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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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SG: Hamburg Kühlschrank als Erstausstattung Kühlschrank als Erstausstattung muss von Arge übernommen werden. Hartz IV Urteil: Kühlschrank als Erstausstattung (Az.: S 56 AS 1219/07 ER- veröffentlich-Juli 2007)

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werden - SG: Hamburg Kühlschrank als Erstausstattung Kühlschrank als Erstausstattung muss von Arge übernommen werden. Hartz IV Urteil: Kühlschrank als Erstausstattung (Az.: S 56 AS 1219/07 ER- veröffentlich-Juli 2007) Empty SG: Hamburg Kühlschrank als Erstausstattung Kühlschrank als Erstausstattung muss von Arge übernommen werden. Hartz IV Urteil: Kühlschrank als Erstausstattung (Az.: S 56 AS 1219/07 ER- veröffentlich-Juli 2007)

Beitrag von Willi Schartema Do Jul 05, 2012 11:43 am

Kühlschrank als Erstausstattung muss von Arge übernommen werden
Grundsätzlich
müssen HARTZ-IV-Empfänger aus ihrem monatlichen Regelsatz ihre Ausgaben
für Einrichtungsgegenstände, wie beispielsweise Herd oder Kühlschrank,
finanzieren. Jedoch muss die Arge die Anschaffungskosten für einen
Kühlschrank bei der Erstausstattung einer Wohnung übernehmen. Diese
Entscheidung ist vom Sozialgericht Hamburg getroffen worden. Dieser
Sachverhalt behält auch dann seine Gültigkeit, wenn ein Umzug des
Hilfebedürftigen in eine neue Wohnung ansteht, der bis dahin vorhandene
Kühlschrank aber Eigentum des Vermieters ist und deshalb in die neue
Wohnung nicht mitgenommen werden kann.


Dieses
Urteil könnte aber auch bei Wohnungsbränden sehr wichtig sein. Wenn
durch ein unverschuldetes Feuer nämlich alles vernichtet wurde, wird
eine Erstausstattung (also auch ein neuer Kühlschrank) benötigt.

Eine
Klage auf Kostenübernahme für einen Teppich ist allerdings erfolglos
geblieben. Nur aus besonderen Gründen kann ein Teppich zur notwendigen
Wohnungsausstattung gezählt werden, wie die Richter entschieden haben.
Wenn Kinder im Krabbelalter im Haushalt leben, ist beispielsweise solch
ein Fall gegeben. Im verhandelten Fall waren jedoch keine besonderen
Gründe vom Kläger angeführt worden, welche einen Teppich in seiner
Wohnung erforderlich machen würden. (Az.: S 56 AS 1219/07 ER-
veröffentlich-Juli 2007)

http://www.gegen-hartz.de/urteile/0344e1997509a850b.html
http://www.kostenlose-urteile.de/LSG-Baden-Wuerttemberg_L-2-B-26106-AS-ER_ALG-II-1100-Euro-fuer-Wohnungseinrichtung.news4574.htm

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