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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Gewöhnlicher Aufenthalt im Inland als Voraussetzung für Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII auch bei unrechtmäßigem Aufenthalt möglich

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Gewöhnlicher Aufenthalt im Inland als Voraussetzung für Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII auch bei unrechtmäßigem Aufenthalt möglich Empty Gewöhnlicher Aufenthalt im Inland als Voraussetzung für Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII auch bei unrechtmäßigem Aufenthalt möglich

Beitrag von Willi Schartema Do März 26, 2015 5:24 am

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 08.01.2015 - L 8 SO 314/14 B ER


Leitsätze ( Juris )
1. Das Bestehen eines Aufenthaltsrechts ist keine notwendige Voraussetzung für das Vorliegen eines gewöhnlichen Aufenthalts im Inland gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB XII (Anschluss an BSG Urteil vom 30. Januar 2013 - B 4 AS 54/12 R).

2. Bei Staatsangehörigen der Signatarstaaten des EFA, die sich erlaubt in Deutschland aufhalten, ist § 23 Abs. 3 Satz 1 Alt. 1 SGB XII nicht anwendbar, Die Vorschrift wird insoweit durch das Gleichbehandlungsgebot gemäß Art. 1 EFA verdrängt. (Festhalten an der Senatsrechtsprechung; vgl. Beschluss vom 23. Mai 2014 - L 8 SO 129/14 B ER ).

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=174613&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=


Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1804/

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