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Angelegenheiten der Bundesagentur für Arbeit SGB III Arbeitsförderungsgesetz
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Angelegenheiten der Bundesagentur für Arbeit SGB III Arbeitsförderungsgesetz
Sozialgericht Landshut, Urteil vom 09.02.2015 - S 13 AL 39/14
Leitsätze ( Juris)
1. Aus der systematischen Auslegung von § 58 Abs. 2 SGB III a.F. i.V.m. § 57 Abs. 2 Satz 2 SGB III a.F. folgt, dass die Bundesagentur für Arbeit bei ihrer Ermessensentscheidung hinsichlich der Weitergewährung eines Gründungszuschusses als ein wesentliches Kriterium zu prüfen hat, ob in Bezug auf die zweite Gründungsphase weiterhin von einer Tragfähigkeit der Unternehmensgründung auszugehen ist. Hierbei handelt es sich um eine Prognoseentscheidung.
2. Die Ablehnung der Weitergewährung eines Gründungszuschusses mangels Tragfähigkeit ohne vom Antragsteller die erneute Vorlage einer Stellungnahme einer fachkundigen Stelle zu verlangen ist dann nicht ermessensfehlerhaft, wenn die fehlende Tragfähigkeit eindeutig durch das vorliegende Zahlenmaterial bestätigt wird und somit kein Raum mehr für berechtigte Zweifel an der Tragfähigkeit der Unternehmensgründung bestehen.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=176424&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung: In Literatur und Rechtsprechung wird unterschiedlich beurteilt, ob aus dieser Begründung zu folgern ist, dass die Weitergewährung eines Gründungszuschusses damit in der Regel bereits dann ausscheiden muss, wenn der Lebensunterhalt bei prognostischer Entscheidung während der zweiten Gründungsphase noch nicht aus der selbständigen Tätigkeit gedeckt werden kann. Oder ob insofern unter Umständen auch zu berücksichtigen ist, dass die konkrete Unternehmensgründung aufgrund von branchentypischen Besonderheiten unter Umständen eine längere Anlaufphase als die vom Gesetzgeber vorgesehenen 15 Monate Förderhöchstdauer hat (gegen die Berücksichtigung solcher Umstände, SG Chemnitz, Urt. v. 12.06.2014 - S 26 AL 863/12 ).
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1804/
Willi S
Leitsätze ( Juris)
1. Aus der systematischen Auslegung von § 58 Abs. 2 SGB III a.F. i.V.m. § 57 Abs. 2 Satz 2 SGB III a.F. folgt, dass die Bundesagentur für Arbeit bei ihrer Ermessensentscheidung hinsichlich der Weitergewährung eines Gründungszuschusses als ein wesentliches Kriterium zu prüfen hat, ob in Bezug auf die zweite Gründungsphase weiterhin von einer Tragfähigkeit der Unternehmensgründung auszugehen ist. Hierbei handelt es sich um eine Prognoseentscheidung.
2. Die Ablehnung der Weitergewährung eines Gründungszuschusses mangels Tragfähigkeit ohne vom Antragsteller die erneute Vorlage einer Stellungnahme einer fachkundigen Stelle zu verlangen ist dann nicht ermessensfehlerhaft, wenn die fehlende Tragfähigkeit eindeutig durch das vorliegende Zahlenmaterial bestätigt wird und somit kein Raum mehr für berechtigte Zweifel an der Tragfähigkeit der Unternehmensgründung bestehen.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=176424&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung: In Literatur und Rechtsprechung wird unterschiedlich beurteilt, ob aus dieser Begründung zu folgern ist, dass die Weitergewährung eines Gründungszuschusses damit in der Regel bereits dann ausscheiden muss, wenn der Lebensunterhalt bei prognostischer Entscheidung während der zweiten Gründungsphase noch nicht aus der selbständigen Tätigkeit gedeckt werden kann. Oder ob insofern unter Umständen auch zu berücksichtigen ist, dass die konkrete Unternehmensgründung aufgrund von branchentypischen Besonderheiten unter Umständen eine längere Anlaufphase als die vom Gesetzgeber vorgesehenen 15 Monate Förderhöchstdauer hat (gegen die Berücksichtigung solcher Umstände, SG Chemnitz, Urt. v. 12.06.2014 - S 26 AL 863/12 ).
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1804/
Willi S
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