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Zur fiktiven Anrechnung des Kindergeldes bei einer verbindlichen Weisungslage der Regionaldirektion Hessen der Bundesagentur für Arbeit
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Zur fiktiven Anrechnung des Kindergeldes bei einer verbindlichen Weisungslage der Regionaldirektion Hessen der Bundesagentur für Arbeit
Sozialgericht Kassel, Urteil vom 22.10.2014 - S 7 AS 935/12 - Die Berufung wird zugelassen.
Jobcenter dürfen Leistungsbeziehern ( LB ) das Kindergeld nicht fiktiv als Einkommen anrechnen, wenn es dem LB tatsächlich nicht zugeflossen ist.
Leitsätze (Autor)
1. In der mangelnden Mitwirkungshandlung gegenüber einem Dritten, hier der Familienkasse, liegt keine wesentliche Änderung im Sinne von § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X, § 40 Abs. 1 SGB II vor.
2. Eine wesentliche Änderung kann auch nicht entsprechend der Rechtsauffassung des Jobcenters darin gesehen werden, dass nunmehr wegen mangelnder Mitwirkungshandlungen des Leistungsbeziehers ( LB ) Kindergeld fiktiv anzurechnen wäre, weil es – hätte der LB entsprechend mitgewirkt – ihm als Einkommen gezahlt worden wäre, er somit seine Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II verringert hätte. Dieses Vorgehen mag der Weisungslage des JC entsprechen, ist jedoch rechtswidrig.
3. Denn maßgebend ist allein der tatsächliche Zufluss von anderen Leistungen oder von Einkommen. Es ist gefestigte Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes, dass die Minderung eines Bedarfes anders als durch tatsächlich zufließendes Einkommen (und Vermögen) ausscheidet (BSG, Urteil vom 29.11.2012, B 14 AS 161/11 R).
4. Da dem LB keine Kindergeldleistungen zugeflossen sind, ist es bei ihm auch tatsächlich nicht anzurechnen.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=174468&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1768/
Willi S
Jobcenter dürfen Leistungsbeziehern ( LB ) das Kindergeld nicht fiktiv als Einkommen anrechnen, wenn es dem LB tatsächlich nicht zugeflossen ist.
Leitsätze (Autor)
1. In der mangelnden Mitwirkungshandlung gegenüber einem Dritten, hier der Familienkasse, liegt keine wesentliche Änderung im Sinne von § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X, § 40 Abs. 1 SGB II vor.
2. Eine wesentliche Änderung kann auch nicht entsprechend der Rechtsauffassung des Jobcenters darin gesehen werden, dass nunmehr wegen mangelnder Mitwirkungshandlungen des Leistungsbeziehers ( LB ) Kindergeld fiktiv anzurechnen wäre, weil es – hätte der LB entsprechend mitgewirkt – ihm als Einkommen gezahlt worden wäre, er somit seine Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II verringert hätte. Dieses Vorgehen mag der Weisungslage des JC entsprechen, ist jedoch rechtswidrig.
3. Denn maßgebend ist allein der tatsächliche Zufluss von anderen Leistungen oder von Einkommen. Es ist gefestigte Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes, dass die Minderung eines Bedarfes anders als durch tatsächlich zufließendes Einkommen (und Vermögen) ausscheidet (BSG, Urteil vom 29.11.2012, B 14 AS 161/11 R).
4. Da dem LB keine Kindergeldleistungen zugeflossen sind, ist es bei ihm auch tatsächlich nicht anzurechnen.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=174468&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1768/
Willi S
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