistung enthaltenen Positionen für Ernährung, Bekleidung,
Gesundheits-, Körperpflege und Haushaltenergie sowie die Kosten für
Unterkunft und Heizung müssen weiter gewährt oder durch Sachleistungen
ersetzt werden müssen.

Etwa 60% der Regelleistungen wie sie nach
der EVS 2008 für die vorgenannten Bedarfspositionen ermittelt wurden
müssen dem Leistungsberechtigten erhalten bleiben. Ggf. muss noch ein
Inflationsausgleich noch hinzuzurechnen werden.

Basis EVS 2008 (Bundestagsdrucksache 17/3404)
Nahrungsmittel 128,46 EUR
Bekleidung und Schuhe 30,40 EUR
Haushaltsenergie (Strom) 26,80 EUR
Gesundheitspflege 15,55 EUR
Körperpflege Abteilung 12 Nr. 78 bis 80 13,16 EUR
Summe: 214,16 EUR

http://www.existenzsicherung.de/forum/viewtopic.php?f=7&t=9

Änderungen der Sanktionsvoraussetzungen 01.04.2011

http://www.info-also.nomos.de/fileadmin/infoalso/doc/Aufsatz_infoalso_11_02.pdf
Willi Schartema
Willi Schartema
Admin

Anzahl der Beiträge : 3407
Anmeldedatum : 04.07.12
Alter : 74
Ort : Duisburg/Bochum

https://hartz4-alg-hilfe.forumieren.com

Nach oben Nach unten

Nach oben

- Ähnliche Themen
» BSG: Sanktion kann nicht für mehrere Pflichtverletzungen gleichzeitig erfolgen. (BSG, Urteil vom 09.11.2010 – B 4 AS 27/10 R).
» Die Gewährung von PKH kann nicht deshalb abgelehnt werden, weil der bevollmächtigte Rechtsanwalt gleichzeitig Betreuer des Klägers ist
» Stadtroda: Jobcenter mit peinlichem Musterfall - Jahrelang boxt sich Hartz IV - Empfängerdurch mehrere Instanzen, um zu seinem Recht zu kommen - Nun wartete er monatelang auf seine Nachzahlung vom Jobcenter - So kann man nicht mit Menschen umgehen
» Nach Zeiten lang andauernder Arbeitslosigkeit kann eine Aktualisierung sukzessiv entwerteter Berufsqualifikationen im Einzelfall nur noch durch die Finanzierung spezifischer Zusatzausbildungen durch das Jobcenter erfolgen.
» Ob die Neufassung von § 31b Abs. 1 Satz 1 SGB I, wonach durch eine Sanktion nur der Auszahlungsanspruch gemindert wird, bedeutet, dass eine Sanktion einen einzelnen Streitgegenstand bildet, braucht hier nicht entschieden werden. Es fehlte bereits an einer

 
Befugnisse in diesem Forum
Sie können in diesem Forum nicht antworten