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Umzugserforderlichkeit verneint von einer 3 Raumwohnung in eine 4 Raumwohnung - Gemeinschaftszimmer
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Umzugserforderlichkeit verneint von einer 3 Raumwohnung in eine 4 Raumwohnung - Gemeinschaftszimmer
SG Neuruppin, Beschluss vom 18.12.2014 - S 17 AS 2659/14 ER - unveröffentlicht
Leitsätze (Autor)
1. Ein gebundener Anspruch, stets in einer Wohnung zu leben, die für jeden Bewohner ein eigenes Zimmer sowie ein Gemeinschaftszimmer bereithält, ist den Regelungen des SGB II nicht zu entnehmen.
2. Soweit das Fehlen eines Gemeinschaftszimmers im Einzelfall unzumutbar sein mag, ( etwa: wegen des Schnitts der Wohnung oder besonderer Eigenheiten der Wohnung oder in der Person der Bewohner liegender Umstände), haben die Antragsteller solche Gründe weder dargelegt noch glaubhaft gemacht.
3. Es ist bereits zweifelhaft, ob der 9 Monate alten Antragstellerin ein eigenes Zimmer zusteht.
Anmerkung 1: Vgl. dazu SG Dresden, Urteil v. 02.06.2014 - S 7 AS 510/12 - Dreipersonenhaushalt - kein Anspruch auf Vierzimmerwohnung - nicht erforderlicher Umzug - gemeinsames Kinderzimmer mehrerer Kinder
Bei einem Dreipersonenhaushalt kann sich vor allem in einer Dreizimmerwohnung jedes Haushaltsmitglied in einem von den anderen getrennten Zimmer aufhalten (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 05.07.2011 – L 6 AS 18/11 B ). Die Frage ist deshalb nicht, ob es zumutbar ist, dass sich zwei gleichaltrige und gleichgeschlechtliche Kinder ein Kinderzimmer teilen, sondern ob zu Gunsten des zweiten Kinderzimmers auf das Gemeinschaftszimmer "Wohnzimmer" verzichtet werden kann bzw. muss.
Anmerkung 2: Vgl. Sächs. LSG, Beschluss vom 12.03.2012, - L 7 AS 985/11 B ER - Eine Rechtsprechung, wonach einem Erwachsenen zwingend ein Wohn- und ein Schlafzimmer zur Verfügung stehen muss, existiert nicht.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1808/
Willi S
Leitsätze (Autor)
1. Ein gebundener Anspruch, stets in einer Wohnung zu leben, die für jeden Bewohner ein eigenes Zimmer sowie ein Gemeinschaftszimmer bereithält, ist den Regelungen des SGB II nicht zu entnehmen.
2. Soweit das Fehlen eines Gemeinschaftszimmers im Einzelfall unzumutbar sein mag, ( etwa: wegen des Schnitts der Wohnung oder besonderer Eigenheiten der Wohnung oder in der Person der Bewohner liegender Umstände), haben die Antragsteller solche Gründe weder dargelegt noch glaubhaft gemacht.
3. Es ist bereits zweifelhaft, ob der 9 Monate alten Antragstellerin ein eigenes Zimmer zusteht.
Anmerkung 1: Vgl. dazu SG Dresden, Urteil v. 02.06.2014 - S 7 AS 510/12 - Dreipersonenhaushalt - kein Anspruch auf Vierzimmerwohnung - nicht erforderlicher Umzug - gemeinsames Kinderzimmer mehrerer Kinder
Bei einem Dreipersonenhaushalt kann sich vor allem in einer Dreizimmerwohnung jedes Haushaltsmitglied in einem von den anderen getrennten Zimmer aufhalten (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 05.07.2011 – L 6 AS 18/11 B ). Die Frage ist deshalb nicht, ob es zumutbar ist, dass sich zwei gleichaltrige und gleichgeschlechtliche Kinder ein Kinderzimmer teilen, sondern ob zu Gunsten des zweiten Kinderzimmers auf das Gemeinschaftszimmer "Wohnzimmer" verzichtet werden kann bzw. muss.
Anmerkung 2: Vgl. Sächs. LSG, Beschluss vom 12.03.2012, - L 7 AS 985/11 B ER - Eine Rechtsprechung, wonach einem Erwachsenen zwingend ein Wohn- und ein Schlafzimmer zur Verfügung stehen muss, existiert nicht.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1808/
Willi S
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