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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter sofort Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Notwendige Existenzsicherung bei Auszahlungssperre im Januar 2012 Pfändungsschutz nur noch mittels P-Konto

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Notwendige Existenzsicherung bei Auszahlungssperre im Januar 2012 Pfändungsschutz nur noch mittels P-Konto Empty Notwendige Existenzsicherung bei Auszahlungssperre im Januar 2012 Pfändungsschutz nur noch mittels P-Konto

Beitrag von Willi Schartema Do Jul 05, 2012 3:42 pm

Notwendige Existenzsicherung bei Auszahlungssperre im Januar 2012
von Martin Langenbahn, CV Karlsruhe, und Prof. Dr. Dieter Zimmermann, EH Darmstadt
Ab dem 1. Januar 2012 fällt der herkömmliche Kontopfändungsschutz nach § 850l ZPO-
2010, aber auch der herkömmliche Verrechnungsschutz für Sozialleistungen nach § 55 SGB I
weg.
Pfändungsschutz nur noch mittels P-Konto
Die auf der Grundlage des bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Rechts erlassenen
Freigabebeschlüsse der Vollstreckungsgerichte sowie die Freigabeentscheidungen der
Vollstreckungsbehörden von öffentlichen Gläubigern gelten nicht über den Jahreswechsel
hinaus fort. Obwohl eine gesetzliche Überleitungsvorschrift fehlt, bedürfe es keiner
förmlichen Aufhebung der Beschlüsse/Entscheidungen, wie das Bundesjustizministerium in
seinen FAQs klargestellt hat. Mit Ablauf des Jahres würden sie automatisch gegenstandslos,
da die gesetzliche Grundlage für die Kontofreigabe entfalle.
Fazit: Von 2012 an besteht Kontopfändungsschutz nur noch auf P-Konten.
Verrechnungsschutz bei Sollstand nur noch mittels P-Konto
Vom Wegfall des § 55 SGB I sind sowohl Sozialleistungsempfänger mit bestehenden
Altpfändungen betroffen, als auch Empfänger von Sozialleistungen und Kindergeld, die ihr
Konto im Soll führen. Ab 2012 wird die Verrechnung eines Sollstandes nun auch mit
Sozialleistungen auf dem herkömmlichen Konto rechtlich zulässig sein. Auch wenn davon
auszugehen ist, dass die Banken von dieser Möglichkeit nicht mit voller Schärfe Gebrauch
machen werden (vgl. die bisherige Handhabung bei Gehaltseingängen) – kommen die
Kontoinhaber unter erheblichen Druck und werden sich vielfach der Forderung ausgesetzt
sehen, den Sollstand mit (zu) hohen Raten zurückzuführen!
Fazit: Eine gesetzliche Verpflichtung des Kreditinstituts, Sozialleistungen und Kindergeld
trotz Sollstandes auszuzahlen, besteht von 2012 an nur noch auf einem P-Konto.
Achtung: Sowohl bei bestehender Kontopfändung, als auch bei Verrechnung durch die Bank
greift keine 4-wöchige Schutzfrist (Moratorium) ein. Der Schuldner muss vielmehr damit
rechnen, dass die Auskehrung an den Gläubiger bzw. die Verrechnung durch die Bank gleich
zu Jahresanfang 2012 erfolgt.
Informationsoffensive zum Jahreswechselproblem
Auf den Wegfall des Pfändungs- und Verrechnungsschutzes haben sowohl die Sozialen
Schuldnerberatungen, die Wohlfahrtsverbände und die Verbraucherzentralen, als auch das
Bundesjustizministerium, das Bundessozialministerium und die Jobcenter sowie nicht zuletzt
die Kreditinstitute in vielfältiger Weise durch Kundeninformationen, Pressemeldungen,
Informationsschreiben, Flyer, kreative Plakataktionen, Tagungen, Runde Tische und
persönliche Ansprachen aufmerksam gemacht.
