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Beitrag von Willi Schartema Do Jul 05, 2012 3:03 pm

Zum Beispiel

Antrag: Erforderlicher Umzug !

Begründung aus Familiären Streitigkeiten

Fax Sendebericht ans Jobcenter
Schriftlich in Kopie mit Eingangsbestätigung


Name
Absender
Adresse
BGnr. Datum

Antrag wegen Erforderlichen Umzug aus Familiären Gründen Zustand nicht hinnehmbar wegen dauernden Streitigkeiten.


Quelle: http://www.callnrw.de/broschuerenservice…hilfe_20_11.pdf
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein - Westfalen



Arbeitshilfe: Kosten der Unterkunft und Heizung gemäß § 22 SGB II (Stand: 20.11.200 .

VII.2 Umzug eines Hilfeberechtigten über 25 Jahren § 22 Abs. 2 SGB II

Bevor
der über 25-jährige Hilfeberechtigte einen Mietvertrag über ein neues
Wohnobjekt abschließt, soll er die Zusicherung seines bisher örtlich
zuständigen kommunalen Trägers zu den Aufwendungen für die neue
Unterkunft einholen.

Das Zusicherungserfordernis des § 22 Abs. 2 SGB II hat allein eine Aufklärungs- und Warnfunktion.

Dem
Hilfebedürftigen wird Klarheit über die Angemessenheit der Aufwendungen
für die neue Unterkunft verschafft. Streitigkeiten über die
Angemessenheit werden vorgebeugt.

Das Fehlen einer Zusicherung
vor Vertragsschluss berührt die sich materiell aus § 22 Abs. 1 SGB II
ergebenden Ansprüche auf Übernahme der Unterkunfts- und Heizkosten nach
dem Umzug nicht.87

Dies ergibt sich aus dem Gesetzeswortlaut des
§ 22 Abs. 2 S. 1 SGB II, wonach der Hilfebedürftige eine Zusicherung
lediglich einholen „soll“.

Somit stellt eine vorherige Zusicherung keine Anspruchsvoraussetzung dar.

Eine
Kostenübernahme kommt auch dann in Betracht, wenn der Hilfebedürftige
nicht zuvor die Zusicherung des kommunalen Trägers einholt.88

Konsequenz
einer unterbliebenen Einholung einer Zusicherung ist allein, dass in
Umzugsfällen kein befristeter Bestandsschutz nach § 22 Abs. 1 S. 3 SGB
II gewährt wird.


Der Leistungsträger des Wegzugsortes hat den Leistungsträger des Zuzugsortes am Verwaltungsverfahren zu beteiligen.

Allerdings
bindet die Zusicherung den Leistungsträger am Zuzugsort auch, wenn
dieser im Innenverhältnis der Erteilung der Zusicherung widersprochen
hat (Beteiligungs- und kein Einvernehmungserfordernis) oder dessen
Beteiligung nicht (ordnungsgemäß) erfolgt ist (folgt aus einem
Umkehrschluss aus § 40 Abs. 3 Nr. 4 SGB X bzw. § 41 Abs. 1 Nr. 5 SGB X).

Gegenstand
der Zusicherung des § 22 Abs. 2 SGB II ist die Übernahme der
Unterkunftskosten für eine konkrete Unterkunft in konkreter Höhe.


Der
Hilfebedürftige hat keinen Anspruch auf eine pauschale Zusicherung für
den Umzug in eine beliebige Unterkunft mit angemessenen Kosten.

Der
kommunale Träger ist zur Erklärung der Zusicherung gem. § 22 Abs. 2 SGB
II verpflichtet, wenn der Umzug erforderlich ist und die Aufwendungen
für die neue Unterkunft im Sinne des § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II angemessen
(hierzu siehe II.3) sind.



Ein Umzug ist erforderlich,
wenn ein plausibler, nachvollziehbarer und verständlicher Grund
vorliegt, von dem sich auch ein Nichtleistungsempfänger
leiten lassen würde.89

Die
„Erforderlichkeit“ im Sinne des § 22 Abs. 2 SGB II entspricht dem
Kriterium der „Notwendigkeit“ im Sinne des § 22 Abs. 3 SGB II.

