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Außergewöhnliche Belastung von Unterhaltsleistungen
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Außergewöhnliche Belastung von Unterhaltsleistungen
Mit seinem Urteil vom 17.12.2009
hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass Unterhaltszahlungen
eines Steuerpflichtigen an seine mit ihm im gemeinsamen Haushalt
lebende, mittellose Lebensgefährtin als außergewöhnliche Belastung
abziehbar sind.
Grundsätzlich können Aufwendigen für den
Unterhalt einer gegenüber dem Steuerpflichtigen gesetzlich
unterhaltsberechtigten Person nach den einschlägigen gesetzlichen
Regelungen auf Antrag bis zu einem bestimmten Höchstbetrag als
außergewöhnliche Belastungen vom Gesamtbetrag der Einkünfte, d.h. bei
der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens, abgezogen werden. Den
gesetzlich unterhaltsberechtigten Personen sind dabei Personen
gleichgestellt, denen aufgrund sittlicher Verpflichtung Unterhalt
gezahlt wird.
Im allgemeinen dürfen Unterhaltsleistungen jedoch
nur insoweit als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden, als sie in
einem angemessenen Verhältnis zum Nettoeinkommen des Leistenden stehen
und diesem nach Abzug der Unterhaltsleistungen noch die angemessenen
Mittel zur Bestreitung des Lebensbedarfs für sich sowie gegebenenfalls
für seine Ehefrau und seine Kinder verbleiben – sogenannte Opfergrenze.
Im
vorliegenden Fall hat der BFH jedoch entschieden, dass die sogenannte
Opfergrenze nicht zur Anwendung kommt. Er hatte über den Fall eines
unverheirateten Paares mit einem Kind zu urteilen, bei dem nur der Vater
erwerbstätig war und Unterhalt an seine Partnerin zahlte. Die
Lebensgefährtin erhielt lediglich Lohnersatzleistungen, da die Zahlung
von Sozialleistungen mit Rücksicht auf die Unterhaltsleistungen
verweigert wurde.
Grundsätzlich sind bei der Berücksichtigung von
Unterhaltsleistungen, die, wie im vorliegenden Fall, auf sittlichen
Gründen beruhen, den gesetzlichen Unterhaltsleistungen steuerlich
gleichgestellt. Jedoch sei dies anders, wenn die zusammenlebenden
Partner eine sozialrechtliche Bedarfsgemeinschaft bilden und daher
gemeinsam wirtschaften müssen. Erzielt nur einer der Partner Einkünfte
oder Bezüge, so ist es unumgänglich, daraus größere Ausgaben wie Miete,
Lebensmittel und Kleidung für beide – und zwar gleichmäßig - zu
begleichen. Als Folge hieraus kann dem erwerbstätigen Lebensgefährten
weniger Nettoeinkommen als die Opfergrenze bestimmt nach Abzug der
Unterhaltsleistungen verbleiben. Die Unterhaltsleistungen bleiben daher
ohne Rücksicht auf die Opfergrenze als außergewöhnliche Belastungen
abziehbar.
Bei der Ermittlung des verfügbaren Nettoeinkommens
bzw. der als außergewöhnlichen Belastungen abzugsfähigen
Unterhaltsleistungen an die mit dem Steuerpflichtigen im gemeinsamen
Haushalt lebende, mittellose Lebensgefährtin war allerdings der
Mindestunterhalt (in Höhe des doppelten Freibetrages für das sächliche
Existenzminimums des Kindes) des unterhaltsberechtigten Kindes vorrangig
abzuziehen.
Fundstelle
BFH-Urteil vom 17.12.2009. Az. VI R 64/08
http://www.deloitte-tax-news.de/arbeitnehmerentsendung-personal/steuerrecht/aussergewoehnliche-belastung-von-unterhaltsleistungen-an-mittellose-lebensgefaehrten.html
hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass Unterhaltszahlungen
eines Steuerpflichtigen an seine mit ihm im gemeinsamen Haushalt
lebende, mittellose Lebensgefährtin als außergewöhnliche Belastung
abziehbar sind.
Grundsätzlich können Aufwendigen für den
Unterhalt einer gegenüber dem Steuerpflichtigen gesetzlich
unterhaltsberechtigten Person nach den einschlägigen gesetzlichen
Regelungen auf Antrag bis zu einem bestimmten Höchstbetrag als
außergewöhnliche Belastungen vom Gesamtbetrag der Einkünfte, d.h. bei
der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens, abgezogen werden. Den
gesetzlich unterhaltsberechtigten Personen sind dabei Personen
gleichgestellt, denen aufgrund sittlicher Verpflichtung Unterhalt
gezahlt wird.
Im allgemeinen dürfen Unterhaltsleistungen jedoch
nur insoweit als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden, als sie in
einem angemessenen Verhältnis zum Nettoeinkommen des Leistenden stehen
und diesem nach Abzug der Unterhaltsleistungen noch die angemessenen
Mittel zur Bestreitung des Lebensbedarfs für sich sowie gegebenenfalls
für seine Ehefrau und seine Kinder verbleiben – sogenannte Opfergrenze.
Im
vorliegenden Fall hat der BFH jedoch entschieden, dass die sogenannte
Opfergrenze nicht zur Anwendung kommt. Er hatte über den Fall eines
unverheirateten Paares mit einem Kind zu urteilen, bei dem nur der Vater
erwerbstätig war und Unterhalt an seine Partnerin zahlte. Die
Lebensgefährtin erhielt lediglich Lohnersatzleistungen, da die Zahlung
von Sozialleistungen mit Rücksicht auf die Unterhaltsleistungen
verweigert wurde.
Grundsätzlich sind bei der Berücksichtigung von
Unterhaltsleistungen, die, wie im vorliegenden Fall, auf sittlichen
Gründen beruhen, den gesetzlichen Unterhaltsleistungen steuerlich
gleichgestellt. Jedoch sei dies anders, wenn die zusammenlebenden
Partner eine sozialrechtliche Bedarfsgemeinschaft bilden und daher
gemeinsam wirtschaften müssen. Erzielt nur einer der Partner Einkünfte
oder Bezüge, so ist es unumgänglich, daraus größere Ausgaben wie Miete,
Lebensmittel und Kleidung für beide – und zwar gleichmäßig - zu
begleichen. Als Folge hieraus kann dem erwerbstätigen Lebensgefährten
weniger Nettoeinkommen als die Opfergrenze bestimmt nach Abzug der
Unterhaltsleistungen verbleiben. Die Unterhaltsleistungen bleiben daher
ohne Rücksicht auf die Opfergrenze als außergewöhnliche Belastungen
abziehbar.
Bei der Ermittlung des verfügbaren Nettoeinkommens
bzw. der als außergewöhnlichen Belastungen abzugsfähigen
Unterhaltsleistungen an die mit dem Steuerpflichtigen im gemeinsamen
Haushalt lebende, mittellose Lebensgefährtin war allerdings der
Mindestunterhalt (in Höhe des doppelten Freibetrages für das sächliche
Existenzminimums des Kindes) des unterhaltsberechtigten Kindes vorrangig
abzuziehen.
Fundstelle
BFH-Urteil vom 17.12.2009. Az. VI R 64/08
http://www.deloitte-tax-news.de/arbeitnehmerentsendung-personal/steuerrecht/aussergewoehnliche-belastung-von-unterhaltsleistungen-an-mittellose-lebensgefaehrten.html
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