Diese breit angelegte Kundenansprache ist sicherlich auch ein Ergebnis der kontinuierlichen
Kontakte, Arbeitstreffen und Absprachen, die seit 2010 zwischen den Rechtabteilungen der
Deutschen Kreditwirtschaft und dem Arbeitskreis Girokonto der AGSBV regelmäßig
stattfinden. Trotz der offensichtlichen Interessengegensätze konnten bereits im Juli 2011 als
Ergebnis einer fairen Zusammenarbeit eine ausführliche Kundeninformation sowie eine Flyer-
Kurzfassung zum Jahreswechselproblem vorgelegt werden.
Vorhersehbare Notlagen zu Jahresbeginn
Trotz aller Anschreiben, Presseaktionen und Infomaterialien steht zu befürchten, dass es
Anfang Januar in Einzelfällen zu Auszahlungssperren kommt, weil betroffene Konten doch
nicht (rechtzeitig) in Pfändungsschutzkonten umgewandelt wurden. Zunächst steht zu hoffen,
dass die Kreditinstitute aus sozialer Verantwortung heraus (und um Eklats mit erbosten
Kunden in ihren Schalterhallen zu vermeiden) auf eine mögliche Verrechnung zu ihren
Gunsten auf dem Girokonto verzichten und trotz Konto-Sollstands die Sozialleistungen und
Kindergeld-Gutschriften in voller Höhe auszahlen. Aber das sind Good-will-Aktionen!
Bei bestehenden Kontopfändungen dürften die Kreditinstitute zu Jahresbeginn schon aus
Haftungsgründen heraus geneigt sein, der BMJ-Linie folgen und Girokonto-Guthaben, die
dann nicht mehr durch Freigabebeschlüsse geschützt sind, an die erstrangig pfändenden
Gläubiger auszukehren. Inwieweit hier Vollstreckungsgerichte im Einzelfall die
Kontopfändung aus Härtefall-Gesichtspunkten heraus nach § 765a ZPO vorläufig einstellen
bzw. aufheben werden, ist offen.
Formulierungshilfe „SGB-Leistungsantrag samt Vorschuss“ wegen Auszahlungssperre
Sollten Kontoinhaber in eine wirtschaftliche Notlage geraten, weil im Einzelfall tatsächlich
keine Auszahlung erfolgt und Rücklagen fehlen, bleibt letztlich nur der Weg zu Jobcenter und
Sozialamt.
Betroffene, die sich bereits im SGB II-Leistungsbezug befinden
und deren ALG II-Leistung Ende Dezember 2011 gutgeschrieben worden ist, die jedoch im
Januar mangels P-Kontos keine Auszahlung erhalten, müssen sich direkt an ihren
persönlichen Ansprechpartner im Jobcenter wenden. Sie beantragen nach § 24 SGB II eine
erneute Auszahlung ihres Regelbedarfs (und ggf. zusätzlich nach § 22 Abs. 8 SGB II die
Übernahme der rückständigen Miete). Diese SGB II-Leistung wird nur als Darlehen bewilligt
werden, wobei die Darlehenstilgung durch Verrechnung nach § 42a SGB II erfolgen wird und
in den Folgemonaten jeweils 10% des maßgeblichen Regelsatzes des Darlehensnehmers
einbehalten werden.
Soforthilfe für sonstige Erwerbsfähige bzw. Erwerbstätige
Für Erwerbsfähige bzw. Erwerbstätige, die sich nicht im SGB II-Leistungsbezug befinden, ist
ebenfalls das Jobcenter für die überbrückende Soforthilfe zuständig.
Nachstehend ist eine Antragshilfe formuliert, um beim zuständigen Leistungsträger den
Anlass für die Notlage und die Dringlichkeit der Soforthilfe zu verdeutlichen. Es steht zu
erwarten, dass zusätzlich der übliche ALG II-Antrag ausgefüllt werden muss.
Erwerbsunfähige, z.B. Altersrentner, stellen Ihren Soforthilfe-Antrag beim Sozialamt.