Als erforderlich ist ein Umzug beispielsweise anzusehen
- wenn dieser durch den kommunalen Träger veranlasst wurde90
-
wegen der Annahme einer konkret benannten Arbeitsstelle an einem
anderen Ort91 unter Berücksichtigung der noch zumutbaren Pendelzeiten
bis 2,5 Stunden täglich bei Vollzeit (nicht jedoch schon bei vager
Aussicht auf Verbesserung der Arbeitsmarktposition)
- bei
unzureichender Deckung des Unterkunftsbedarfes92 (beispielsweise bei
unzureichenden sanitären Verhältnissen für die Versorgung eines
Kleinkindes93, bei Familienzuwachs)
- bei ungünstiger Wohnflächenaufteilung und bevorstehender Geburt eines Kindes94
-
bei baulichen Mängeln95 nach Ausschöpfung der Selbsthilfeverpflichtung
(siehe hierzu unter II.3.2.2; beispielsweise bei Feuchtigkeit, starkem
Schimmelbefall)
- aus gesundheitlichen Gründen (beispielsweise Belastung durch die Ofenheizung96, Eintritt einer Behinderung)
-
bei sonstigen dringenden persönlichen und sozialen Gründen
(beispielsweise bei Störung des Vertrauensverhältnisses in einer
Wohngemeinschaft97 (bspw. dauerhafte Auseinandersetzungen über die
entstehenden Nebenkosten), zur Herstellung einer ehelichen oder
nichtehelichen Lebensgemeinschaft, zur persönlichen Pflege eines nahen
Angehörigen98, bei Trennung/Scheidung, bei Bedrohung durch den
Partner99, bei durch besondere medizinische Behandlung gebotener
Ortsgebundenheit100)
Beispiel101: Der Auszug einer 30-jährigen Frau
aus dem mietfreien Elternhaus wegen unterschiedlicher
Kulturvorstellungen und dem Bedürfnis nach Selbständigkeit und
Unabhängigkeit ist erforderlich.
- bei Vorliegen eines rechtskräftigen Räumungsurteils


87 BSG v. 07.11.2006 , B 7b AS 10/06 R.
88 Lang in: Eicher/Spellbrink, SGG, § 22 NdNr. 66.
89 SG Lüneburg v. 19.08.2005 – S 24 AS 472/05 ER.
90 LSG BB v. 24.04.2006 – L 25 B 119/06 AS ER.
91 SG Frankfurt/M. v. 18.01.2006 – S 48 AS 20/06 ER.
92 LSG BW v. 10.01.2007 – L 13 AS 6057/06 Er-B.
93 OVG NI v. 10.02.1987 – 4 B 283/86.
94 LSG BB v. 15.12.2006 – L 5 B 1147/06 AS ER.
95 LSG RP v. 30.06.2006 L 3 ER 120/06 AS (fehlende Toilette).
96 SG Berlin v. 04.11.2005 – S 37 AS 10013/05 ER.
97 SG Lüneburg v. 19.08.2005 – S 24 AS 472/05 ER.
98 SG Berlin v. 06.09.2005, S 37 AS 8025/05 ER.
99 SG Berlin v. 26.04.2005 – S 37 AS 801/05 ER.
100 SG Schwerin v. 01.05.2005 – S 10 ER 29/05 AS.
101 SG Bremen v. 28.11.2006 – S 110 AS 10594/06 ER.





