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Rechte beim P-Konto gestärkt: 8,99 € Gebühr für P-Konto unwirksam - Guthabenklausel für P-Konto unwirksam
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Rechte beim P-Konto gestärkt: 8,99 € Gebühr für P-Konto unwirksam - Guthabenklausel für P-Konto unwirksam
Die Gebühr der Bank von 8,99 € für ein P-Konto ist unwirksam, so entschied der Bundesgerichtshof (BGH) am 16.07.2013. Das P-Konto darf nicht mehr als ein normales Konto kosten, sagt der BGH
und stellt weiter fest: Die Bank darf bei Umwandlung eines normalen Kontos in ein P-Konto den vereinbarten Dispositionskredit und die Kreditkarte des Kunden nicht automatisch aufheben und den Dokumentenservice einstellen.
Die Bank ist gesetzlich verpflichtet, Kunden ein P-Konto einzuräumen, um den Pfändungsschutz zu ermöglichen. Der Aufwand ist nicht höher als bei einem normalen Konto. Deshalb darf das P-Konto auch nicht mehr als ein normales Konto kosten. Damit bestätigte der BGH seine Entscheidungen aus November 2012 (13.11.2012 - XI ZR 500/11, IX ZR 145/12).
Die Praxis der Banken bei Umwandlung eines Kontos in ein P-Konto den eingeräumten Überziehungskredit aufzuheben und das P-Konto als sog. Guthabenkonto zu führen, ist gleichfalls unwirksam: Die Vereinbarung des Dispostionskredites ist ein Vertrag und kann nur durch eine Kündigung der Bank aufgehoben werden. Der "Beendigungsautomatismus" der Bank benachteiligt den Kunden unangemessen und verstößt gegen Treu und Glauben. Das gilt auch für die Weigerung der Bank den Dokumenten- und Kartenservice für den P-Konto-Kunden weiterzuführen. Auch darf die Bank Leistungen, die nicht im Grundpreis des normalen Girokontos enthalten sind, beim P-Konto zusätzlich berechnen.
Quelle: BGH 16.07.2013 XI ZR 260/12
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2013/07/rechte-beim-p-konto-gestarkt-899-gebuhr.html
Willi S
und stellt weiter fest: Die Bank darf bei Umwandlung eines normalen Kontos in ein P-Konto den vereinbarten Dispositionskredit und die Kreditkarte des Kunden nicht automatisch aufheben und den Dokumentenservice einstellen.
Die Bank ist gesetzlich verpflichtet, Kunden ein P-Konto einzuräumen, um den Pfändungsschutz zu ermöglichen. Der Aufwand ist nicht höher als bei einem normalen Konto. Deshalb darf das P-Konto auch nicht mehr als ein normales Konto kosten. Damit bestätigte der BGH seine Entscheidungen aus November 2012 (13.11.2012 - XI ZR 500/11, IX ZR 145/12).
Die Praxis der Banken bei Umwandlung eines Kontos in ein P-Konto den eingeräumten Überziehungskredit aufzuheben und das P-Konto als sog. Guthabenkonto zu führen, ist gleichfalls unwirksam: Die Vereinbarung des Dispostionskredites ist ein Vertrag und kann nur durch eine Kündigung der Bank aufgehoben werden. Der "Beendigungsautomatismus" der Bank benachteiligt den Kunden unangemessen und verstößt gegen Treu und Glauben. Das gilt auch für die Weigerung der Bank den Dokumenten- und Kartenservice für den P-Konto-Kunden weiterzuführen. Auch darf die Bank Leistungen, die nicht im Grundpreis des normalen Girokontos enthalten sind, beim P-Konto zusätzlich berechnen.
Quelle: BGH 16.07.2013 XI ZR 260/12
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2013/07/rechte-beim-p-konto-gestarkt-899-gebuhr.html
Willi S
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