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Heinz Behler
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Biete suche Beistand
2 verfasser
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Biete suche Beistand
Gerne biete ich auch meinen Beistand und Sachkundige Unterstützung an.
In meiner näheren Umgebung!!
Deshalb
beschäftige ich mich auch sehr Intensiv mit dem SGB II und SGB XII und
dem Grundgesetz im besonderen denn daraus ergibt sich ein ganz anderer
Konsens der Rechtslage.
§ 1 SGB II
Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 SGB II ist der Leistungsträger des SGB II verpflichtet, den Lebensunterhalt des Bedürftigen zu sichern.
§ 17 SGB I
§
17 SGB I bestimmt, dass das Jobcenter verpflichtet ist darauf
hinzuwirken, dass jeder Berechtigte die ihm zustehenden Sozialleistungen
in zeitgemäßer Weise, umfassend und zügig erhält.
§ 40 SGB II i.v.m. § 328 SGB III
gemäß
§ 40 Gemäß § 41 Abs. 1 Satz 3 SGB II ist der Leistungsträger des SGB II
verpflichtet, die dem Bedürftigen zustehenden Leistungen monatlich im
Voraus zu erbringen. Abs. 1 Satz 2 Nr. 1a SGB II i.V.m. § 328 Abs. 1
Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 SGB III auf Antrag des Betroffenen über die
Leistung vorläufig entscheiden. Dieser Antrag ist an keine Frist
gebunden.
§ 41 SGB II
Gemäß § 41 Abs. 1 Satz 3 SGB II ist der
Leistungsträger des SGB II verpflichtet, die dem Bedürftigen zustehenden
Leistungen monatlich im Voraus zu erbringen.
§ 41 SGB I i.V.m. § 41 Abs. 1 Satz 3 SGB II ist dieser Anspruch am ersten Tag des Monats fällig.
§ 42 SGB II iv.m. § 38 SGB I i.v.m. § 9 SGB X formloser Antrag.
42 S. 2 SGB II sieht ausdrücklich auch eine Barauszahlung vor.
Anspruch
besteht dabei gemäß § 38 SGB I i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 2 SGB II auf die
volle Leistung, nicht nur auf einen Teilbetrag oder einen Vorschuss.
In meiner näheren Umgebung!!
Deshalb
beschäftige ich mich auch sehr Intensiv mit dem SGB II und SGB XII und
dem Grundgesetz im besonderen denn daraus ergibt sich ein ganz anderer
Konsens der Rechtslage.
§ 1 SGB II
Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 SGB II ist der Leistungsträger des SGB II verpflichtet, den Lebensunterhalt des Bedürftigen zu sichern.
§ 17 SGB I
§
17 SGB I bestimmt, dass das Jobcenter verpflichtet ist darauf
hinzuwirken, dass jeder Berechtigte die ihm zustehenden Sozialleistungen
in zeitgemäßer Weise, umfassend und zügig erhält.
§ 40 SGB II i.v.m. § 328 SGB III
gemäß
§ 40 Gemäß § 41 Abs. 1 Satz 3 SGB II ist der Leistungsträger des SGB II
verpflichtet, die dem Bedürftigen zustehenden Leistungen monatlich im
Voraus zu erbringen. Abs. 1 Satz 2 Nr. 1a SGB II i.V.m. § 328 Abs. 1
Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 SGB III auf Antrag des Betroffenen über die
Leistung vorläufig entscheiden. Dieser Antrag ist an keine Frist
gebunden.
§ 41 SGB II
Gemäß § 41 Abs. 1 Satz 3 SGB II ist der
Leistungsträger des SGB II verpflichtet, die dem Bedürftigen zustehenden
Leistungen monatlich im Voraus zu erbringen.
§ 41 SGB I i.V.m. § 41 Abs. 1 Satz 3 SGB II ist dieser Anspruch am ersten Tag des Monats fällig.
§ 42 SGB II iv.m. § 38 SGB I i.v.m. § 9 SGB X formloser Antrag.
42 S. 2 SGB II sieht ausdrücklich auch eine Barauszahlung vor.
Anspruch
besteht dabei gemäß § 38 SGB I i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 2 SGB II auf die
volle Leistung, nicht nur auf einen Teilbetrag oder einen Vorschuss.
Re: Biete suche Beistand
Suche für künftige Termine Sachkundigen Beistand für Karlsruhe .. bitte unter tabeamarie@live.de melden ...1000 Dank
tabeamarie- Anzahl der Beiträge : 1
Anmeldedatum : 03.10.12
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