84
Ob ein Umzug erforderlich ist, bestimmt sich danach, ob für ihn
ein plausibler, nachvollziehbarer und verständlicher Grund vorliegt, von
dem sich auch ein Nichthilfeempfänger leiten lassen würde (SG Lüneburg
19.8.2005 - S 24 AS 472/05 ER; OVG HB 24.11.2008 - S2 B 558/08). Dies
ist in Fallkonstellationen der Fall (s.a. Frank in GK-SGB II § 22 Rn
58), in denen der Umzug
▪ durch den kommunalen Träger „veranlasst"
worden ist, indem dieser (bzw. die ARGE) den Hilfeempfänger zur Senkung
der Unterkunftskosten aufgefordert oder sonst ausdrücklich oder
konkludent final auf einen Wohnungswechsel hingewirkt hat (SG Dresden
6.6.2006 - S 23 AS 838/06 ER),
▪ wegen der Annahme einer
Arbeitsstelle an einem anderen Ort außerhalb des Tagespendelbereichs
angezeigt ist (SG Frankfurt/M. 18.1.2006 - S 48 AS 20/06 ER - ZFSH/SGB
2006, 342; nicht ausreichend ist die - vage - Hoffnung auf eine
Verbesserung der Arbeitsmarktposition: SG Schwerin 19.10.2005 -S 11 AS
286/05),
▪ durch die bisherige Unterkunft der Unterkunftsbedarf der
Bedarfsgemeinschaft nicht (mehr) hinreichend gedeckt werden kann, z.B.
wegen baulicher Mängel (OVG NI 18.6.1985 - 4 B 199/84 - FEVS 36, 332
[Feuchtigkeit]; LSG BE-BB 21.7.2008 - L 26 B 807/08 AS ER -
[Schimmelbildung]), bei denen Abhilfeversuche rechtlich oder tatsächlich
nicht möglich, fehlgeschlagen oder wegen der Dauer oder des Umfangs der
Beseitigungsmaßnahmen nicht zumutbar sind (LSG SN 16.4.2008 - L 3 B
136/08 AS-ER), für die Versorgung eines Kleinkindes unzureichender
sanitärer Verhältnisse (OVG NI 10.2.1987 - 4 B 283/86 -FEVS 36, 291),
für Familie zu beengter Wohnverhältnisse (LSG BE-BB 27.1.2008 - L 5 B
2010/08 AS ER), gravierender Beeinträchtigungen der Entwickung eines
Kindes wegen Nutzung eines gemeinsamen Kinderzimmers (LSG NI-HB
11.10.2007 - L 7 AS 623/07 ER- ASR 2008, 91), der (bevorstehenden)
Geburt eines Kindes (LSG BE-BB 24.8.2007 - L 28 B 1389/07 AS ER -
ZFSH/SGB 2007, 667; s.a. SG Dresden 2.8.2007 - S 10 AS 1957/07 ER -
ZFSH/SGB 2007, 680) oder einer Summierung unterwertiger Wohnverhältnisse
(SG Berlin 4.11.2005 - S 37 AS 10013/05 ER),
▪ durch den Wunsch nach
einer eigenen Wohnung veranlasst ist, von dem sich auch ein
Nichthilfeempfänger leiten lassen würde (z.B. Umzug aus einem
Studentenwohnheim in eine eigene Wohnung [LSG BE-BB 30.11.2007 - 32 B
1912/07 AS ER - ZFSH/SGB 2008, 93] oder Erreichen des 25. Lebensjahres,
mit dem ohne besondere zusätzliche Gründe der Wunsch anzuerkennen ist,
aus dem Elternhaus auszuziehen [LSG MV 22.7.2008 - L 10 B 203/08]),

