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Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - Übernahme der Kosten für einen Kabelanschluss - abweichende Festlegung des individuellen Bedarfs nach § 27a Abs 4 S 1 SGB XII - unabweisbarer Bedarf
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Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - Übernahme der Kosten für einen Kabelanschluss - abweichende Festlegung des individuellen Bedarfs nach § 27a Abs 4 S 1 SGB XII - unabweisbarer Bedarf
BSG, Urteil vom 24.03.2015 - B 8 SO 22/13 R
Türkische Sozialhilfeempfänger müssen Kabelanschluss zahlen
Leitsätze (Autor )
1. Sozialhilfeempfänger müssen ihren Kabelanschluss in der Regel selbst bezahlen.
2. Dies gilt auch dann, wenn sie in Ermangelung von Deutschkenntnissen auf ein Fremdsprachenprogramm angewiesen sind.
3. Es handelt sich weder um einen im Einzelfall vom Regelsatz abweichenden individuellen, unabweisbaren Bedarf, der seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht (§ 27a Abs 4 Satz 1 SGB XII) noch um einen sonstigen sozialhilferechtlich relevanten Bedarf (Teilhabe am gesellschaftlichen Leben wegen Behinderung; Leistung für sonstige Lebenslagen). Fehlende Sprachkenntnisse allein sind keine Behinderung, und Leistungen in sonstigen Lebenslagen scheitern daran, dass die Kosten für den Kabelanschluss aus den Leistungen für den Lebensunterhalt (Regelsatz) zu finanzieren sind.
Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2015&nr=13789
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1808/
Willi S
Türkische Sozialhilfeempfänger müssen Kabelanschluss zahlen
Leitsätze (Autor )
1. Sozialhilfeempfänger müssen ihren Kabelanschluss in der Regel selbst bezahlen.
2. Dies gilt auch dann, wenn sie in Ermangelung von Deutschkenntnissen auf ein Fremdsprachenprogramm angewiesen sind.
3. Es handelt sich weder um einen im Einzelfall vom Regelsatz abweichenden individuellen, unabweisbaren Bedarf, der seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht (§ 27a Abs 4 Satz 1 SGB XII) noch um einen sonstigen sozialhilferechtlich relevanten Bedarf (Teilhabe am gesellschaftlichen Leben wegen Behinderung; Leistung für sonstige Lebenslagen). Fehlende Sprachkenntnisse allein sind keine Behinderung, und Leistungen in sonstigen Lebenslagen scheitern daran, dass die Kosten für den Kabelanschluss aus den Leistungen für den Lebensunterhalt (Regelsatz) zu finanzieren sind.
Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2015&nr=13789
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1808/
Willi S
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