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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter sofort Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Do Jul 05, 2012 11:49 am

Ein
Leistungsempfänger kann auf richtiges Verwaltungshandeln vertrauen.
Insbesondere dann, wenn eine Verwaltung falsch entscheidet, dies aber
für den Begünstigten nicht ohne weiteres erkennbar ist. Die Rücknahme
der Entscheidung ist in diesem Fall nicht mehr möglich.



Ein
Leistungsempfänger kann auf richtiges Verwaltungshandeln vertrauen.
Insbesondere dann, wenn eine Verwaltung falsch entscheidet, dies aber
für den Begünstigten nicht ohne weiteres erkennbar ist. Die Rücknahme
der Entscheidung ist in diesem Fall nicht mehr möglich.

Die
Klägerin gab dem Arbeitsamt zur Berechnung ihrer Arbeitslosenhilfe im
Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung das Vermögen ihres Ehemannes an. Dieses
Vermögen wurde jedoch nicht berücksichtigt und der Klägerin die
Arbeitslosenhilfe ungekürzt ausgezahlt. Die Überzahlung, die in über
einem Jahr erfolgte, forderte das Arbeitsamt nun zurück.

Das
Sozialgericht stellte fest, dass diese Rückforderung rechtswidrig ist.
Die Klägerin habe auf den Bestand der Entscheidung vertrauen dürfen,
auch wenn ihr damit zuviel Arbeitslosenhilfe zugesprochen worden sei.
Bei der Abwägung im Einzelfall spreche für die Klägerin, die die
erhaltene Leistung bereits verbraucht habe, dass in der Regel ein
Leistungsempfänger von der Rechtmäßigkeit der Verwaltungsentscheidung
ausgehen dürfe.

Der Vertrauensschutz entfalle auch nicht wegen
„grober Fahrlässigkeit“ seitens der Klägerin. Von einem
Leistungsempfänger, der seinen Mitwirkungspflichten umfänglich
nachgekommen sei, könne nicht erwartet werden, dass er in der Folge das
Handeln der Verwaltung überwache. Ferner sei die unrichtige Entscheidung
einige Monate später vom Arbeitsamt durch eine weitere Entscheidung
gegenüber der Klägerin bestätigt worden. Darin liege eine Verfestigung
der fehlerhaften Verwaltungsentscheidung, aufgrund derer der Klägerin
gerade nicht „ohne weitere Überlegung klar sein musste“, dass ihr zuviel
Arbeitslosenhilfe gezahlt worden sei.

http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/jportal/portal/t/s15/page/bslaredaprod.psml?&doc.id=JURE070106560%3Ajuris-r01&showdoccase=1&doc.part=L

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