aus gesundheitlichen (VGH BY 29.3.1976 - 316 III 75 - FEVS 24, 284; LSG
BE-BB 28.11.2008 - L 29 B 1944/08 AS ER) bzw. dringenden persönlichen
Gründen erzwungen wird (z.B. Bedrohung durch den Partner SG Berlin
26.4.2005 - S 37 AS 801/05 ER; SG Lüneburg 9.11.2006 - S 25 AS 163/06 -
info also 2007, 77 [mit zust. Anm. Spindler info also 2007, 81]; Ort
besonderer medizinischer Behandlung [SG Schwerin 1.5.2005 - S 10 ER
29/05 AS]; Zerbrechen einer Wohngemeinschaft [SG Lüneburg 19.8.2005 - S
24 AS 472/05 ER], persönliche Pflege eines nahen Angehörigen [SG Berlin
6.9.2005 - S 37 AS 8025/05 ER] bzw. Trennung/Scheidung [VGH BW 26.5.1971
- VI 921/69 - FEVS 18, 421]), ebenso bei gewichtigen familiären Gründen
(SG Berlin 28.6.2007 - S 106 AS 4730/07 - [Zuzug an den Wohnort des mit
sorgeberechtigten Kindesvaters unter Verbesserung der
Betreuungssituation]; LSG HE 19.3.2009 - L 7 AS 53/09; LSG BE-BB
5.2.2008 - L 10 B 2193/07 AS ER - [Zusammenziehen von Eheleuten]) oder
er durch sonstige untragbare Zustände in der bisherigen Wohnung, z.B.
durch einen nicht behebbaren Konflikt mit anderen Hausbewohnern (LSB
BE-BB 3.6.2007 - L 28 B 676/07 AS ER) nach Scheitern zumutbarer
„Befriedungsmaßnahmen" (SG Berlin 25.5.2007 - S 63 AS 10511/07 ER),
motiviert war,
▪ der bisherige Hauptmieter die Wohnung kündigt und
der bisherige Untermieter kein eigenes Nutzungsrecht mehr an der Wohnung
hat (SG Dortmund 20.10.2008 - S 31 AS 282/07) oder
▪ die Räumung bevorsteht (s.a. Lang/Link in Eicher/Spellbrink SGB II, § 22 Rn 73f.).
Bei
erteilter Zusicherung scheidet eine nachträgliche Berufung auf Abs. 1
Satz 3 auch dann aus, wenn der zuständig werdende Leistungsträger die
Erforderlichkeit des Umzugs nachträglich anders beurteilt (vgl. Rn 86).
(Quelle: Berlit in LPK-SGB II, Münder, 3. Ausgabe/2009, § 22, Rn 84)


Keine überzogenen Anforderungen an dieErforderlichkeit des Umzugs
Zur
Wahrung des Grundrechts auf Freizügigkeit und der nach § 33 SGB I
gebotenen Respektierung von Gestaltungswünschen der SGB
II-Leistungsberechtigten (vgl. SG Schleswig vom 21.2.2005 - S 6 AS 30/05
ER) muss der SGB II-Träger auch dann die neuen Unterkunftskosten im
Rahmen der Angemessenheitsgrenzen tragen, wenn der Umzug zwar nicht
notwendig, aber von einem vernünftigen Grund gedeckt ist, von dem sich
ein Nichtleistungsempfänger leiten lassen würde (s. LSG
Mecklenburg*Vorpommern vom 28.10.2008 - L 8 B 299/08); nicht umsonst
unterscheidet auch das Gesetz den »notwendigen« Umzug (§ 22 Abs. 3 SGB
II) vom »erforderlichen« Umzug (§ 22 Abs. 2 SGB II). Erforderlich i. S.
von § 22 SGB II ist ein Umzug daher, wenn
▪ der Träger ihn veranlasst, um die Unterkunftskosten zu senken;
▪ ein rechtskräftiges Räumungsurteil vorliegt;

die bisherige Wohnung nicht den gesundheitlichen Anforderungen genügt;
zum Fall eines Umzugs zur Ermöglichung einer besseren Heilbehandlung (SG
Schwerin vom 1.5.2005 - S 10 ER 29/05 AS);
▪ berufliche oder private
Gründe (Scheidung) den Umzug erforderlich machen (LSG
Berlin*Brandenburg vom 22.11.2006 - L 5 B 760/06 AS ER; vom 5.2.2008 - L
10 B 2193/07: Zuzug zum Ehegatten; Verbesserung der
Ausbildungsplatzchancen am neuen Wohnort; VG Bremen vom 9.4.2008 - S 3 V
952/08: Pflege der Mutter, auch ohne Pflegestufe, wenn auf regelmäßige
Hilfe angewiesen); nach LSG Mecklenburg*Vorpommern vom 30.4.2008 - L 10 B
134/ 07 ist bei Scheitern einer Ehe ein Umzug bereits vor Ablauf des
Trennungsjahres erforderlich;
▪ ein über 25-jähriges Kind die
elterliche Wohnung verlassen will (LSG Mecklenburg-Vorpommern vom
22.7.2008 - L 10 B 203/08; enger LSG Berlin-Brandenburg vom 28.9.2006 - L
14 B 733/06 AS ER: bei beengten Wohnverhältnissen);
▪ der Umgang zu einem Kind ermöglicht wird (HessLSG vom 19.3.2009 - L 7 AS 53/09 B ER);

