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Immobilie, Verwertung
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Immobilie, Verwertung
Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 23.10.2014 - L 8 SO 37/12
Zum Einsatz einer selbst bewohnten Immobilie als Vermögen
Leitsätze (Autor )
1. Bezüglich der Berücksichtigung der schuldrechtlich vereinbarten Wohnrechte gelte, dass Verbindlichkeiten bei der Feststellung der vorhandenen Vermögenswerte allenfalls zu berücksichtigen seien, wenn eine Verbindlichkeit unmittelbar auf dem fraglichen Vermögensgegenstand (z.B. eine auf ein Grundstück eingetragene Hypothek) laste, da der Vermögensgegenstand in diesem Fall nicht ohne Abzüge veräußert werden könne (BSG vom 02.11.2011 - B 4 AS 154/11 B - und vom 15.4.2008 - B 14 AS 27/07 R -).
2. Die schuldrechtlich vereinbarten, aber nicht im Grundbuch eingetragenen Wohnrechte - die im Übrigen während des streitgegenständlichen Zeitraums nicht in Anspruch genommen wurden - stehen der Verwertbarkeit nicht entgegen, weil sie gegen einen möglichen Erwerber nicht geltend gemacht werden können. Im Übrigen schließt auch ein dinglich gesichertes und tatsächlich in Anspruch genommenes Wohnrecht die Verwertbarkeit nicht von vornherein aus (BSG, Urteil vom 12.07.2012, B 14 AS 158/11 R).
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=176688&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1812/
Willi S
Zum Einsatz einer selbst bewohnten Immobilie als Vermögen
Leitsätze (Autor )
1. Bezüglich der Berücksichtigung der schuldrechtlich vereinbarten Wohnrechte gelte, dass Verbindlichkeiten bei der Feststellung der vorhandenen Vermögenswerte allenfalls zu berücksichtigen seien, wenn eine Verbindlichkeit unmittelbar auf dem fraglichen Vermögensgegenstand (z.B. eine auf ein Grundstück eingetragene Hypothek) laste, da der Vermögensgegenstand in diesem Fall nicht ohne Abzüge veräußert werden könne (BSG vom 02.11.2011 - B 4 AS 154/11 B - und vom 15.4.2008 - B 14 AS 27/07 R -).
2. Die schuldrechtlich vereinbarten, aber nicht im Grundbuch eingetragenen Wohnrechte - die im Übrigen während des streitgegenständlichen Zeitraums nicht in Anspruch genommen wurden - stehen der Verwertbarkeit nicht entgegen, weil sie gegen einen möglichen Erwerber nicht geltend gemacht werden können. Im Übrigen schließt auch ein dinglich gesichertes und tatsächlich in Anspruch genommenes Wohnrecht die Verwertbarkeit nicht von vornherein aus (BSG, Urteil vom 12.07.2012, B 14 AS 158/11 R).
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=176688&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1812/
Willi S
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