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NRW: Widerspruchsverfahren im SGB VIII wieder eingeführt
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NRW: Widerspruchsverfahren im SGB VIII wieder eingeführt
Das Widerspruchsverfahren in NRW für Verwaltungsakte nach dem SGB VIII (sowie im Wohngeldrecht) ist wieder eingeführt worden.
Wer sich gegen einen Verwaltungsakt nach dem SGB VIII wehren will, hat wieder Gelegenheit Widerspruch bei der erlassenen Behörde (Jugendamt) einzulegen und muss nicht gleich in das Klageverfahren übergehen. Der nordrhein-westfälische Landtag hat dies am 04.12.2014 verabschiedet.
Es wurde am 16.12.2014 im Gesetz- und Verordnungsblatt (GV.NRW. S. 874) veröffentlicht und ist zum 01.Januar 2015 in Kraft getreten. Es gilt die grundsätzliche Abschaffung des Widerspruchverfahrens unter anderem nicht mehr für Verwaltungsakte, die nach dem Unterhaltsvorschussgesetz erlassen werden sowie für Verwaltungsakte nach dem SGB VIII (also die Eingliederungshilfe z. B.) in Verbindung mit den dazu ergangenen landesrechtlichen Regelungen.
Somit muss ab Januar 2015 jeder Adressat, der sich gegen einen Verwaltungsakt nach dem Unterhaltsvorschussgesetz oder dem SGB VIII wehren will, zunächst Widerspruch bei der erlassenden Behörde einlegen, bevor ein Klageverfahren möglich ist.
http://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMD16-6089.pdf
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1808/
Willi S
Wer sich gegen einen Verwaltungsakt nach dem SGB VIII wehren will, hat wieder Gelegenheit Widerspruch bei der erlassenen Behörde (Jugendamt) einzulegen und muss nicht gleich in das Klageverfahren übergehen. Der nordrhein-westfälische Landtag hat dies am 04.12.2014 verabschiedet.
Es wurde am 16.12.2014 im Gesetz- und Verordnungsblatt (GV.NRW. S. 874) veröffentlicht und ist zum 01.Januar 2015 in Kraft getreten. Es gilt die grundsätzliche Abschaffung des Widerspruchverfahrens unter anderem nicht mehr für Verwaltungsakte, die nach dem Unterhaltsvorschussgesetz erlassen werden sowie für Verwaltungsakte nach dem SGB VIII (also die Eingliederungshilfe z. B.) in Verbindung mit den dazu ergangenen landesrechtlichen Regelungen.
Somit muss ab Januar 2015 jeder Adressat, der sich gegen einen Verwaltungsakt nach dem Unterhaltsvorschussgesetz oder dem SGB VIII wehren will, zunächst Widerspruch bei der erlassenden Behörde einlegen, bevor ein Klageverfahren möglich ist.
http://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMD16-6089.pdf
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1808/
Willi S
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