die bisherige Wohnung zu eng ist, um ein menschenwürdiges Leben
sicherzustellen. Ein Wohnraum mit einer Wohnfläche von weniger als 35 qm
ist für eine Person unzumutbar (HessLSG vom 12.3.2007 - L 9 AS 260/06).
Nach LSG Berlin-Brandenburg vom 20.5.2008 - L 14 B 768/08 AS ER ist
auch bei der Prüfung, ob die Wohnung zu eng (geworden) ist, auf die
landesrechtlichen Bestimmungen zur Wohnungsförderung zurückzugreifen.
Danach erfordert jede Wohnung ein Zimmer für allgemeine Wohnzwecke
(Wohnzimmer) von mindestens 18 qm. Kinderzimmer dürfen eine Fläche von
12 qm nicht unterschreiten, weitere Zimmer sollen mindestens 10 qm groß
sein;
▪ die bisherige Wohnung den besonderen Bedürfnissen von
(Klein-) Kindern oder Jugendlichen und deren Eltern nicht gerecht wird
(LSG Berlin-Brandenburg vom 16.11.2006 - L 5 B 821/06 AS ER,
erforderlicher Auszug aus Zweizimmerwohnung für allein erziehende Mutter
mit sechsjährigem Kind nach Geburt eines zweiten Kindes; LSG
Niedersachsen-Bremen vom 17.10.2006 - L 6 AS 556/06 ER, Wohnung mit 46
qm Wohnfläche nach Geburt eines Kindes zu beengt; LSG Berlin-Brandenburg
vom 15.12.2006 - L 5 B 1147/06 AS ER, erforderlicher Auszug der Eltern
aus Einzimmerwohnung mit zweitem Behelfsraum wegen Geburt eines Kindes;
LSG Berlin-Brandenburg vom 18.12.2006 - L 10 B 1091/06 AS ER,
Zweizimmerwohnung mit 56 qm für Eltern mit 8-jährigem Kind zu beengt;
LSG Baden-Württemberg vom 27.9.2006 - L 7 AS 4739/05 ER-B,
erforderlicher Auszug der Eltern aus Zweizimmerwohnung (55 qm) wegen
Geburt eines Kindes); LSG Berlin-Brandenburg vom 25.6.2007 - L 10 B
854/07 AS ER, 52 qm große 1,5 Zimmer-Wohnung für zwei Erwachsene und ein
Kleinkind im Krabbelalter zu klein; LSG Niedersachsen*Bremen vom
11.10.2007 - L 7 AS 623/07 ER, 74 qm Wohnung mit nur einem Kinderzimmer
für 2 Erwachsene und zwei Kinder, 6 und 8 Jahre alt zu eng; LSG
Berlin-Brandenburg vom 24.8.2007 - L 28 B 1389/07 AS ER, 43,15 qm große
1-Zimmer Wohnung nach Geburt eines Kindes zu klein, weil der Elternteil
die Möglichkeit haben muss, sich ohne Einschränkungen und notwendige
Rücksichtnahmen, die die Anwesenheit eines Kleinkindes mit sich bringt,
in der Wohnung aufzuhalten; ebenso LSG Berlin*Brandenburg vom 20.5.2008 -
L 14 B 768/08 AS ER; LSG Sachsen vom 27.3.2008 - L 3 B 479/07 AS-ER:
3-Zimmer-Wohnung mit 74 qm für 2 Erwachsene und 4 Kinder zu klein;

das Wohnumfeld unzumutbar ist (z.B. drohende Gewalt Dritter, erhebliche
Verwahrlosung, Lärmbelästigung (LSG Berlin-Brandenburg vom 6.6.2007 - L
28 B 676/07 AS ER; LSG Berlin-Brandenburg vom 31.3.2008 - L 29 B 296/08
AS ER). Sind Kinder in der BG gefährdet, steht der Notwendigkeit des
Umzugs nicht entgegen, dass schon bei Einzug die schlechten
Wohnverhältnisse bekannt waren (LSG Sachsen vom 24.2.2009 - L 3 B 650/08
AS PKH);