Formulierungshilfe „Soforthilfe Januar 2012“ wegen Kontosperre
Klaus Mustermann Musterstadt, 02.01.2012
Musterstrasse 1
0815 Musterstadt
Jobcenter Musterstadt
Beantragung von (Vorschuss-)Leistungen nach dem SGB II
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit beantrage ich Leistungen nach dem SGB II, da ich in Folge der
□ Pfändung
□ Verrechnung
meines/r
□ Einkommens
□ Sozialleistungen
auf dem nachstehend genannten Konto hilfebedürftig geworden bin.
Bank:
Kontonummer:
Bankleitzahl:
Bisher konnte ich trotz
□ laufender Pfändung durch das Amtsgericht .......
(Geschäfts-Nr. des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses: 444444..)
□ laufender Vollstreckung durch die Vollstreckungsbehörde des ........
(Az. der Pfändungs- und Einziehungsverfügung .................................)
□ bestehender Kontoüberziehung
mein/e
□ Arbeitsentgelt aufgrund des Freigabebeschlusses des Amtsgerichts
/Freigabeentscheidung der Vollstreckungsbehörde
□ Sozialleistungen/Kindergeld /Rente gemäß § 55 SGB I innerhalb von 14 Tagen nach
Zahlungseingang
von meinem Konto abheben.
Sowohl der gesetzliche Pfändungsschutz des § 55 SGB I als auch der Schutz durch
Freigabebeschlüsse bzw. Freigabeentscheidungen der Vollstreckungsgerichte bzw. der
Vollstreckungsbehörden, die sich auf den bisher geltenden Pfändungsschutz für Girokonten
stützen, sind zum 01.01.2012 entfallen.
Ebenso ist der Verrechnungsschutz bei eingehenden Sozialleistungen und Kindergeld zum
01.01.2012 für normale Girokonten im Soll weggefallen.
Die Bank hat daher zum 02.01.2012
□ das auf dem Konto zum 01.01.2012 bestehende Guthaben an den
Pfändungsgläubiger ausgekehrt.
□ die eingegangenen Sozialleistungen/Arbeitsentgelt mit dem Sollsaldo auf dem
Girokonto verrechnet.
Dass mir die Bank zur Zeit kein Guthaben*/keine Gutschriften* auszahlt, ist den in Kopie
beigefügten Kontoauszügen*/der beigefügten Bankbescheinigung* zu entnehmen.
Zwischenzeitlich habe ich zwar die Umwandlung meines Girokontos in ein P-Konto beantragt.
Allerdings steht die nächste Kontogutschrift erst am .. .. 2012 zu erwarten.
Dann wird mein/e .... (z.B. Lohn, Rente) in Höhe von .... Euro gutgeschrieben werden.
Mir war nicht bekannt, dass der Pfändungs- und Verrechnungsschutz für normale
Girokonten zum 01.01.2012 entfällt und Schuldnerschutz nur noch durch ein
Pfändungsschutz-Konto möglich ist.
In meiner Notlage habe ich mich an die Beratungsstelle ...... gewandt.
Dort wurde mir bei der Formulierung dieses Soforthilfe-Antrags geholfen.
Antrag auf „Vorschuss“
Da ich über keinerlei bereite Mittel bzw. über sonstiges verwertbare Vermögen verfüge,
beantrage ich im Rahmen der Soforthilfe einen Vorschuss auf die Leistung nach § 42 SGB I.
Hilfsweise Antrag auf vorläufige Leistung
Sollten Sie einen anderen Leistungsträger für zuständig erachten, beantrage ich, mir „vorläufige
Leistungen“ nach § 43 SGB I zu bewilligen und diese kurzfristig zur Auszahlung zu bringen.
□ Da mein Konto bereits in ein P-Konto umgewandelt ist, bitte ich um kurzfristige Überweisung
auf meine oben genannte Bankverbindung.
□ Da die Umwandlung in ein P-Konto noch nicht erfolgt ist, bitte ich um kurzfristige
Barauszahlung.
Mit freundlichen Grüßen
Anlage: Kontoauszüge in Kopie*/Bescheinigung meiner Bank*
-----------------------------
* Nichtzutreffendes bitte streichen/weglassen


http://www.harald-thome.de/media/files/SGB-II-Antrag-Jahreswechsel-P-Konto-Einleitung-all.pdf
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