▪ Baumängel bestehen, die der Vermieter nicht oder
nicht in vertretbarer Zeit beseitigt. Schimmelbefall macht einen Umzug
erforderlich, wenn er gesundheitsgefährdende Ausmaße angenommen hat; der
Hilfebedürftige braucht sich dann nicht auf die mögliche Beseitigung
baulicher Mängel durch den Vermieter verweisen zu lassen (SG Lüneburg
vom 19.6.2007 - S 30 AS 768/07 ER; SG Bremen vom 19.3.2009 - S 23 AS
485/09 ER; LSG Berlin-Brandenburg vom 21.7.2008 - L 26 B 807/08 AS ER:
wiederholt fehlgeschlagene Mängelbeseitigung macht Mietverhältnis
unzumutbar; vgl. auch AG Charlottenburg vom 9.7.2007 - 203 C 607/06).
Die Frage, ob Schimmelpilze in Mieträumen die Gesundheit der Bewohner
gefährdet, kann in vielen Fällen nur durch ein medizinisches
Sachverständigengutachten geklärt werden (vgl. BGH vom 18.4.2007 - VIII
ZR 182/06; LSG Berlin-Brandenburg vom 31.3.2008 - L 29 B 296/08 AS ER;
vgl. auch LSG NRW vom 5.2.2009 - L 20 B 2/09 AY ER). Im Streitfall muss
der SGB II-Träger den Sachverhalt aufklären. Er kann z.B. eine
Kostenzusage für die Einschaltung des Mietervereins geben (LSG NRW vom
6.7.2007 - L 20 B 65/07 SO ER). Hat der Schimmel noch keine
gesundheitsgefährdenden Ausmaße angenommen, ist ein Umzug erst
erforderlich, wenn die Beseitigung der Mängel fehlgeschlagen ist (LSG
Sachsen vom 16.4.2008 - L 3 B 136/08 AS-ER). Hat der Mieter den Schimmel
verursacht, kommt anstelle einer Umzugszusage die Übernahme der Kosten
für eine Schimmelbeseitigung in Betracht (BayLSG vom 20.3.2007 - L 8 SO
5/07 ER). Wäre der Schimmel nur durch unzumutbares Wohnverhalten
(ungewöhnlich häufiges Lüften, s. dazu BGH vom 18.4.2007, a.a.O.; AG
Frankfurt/M. vom 30.7.2007 - 33 C 1906/06) zu beheben, ist ein Umzug
erforderlich. Ist die Wohnungseinrichtung durch Schimmelbefall
unbrauchbar geworden, besteht kein Anspruch auf Erstausstattung (SG
Lüneburg vom 23.4.2007 - S 24 AS 784/06);
▪ die sanitären
Verhältnisse unzumutbar schlecht sind (SG Berlin vom 4.11.2005 - S 37 AS
10013/05 ER; SG Dortmund vom 22.12.2005 - S 31 AS 562/05 ER);
▪ die
Benutzung der Kohleheizung dem Hilfebedürftigen schwerfällt (OVG Hamburg
vom 16.1.1990 - Bs IV 256/89; LSG Berlin-Brandenburg vom 25.3.2009 - L
25 AS 470/09 B ER: Luftnot wegen Kohleheizungsluft);
▪ die Wohnung sehr ungünstig geschnitten und schlecht beheizbar ist (SG Berlin vom 16.12.2005 - S 37 AS 11501/05 ER).

(Quelle:
Udo Geiger - Leitfaden zum Arbeitslosengeld II, 6. Auflage, Stand:
1.5.2009 unter Mitarbeit von: Ulrich Stascheit, Ute Winkler, Seiten 256 -
25
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